§ 17

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  1. Arzneimittel dürfen nur von zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigten Betrieben erworben werden.

(1a) Arzneimittel dürfen, außer im Falle des § 11a des Apothekengesetzes und des Absatzes 2a, nur in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht und nur durch pharmazeutisches Personal ausgehändigt werden. Satz 1 ist auf apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechend anzuwenden.

(1b) Automatisierte Ausgabestationen sind zur Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln nur zulässig, wenn sie sich innerhalb der Betriebsräume einer Apotheke befinden, einen Zugriff von außen für den Empfänger ermöglichen, sofern eine Ausgabe außerhalb der Betriebszeiten dieser Apotheke vorgesehen ist, und erst durch Personal dieser Apotheke bestückt werden, nachdem 1. die Bestellung des Arzneimittels oder der Arzneimittel bei dieser Apotheke erfolgt ist, 2. bereits eine Beratung, die auch im Wege der Telekommunikation durch diese Apotheke erfolgen kann, stattgefunden hat und 3. bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, die Verschreibung im Original gemäß den Dokumentationspflichten nach den Absätzen 5 und 6 geprüft, geändert und abgezeichnet worden ist. Die Arzneimittel sind für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. Abweichend von Satz 1 sind automatisierte Ausgabestationen zur Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln für den zugelassenen Versandhandel mit Arzneimitteln zulässig, wenn sie bestückt werden, nachdem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind. § 52 Absatz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

  1. Die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke ist ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes zulässig. Bei der Zustellung durch Boten der Apotheke sind die Arzneimittel für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. Absatz 2a Satz 1 Nummer 1, 2 und 8 und Satz 2 gilt entsprechend. Bei einer Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke hat der Apothekenleiter sicherzustellen, dass die Arzneimittel dem Empfänger in zuverlässiger Weise geliefert werden. Die Zustellung muss durch pharmazeutisches Personal der Apotheke erfolgen, wenn vor der Auslieferung
  1. bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, die Verschreibung nicht in der Apotheke vorgelegen hat oder
  2. keine Beratung zu den Arzneimitteln stattgefunden hat. Hat die Verschreibung vor der Auslieferung nicht in der Apotheke vorgelegen, so muss diese spätestens bei der Aushändigung der Arzneimittel übergeben werden. Hat vor der Auslieferung keine Beratung stattgefunden, so muss diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aushändigung des Arzneimittels erfolgen. Die Beratung kann auch im Wege der Telekommunikation durch die Apotheke erfolgen. § 4 Absatz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung und § 43 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes bleiben unberührt.

(2a) Bei dem nach § 11a des Apothekengesetzes erlaubten Versand hat der Apothekenleiter sicherzustellen, dass 1. das Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt; insbesondere müssen die für das Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während des Transports bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden; die Einhaltung muss bei besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln, soweit erforderlich, durch mitgeführte Temperaturkontrollen valide nachgewiesen werden, 2. das Arzneimittel entsprechend den Angaben des Auftraggebers ausgeliefert und gegebenenfalls die Auslieferung schriftlich bestätigt wird; der Apotheker kann in begründeten Fällen entgegen der Angabe des Auftraggebers, insbesondere wegen der Eigenart des Arzneimittels, verfügen, dass das Arzneimittel nur gegen schriftliche Empfangsbestätigung ausgeliefert wird, 3. der Besteller in geeigneter Weise davon unterrichtet wird, wenn erkennbar ist, dass die Versendung des bestellten Arzneimittels nicht innerhalb der in § 11a Nr. 3 Buchstabe a des Apothekengesetzes genannten Frist erfolgen kann, 4. alle bestellten Arzneimittel, soweit sie im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden dürfen und verfügbar sind, geliefert werden, 5. für den Fall von bekannt gewordenen Risiken bei Arzneimitteln dem Kunden Möglichkeiten zur Meldung solcher Risiken zur Verfügung stehen, der Kunde über ihn betreffende Risiken informiert wird und zur Abwehr von Risiken bei Arzneimitteln innerbetriebliche Abwehrmaßnahmen durchgeführt werden, 6. die behandelte Person darauf hingewiesen wird, dass sie mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt Kontakt aufnehmen soll, sofern Probleme bei der Anwendung des Arzneimittels auftreten, 7. die behandelte Person darauf hingewiesen wird, dass sie als Voraussetzung für die Arzneimittelbelieferung mit ihrer Bestellung eine Telefonnummer anzugeben hat, unter der sie durch pharmazeutisches Personal der Apotheke mit Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel gemäß § 11a des Apothekengesetzes auch mittels Einrichtungen der Telekommunikation ohne zusätzliche Gebühren beraten wird; die Möglichkeiten und Zeiten der Beratung sind ihnen mitzuteilen, 8. eine kostenfreie Zweitzustellung veranlasst wird und 9. ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten wird. Die Versendung darf nicht erfolgen, wenn zur sicheren Anwendung des Arzneimittels ein Informations- oder Beratungsbedarf besteht, der auf einem anderen Wege als einer persönlichen Information oder Beratung durch einen Apotheker nicht erfolgen kann. Satz 1 gilt auch beim Versand aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Deutschland.

