§ 1

📖 Zum Gesetz

  1. Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen verschrieben werden. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbindungen der Betäubungsmittel, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden.

  2. Betäubungsmittel für einen Patienten oder ein Tier und für den Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes dürfen nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelrezeptes (Verschreibung), für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf nach § 5d und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1 nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheines (Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf), abgegeben werden.

  3. Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel sind lückenlos nachzuweisen:

  1. in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken,
  2. in Praxen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte,
  3. auf Stationen der Krankenhäuser und der Tierkliniken,
  4. in Alten- und Pflegeheimen sowie in Hospizen,
  5. in Einrichtungen der Rettungsdienste,
  6. in Einrichtungen nach § 5 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, d und f, Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 und § 5a Absatz 2 sowie
  7. auf Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen.

Grundlegende Anforderungen für das Verschreiben und Nachweisen von Betäubungsmitteln

Paragraph 1 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) legt die Basisregeln für das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis von BtM der Anlage III BtMG fest. Ziel ist die lückenlose Kontrolle und sichere Anwendung dieser hochwirksamen Arzneimittel in Medizin, Tiermedizin und Pflege.

Verschreibung grundsätzlich nur als Zubereitung

Betäubungsmittel der Anlage III des BtMG dürfen niemals als Reinsubstanz, sondern ausschließlich als Zubereitung verschrieben werden.

Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen verschrieben werden.

  • Das umfasst sowohl Fertigarzneimittel als auch Rezepturarzneimittel.
  • Die Regelung erstreckt sich ausdrücklich auch auf Salze und Molekülverbindungen von Betäubungsmitteln, wenn deren medizinische Anwendung anerkannt ist.

Damit soll verhindert werden, dass Reinsubstanzen direkt in Verkehr gebracht oder missbräuchlich verwendet werden können. Für Ärzt:innen und Apotheker:innen besteht daher eine klare Vorgabe: Verschreibungen dürfen sich stets nur auf geeignete, ärztlich anwendbare Zubereitungen beziehen.

Rezeptpflicht: Wer darf was wie bekommen?

Die Abgabe von Betäubungsmitteln erfolgt grundsätzlich nur gegen Vorlage spezieller BtM-Rezepte oder BtM-Anforderungsscheine.

Betäubungsmittel für einen Patienten […] dürfen nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelrezeptes […] abgegeben werden.

Unterscheidung der Rezeptarten:

Bedarf Erforderliches Dokument
Patient, Tier, Praxisbedarf BtM-Rezept (Verschreibung)
Stationsbedarf, Notfallbedarf (§5d BtMVV), Rettungsdienstbedarf (§6 Abs.1 BtMVV) BtM-Anforderungsschein (Sonderverschreibung)

Diese strikte Rezeptpflicht sichert eine kontrollierte, nachvollziehbare Abgabe ausschließlich an Berechtigte und für zulässige Zwecke.

Lückenloser Nachweis des Verbleibs

Eine der zentralen Forderungen: Der gesamte Bestand und Verbleib von Betäubungsmitteln muss lückenlos dokumentiert und nachweisbar sein.

Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel sind lückenlos nachzuweisen:
1. in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken,
2. in Praxen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte,
3. auf Stationen der Krankenhäuser und Tierkliniken,
4. in Alten- und Pflegeheimen sowie in Hospizen,
5. in Einrichtungen der Rettungsdienste,
6. in bestimmten weiteren, gesetzlich definierten Einrichtungen,
7. auf Kauffahrteischiffen unter Bundesflagge.

Das bedeutet im Alltag:

  • Jede Bewegung (Bestellung, Abgabe, Vernichtung, Rückgabe etc.) eines Betäubungsmittels muss dokumentiert werden (z.B. im BtM-Buch).
  • Der Nachweis gilt für alle aufgeführten Institutionen – unabhängig von deren Größe oder Hauptaufgabe.
TipPraxisrelevanz

Für Apotheker:innen und Ärzt:innen ist es unerlässlich, sich bei BtM immer nach diesen Grundprinzipien zu richten:

  • Nur Zubereitungen verschreiben!
  • Nur gegen BtM-Rezept oder -Anforderungsschein abgeben!
  • Jede Bestandsveränderung dokumentieren!

So wird sichergestellt, dass Betäubungsmittel im Gesundheitswesen sicher und kontrolliert zum Wohle der Patient:innen verwendet werden.

Zusammenfassung

  • Verschreibung von BtM-Anlage III nur als Zubereitung – Reinsubstanzen sind ausgeschlossen.
  • Abgabe nur gegen BtM-Rezept (Patient/Tier/Praxisbedarf) oder speziellen Anforderungsschein (Stations-/Notfall-/Rettungsdienstbedarf).
  • Lückenloser Nachweis von Bestand und Verbleib in allen involvierten Einrichtungen ist verpflichtend.

Diese Grundsätze schützen Patient:innen, verhindern Missbrauch und sind essenziell für die rechtssichere Berufsausübung im pharmazeutischen Bereich.

Feedback

Melde uns Fehler und Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular. Vielen Dank ❤️