§ 10

📖 Zum Gesetz

  1. Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

  2. Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.

Widerruf von BtM-Erlaubnissen wegen Nichtgebrauchs

Wesentlicher Inhalt

§ 10 BtMG regelt Fälle, in denen eine bereits erteilte Erlaubnis für den Umgang mit Betäubungsmitteln wieder entzogen werden kann, wenn sie über einen längeren Zeitraum ungenutzt bleibt. Die Vorschrift stellt damit sicher, dass BtM-Erlaubnisse dem konkreten Bedarf entsprechen und Missbrauch oder Lagerung „auf Vorrat“ verhindert wird.

Wann kann die Erlaubnis widerrufen werden?

Wird eine BtM-Erlaubnis zwei Kalenderjahre lang nicht genutzt, kann die zuständige Behörde diese wieder widerrufen.

Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist.

  • Die Zwei-Jahres-Frist beginnt mit der Erteilung der Erlaubnis oder mit ihrer erstmaligen Nutzung.
  • Entscheidend ist der Nichtgebrauch – also wenn beispielsweise kein Erwerb, keine Verarbeitung und keine Abgabe von BtM im Rahmen der Erlaubnis erfolgen.

Verlängerung der Frist

Die behördliche Praxis kennt Ausnahmen. Die Zwei-Jahres-Frist kann bei einem „berechtigten Interesse“ an einer Verlängerung verlängert werden.

Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

Ein „berechtigtes Interesse“ ist dann glaubhaft gemacht, wenn z.B.

  • zeitlich verzögerte Forschungsprojekte anstehen,
  • behördlich angeordnete Lagerhaltung erforderlich ist,
  • oder eine BtM-Notfallreserve nachgewiesen werden muss.

Die Nachweispflicht liegt beim Erlaubnisinhaber! Eine formlose schriftliche Begründung reicht oft, muss aber überzeugend sein.

Information der Landesbehörde

Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.

Dies bedeutet: Sobald eine Erlaubnis widerrufen oder zurückgenommen wurde, muss die oberste Landesbehörde sofort informiert werden. Diese Meldung ist verpflichtend und stellt sicher, dass landesweit der aktuelle Stand bei BtM-Erlaubnissen bekannt ist.

Praxisrelevanz

Gerade für Apotheken, pharmazeutische Unternehmen und Forschungseinrichtungen ist es wichtig, regelmäßig zu überprüfen, ob ihre BtM-Erlaubnis auch tatsächlich genutzt wird. Unbeabsichtigte Inaktivität kann zu einem unerwarteten Verlust der Erlaubnis führen.

TipTipp zur Praxissicherheit

Wenn längere Projekte, neue Forschungsreihen oder eine besondere Lagerhaltung anstehen, sollte das „berechtigte Interesse“ an der verlängerten Frist frühzeitig bei der Behörde angemeldet und dokumentiert werden. So lässt sich der Widerruf vermeiden.

Zusammenfassung

§ 10 BtMG schützt vor brachliegenden oder ungenutzten BtM-Erlaubnissen: Nach zwei Kalenderjahren ohne Gebrauch kann die Erlaubnis widerrufen werden – es sei denn, ein berechtigtes Interesse wird glaubhaft gemacht und die Frist entsprechend verlängert. Alle Rücknahmen und Widerrufe werden direkt an die zuständige oberste Landesbehörde gemeldet.

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