(2b) Für Arzneimittel, die die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten sowie für zur Notfallkontrazeption zugelassene Arzneimittel mit den Wirkstoffen Levonorgestrel oder Ulipristalacetat, ist ein Inverkehrbringen im Wege des Versandes nach § 43 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes nicht zulässig.

  1. Der Apothekenleiter darf Arzneimittel und Medizinprodukte, die der Apothekenpflicht unterliegen, nicht im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr bringen.

  2. Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, sind in einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen.

  3. Die abgegebenen Arzneimittel müssen den Verschreibungen und den damit verbundenen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Arzneimittelversorgung entsprechen. Verordnete Arzneimittel, die an Versicherte in der privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger und Selbstzahler abgegeben werden, können durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt werden, das mit dem verordneten Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt, sofern die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist. Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben oder im Falle der Verschreibung in elektronischer Form der elektronischen Verschreibung hinzuzufügen und das Gesamtdokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Vorschriften der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung bleiben unberührt.

(5a) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf der Apotheker bei der Dienstbereitschaft während der Zeiten nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ein anderes, mit dem verschriebenen Arzneimittel nach Anwendungsgebiet und nach Art und Menge der wirksamen Bestandteile identisches sowie in der Darreichungsform und pharmazeutischen Qualität vergleichbares Arzneimittel abgeben, wenn das verschriebene Arzneimittel nicht verfügbar ist und ein dringender Fall vorliegt, der die unverzügliche Anwendung des Arzneimittels erforderlich macht.

(5b) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 5a darf der Apotheker bei einem verordneten Arzneimittel, das nicht verfügbar im Sinne des § 129 Absatz 2a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist, das verordnete Arzneimittel gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen, sofern der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist. Dabei dürfen Apotheker ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird: 1. die Packungsgröße, 2. die Packungsanzahl, 3. die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und 4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

(5c) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und 2 und den Absätzen 5a und 5b darf der Apotheker bei einem verordneten Arzneimittel, das nicht verfügbar im Sinne des § 129 Absatz 2a Satz 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 2b Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist und das auf der nach § 129 Absatz 2b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erstellten Liste geführt wird, das verordnete Arzneimittel gegen ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt austauschen, sofern der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist.

  1. Bei der Abgabe der Arzneimittel sind auf der Verschreibung und, falls es sich um eine Verschreibung nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung handelt, auf der Durchschrift der Verschreibung, anzugeben oder im Falle der Verschreibung in elektronischer Form der elektronischen Verschreibung hinzufügen
  1. der Name oder die Firma des Inhabers der Apotheke und deren Anschrift,
  2. das Namenszeichen des Apothekers, des Apothekerassistenten, des Pharmazieingenieurs oder des Apothekenassistenten, der das Arzneimittel abgegeben, oder des Apothekers, der die Abgabe beaufsichtigt hat; im Falle der Verschreibung in elektronischer Form ist das Namenszeichen durch eine elektronische Signatur zu ersetzen, wobei der Apothekenleiter die Rückverfolgbarkeit zum jeweiligen Unterzeichner und deren Dokumentation sicherzustellen hat,
  3. das Datum der Abgabe,
  4. der Preis des Arzneimittels,
  5. das in § 300 Abs. 3 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte bundeseinheitliche Kennzeichen für das abgegebene Fertigarzneimittel, soweit es zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist. Abweichend von Nummer 2 kann der Apothekenleiter nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 die Befugnis zum Abzeichnen von Verschreibungen auf pharmazeutisch-technische Assistenten übertragen. Der pharmazeutisch-technische Assistent hat in den Fällen des Absatzes 5 Satz 3 und bei Verschreibungen, die nicht in der Apotheke verbleiben, die Verschreibung vor, in allen übrigen Fällen unverzüglich nach der Abgabe der Arzneimittel einem Apotheker vorzulegen. Die Pflicht zur Vorlage entfällt und entsteht erneut entsprechend den Regelungen in § 3 Absatz 5b und 5c.

(6a) Bei dem Erwerb und der Abgabe von Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und Zubereitungen aus anderen Stoffen menschlicher Herkunft sowie Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie sind zum Zwecke der Rückverfolgung folgende Angaben aufzuzeichnen: 1. die Bezeichnung des Arzneimittels, 2. die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels, 3. das Datum des Erwerbs und der Abgabe, 4. Name und Anschrift des verschreibenden Arztes sowie Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten und 5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Patienten oder bei der für die Arztpraxis bestimmten Abgabe der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes. Dem verschreibenden Arzt sind bei der Abgabe von Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie von der abgebenden Apotheke folgende Angaben zu melden: 1. die Bezeichnung des Arzneimittels, 2. die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels, 3. das Datum der Abgabe und 4. Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Patienten. Die Meldung hat elektronisch oder schriftlich nach Abgabe des Arzneimittels zu erfolgen.

(6b) Bei dem Erwerb und der Abgabe von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid und dem Erwerb dieser Wirkstoffe sind folgende Angaben aufzuzeichnen: 1. die Bezeichnung und die Chargenbezeichnung des Arzneimittels oder des Wirkstoffs, 2. die Menge des Arzneimittels oder des Wirkstoffs, 3. das Datum des Erwerbs, 4. das Datum der Abgabe, 5. Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten, 6. Name und Anschrift der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes und 7. Name und Anschrift der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist. Nach dem Versand der Durchschriften der Verschreibungen oder nach der elektronischen Übermittlung der Verschreibungen nach § 3a Absatz 7 der Arzneimittelverschreibungsverordnung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist das Datum des Versands oder der elektronischen Übermittlung den Angaben nach Satz 1 hinzuzufügen.

(6c) Apotheken dürfen von anderen Apotheken keine Arzneimittel beziehen. Satz 1 wird nicht angewendet auf Arzneimittel, 1. die gemäß § 52a Absatz 7 des Arzneimittelgesetzes im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs von Apotheken bezogen werden, 2. die von Apotheken bezogen werden, für die dieselbe Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Apothekengesetzes erteilt wurde, 3. die von Apotheken gemäß § 11 Absatz 3 oder 4 des Apothekengesetzes bezogen werden dürfen, 4. die nach Schließung einer Apotheke an einen nachfolgenden Erlaubnisinhaber nach dem Apothekengesetz weitergegeben werden oder 5. die in dringenden Fällen von einer Apotheke bezogen werden; ein dringender Fall liegt vor, wenn die unverzügliche Anwendung des Arzneimittels erforderlich ist und wenn das Arzneimittel nicht rechtzeitig bezogen oder hergestellt werden kann. Werden Arzneimittel von Apotheken bezogen oder von diesen an andere Apotheken weitergegeben, muss zusätzlich die Chargenbezeichnung des jeweiligen Arzneimittels dokumentiert und auch dem Empfänger mitgeteilt werden.

  1. Soweit öffentliche Apotheken Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, gelten die Vorschriften des § 31 Abs. 1 bis 3 sowie § 32 entsprechend. Satz 1 gilt für apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechend.

  2. Das pharmazeutische Personal hat einem erkennbaren Arzneimittelmißbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten. Bei begründetem Verdacht auf Mißbrauch ist die Abgabe zu verweigern.

Überblick und Zielsetzung

§ 17 ApBetrO regelt umfassend und detailliert die rechtlichen Anforderungen an Erwerb, Abgabe, Dokumentation und den Vertrieb von Arzneimitteln in öffentlichen Apotheken. Der Paragraph stellt sicher, dass die Arzneimittelversorgung sicher, nachvollziehbar und ausschließlich durch berechtigte Personen und Betriebe erfolgt. Er betrifft damit zentrale Arbeitsbereiche im praktischen Apothekenbetrieb – von der Bestellung bis zur Übergabe an den Patienten, einschließlich Sonderfällen wie Versand und Botendienst.

Erwerb von Arzneimitteln

Arzneimittel dürfen nur von zur Abgabe berechtigten Betrieben erworben werden. Damit ist der Bezug von Arzneimitteln aus nicht zugelassenen Quellen strikt untersagt und dient dem Schutz vor gefälschten oder unsicheren Präparaten.

Arzneimittel dürfen nur von zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigten Betrieben erworben werden.

Wesentliche Konsequenz: Jede Arzneimittelbestellung muss auf ihre Quelle geprüft werden, die Einkaufskette muss eindeutig nachvollziehbar sein.

Abgabe und Verkehrbringen von Arzneimitteln

Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte dürfen grundsätzlich nur in den Apothekenbetriebsräumen und durch pharmazeutisches Personal ausgegeben werden.

Arzneimittel dürfen, … nur in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht und nur durch pharmazeutisches Personal ausgehändigt werden.

Ausnahmen:

  • Versand gemäß § 11a Apothekengesetz (z. B. Versandapotheken, siehe unten Versand/Versandbedingungen)
  • Sonderfälle, wie in Absatz 2a geregelt

Automatisierte Ausgabestationen

Der Einsatz von Abgabeautomaten für Arzneimittel ist nur eng begrenzt erlaubt:

  • Sie müssen sich innerhalb der Betriebsräume der Apotheke befinden.
  • Arzneimittel dürfen erst nach erfolgter Bestellung und Beratung, sowie nach Prüfung und Dokumentation bei Verschreibungspflicht, in den Automaten gelegt werden.
  • Die Arzneimittel sind für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und mit Name/Anschrift zu versehen.

Ausnahmen gelten, wenn die Automaten im Versandhandel genutzt werden – auch hier gelten die gleichen Anforderungen.

Botendienst: Abgabe durch Boten

Die Zustellung durch Apothekenboten ist ohne spezielle Erlaubnis zulässig, unterliegt aber strengen Anforderungen:

  • Jede Lieferung ist empfängerbezogen zu verpacken und zu kennzeichnen.
  • Lieferung muss zuverlässig durch geschultes Personal erfolgen.
  • Ausnahme: Verschreibung lag vor Auslieferung noch nicht in der Apotheke? Dann muss sie spätestens bei Übergabe übergeben werden.
  • Ausnahme: Beratung hat noch nicht stattgefunden? Dann hat sie spätestens bei Übergabe, ggf. auch telemedizinisch, zu erfolgen.

Besonders bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln oder fehlender Vorberatung ist pharmazeutisches Personal zur Zustellung erforderlich.

Versandhandel mit Arzneimitteln

Der Versand ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis (§ 11a ApoG) zulässig und an zahlreiche Pflichten geknüpft:

  • Wahrung der Arzneimittelqualität (insbesondere Temperaturkontrolle)
  • Empfänger muss vor Problemen gewarnt und über Risiken informiert werden
  • Bestimmte Daten müssen erhoben (z.B. Telefonnummer) und Beratungsmöglichkeiten angeboten werden
  • Lieferung muss nachvollziehbar dokumentiert, Sendungsverfolgung gewährleistet sein

Einige Arzneimittel sind jedoch vom Versand komplett ausgeschlossen:

  • Lenalidomid, Pomalidomid, Thalidomid (sog. „Celgene-Präparate“)
  • Arzneimittel zur Notfallkontrazeption (Levonorgestrel, Ulipristalacetat)

Abgabe in Selbstbedienung und Apothekenpflicht

Die Selbstbedienung ist für apothekenpflichtige Arzneimittel und Medizinprodukte nicht zulässig. Die persönliche Aushändigung durch Fachpersonal ist zwingend.

Austausch, Ersetzen und Dokumentation bei Verschreibungen

Abgegebene Arzneimittel müssen grundsätzlich der Verschreibung entsprechen. Es gibt allerdings klare Regeln für:

  • Aut-idem-Austausch: Bei nicht verfügbarer Ware darf ein wirkstoffgleiches (!) Arzneimittel abgegeben werden, sofern der Arzt dies nicht ausgeschlossen und der Patient zugestimmt hat.
  • Im Notfall (insbesondere Nachtdienst) können vergleichbare Präparate abgegeben werden, selbst wenn das ursprünglich verschriebene nicht verfügbar ist.
  • Jede Änderung an der Verschreibung ist nachvollziehbar zu dokumentieren und mit Unterschrift bzw. qualifizierter elektronischer Signatur zu versehen.

Tabellarische Übersicht:

Standardabgabe Ersatz im Notfall (5a, 5b, 5c) Voraussetzungen
Aut-idem Ja, bei Unverfügbarkeit Ja, unter besonderen Bedingungen Zustimmung des Patienten, keine ärztl. Sperre
Selbstherstellung Nein Ja, bei gelisteten Defekten Nur bei Listenpräparaten, Doku
Teilmengen Nein Ja, wenn Packung nicht lieferbar Gesamtwirkstoffmenge darf nicht überschritten werden

Dokumentationspflichten

In bestimmten Fällen bestehen erweiterte Dokumentationspflichten für Erwerb und Abgabe, insbesondere bei:

  • Blutzubereitungen und Gerinnungspräparaten (mit Rückmeldungen an Ärzte)
  • Arzneimitteln mit speziellen Wirkstoffen (Lenalidomid, Pomalidomid, Thalidomid)
  • Bei jeder Weitergabe zwischen Apotheken (Chargenbezeichnung!)

Bezug zwischen Apotheken (Inter-Apothekenhandel)

Grundsatz: Arzneimittel dürfen Apotheken nicht von anderen Apotheken beziehen.

Apotheken dürfen von anderen Apotheken keine Arzneimittel beziehen.

Ausnahmen:

  • Im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs nach AMG (§ 52a Abs. 7 AMG)
  • Verbundapotheken (gleiche Erlaubnis)
  • Nach Apothekenschließungen
  • In dringenden Fällen (akute Versorgung erforderlich, regulärer Bezug nicht möglich)

Jeder Bezug/Austausch ist mit Chargenbezeichnung zu dokumentieren.

Versorgung von Krankenhäusern

Versorgt eine öffentliche Apotheke ein Krankenhaus, gelten für diese Belieferung die speziellen Vorschriften der §§ 31 und 32 ApBetrO und entsprechende Anforderungen für Medizinprodukte.

Missbrauchsverhinderung

Das pharmazeutische Personal ist verpflichtet, bei erkennbaren Anzeichen von Arzneimittelmissbrauch Maßnahmen zu ergreifen und im Zweifel die Abgabe zu verweigern.

TipZentrale Bedeutung im Apothekenalltag

§ 17 ApBetrO stellt hohe Anforderungen an Dokumentation, sichere Abgabewege und Fachkenntnis beim Arzneimittelvertrieb. Die Einhaltung ist essenziell, um Patienten vor Fehlern, Missbrauch und Manipulationen zu schützen und rechtssicher zu arbeiten.

Zusammenfassung

Dieser Paragraph konkretisiert, wer Arzneimittel erwerben und abgeben darf, wo und wie sie in den Verkehr gebracht werden müssen, unter welchen Bedingungen ein Versand, Botendienst oder ein Austausch statthaft ist, und welche Dokumentationspflichten zu beachten sind. Die Vorschriften dienen der Patientensicherheit, Nachvollziehbarkeit und dem Ausschluss von Risiken im Umgang mit Arzneimitteln. Ein Verstoß kann nicht nur berufsrechtliche, sondern relevante straf- und zivilrechtliche Konsequenzen haben und gefährdet die Betriebserlaubnis der Apotheke.

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