§ 4
Bei der Abgabe eines Stoffes, der in Apotheken in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet wird, sind ein Festzuschlag von 100 Prozent (Spanne 50 Prozent) auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoff und erforderliche Verpackung sowie die Umsatzsteuer zu erheben.
Auszugehen ist von dem Apothekeneinkaufspreis der abzugebenden Menge des Stoffes, wobei der Einkaufspreis der üblichen Abpackung maßgebend ist.
Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag für die durch diese Vereinbarungen erfaßten Abgaben abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.
Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über die Höhe des Festzuschlages nach Absatz 1, so ist der vereinbarte Zuschlag abweichend von Absatz 1 bei der Preisberechnung zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungsunternehmen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen. Liegt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.
Überblick und Ziel des Paragraphen
§ 4 AMPreisV regelt, wie Apotheken die Endpreise bei Abgabe, Umfüllung, Abfüllung oder Verpackung von reinen Stoffen bestimmen. Der Fokus liegt auf den Zuschlägen, die auf den Apothekeneinkaufspreis erhoben werden müssen. Der Paragraph ist zentral für die Preiskalkulation, wenn Apotheken nicht fertige Arzneimittel, sondern Stoffe* abgeben, und sorgt für bundesweit einheitliche Preisbildung.
Wann kommt § 4 AMPreisV zur Anwendung?
Der Paragraph gilt, wenn eine Apotheke einen pharmazeutischen Stoff in unverändertem Zustand an einen Kunden abgibt und dabei der Stoff umgefüllt, abgepackt, abgefüllt oder nur gekennzeichnet wird. Klassische Fälle sind die Abgabe reiner Chemikalien (z.B. Natriumchlorid), die zur Rezepturherstellung oder für andere Zwecke gekauft werden.
Festzuschlag und Spanne – Die Preisberechnung
Kernregel (§ 4 Abs. 1):
Bei der Abgabe eines Stoffes, der in Apotheken in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet wird, sind ein Festzuschlag von 100 Prozent (Spanne 50 Prozent) auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoff und erforderliche Verpackung sowie die Umsatzsteuer zu erheben.
- Festzuschlag 100 %: Der Apothekeneinkaufspreis (ohne Umsatzsteuer, für Stoff und ggf. Verpackung) wird verdoppelt.
 - Spanne 50 %: Die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis entspricht 50 % des Abgabepreises (vor MwSt).
 - Umsatzsteuer: Diese wird wie üblich auf den neuen Verkaufspreis aufgeschlagen.
 
Beispielrechnung:
| Schritt | Rechnung | Betrag | 
|---|---|---|
| 1. Apothekeneinkaufspreis | 10 € | 10 € | 
| 2. Festzuschlag 100 % | 10 € × 100 % = 10 € | 20 € | 
| 3. Umsatzsteuer (z.B. 19 %) | 20 € × 0,19 = 3,80 € | 23,80 € | 
Maßgeblicher Einkaufspreis
§ 4 Abs. 2 stellt klar:
Auszugehen ist von dem Apothekeneinkaufspreis der abzugebenden Menge des Stoffes, wobei der Einkaufspreis der üblichen Abpackung maßgebend ist.
Maßgeblich ist also der Einkaufspreis der Packungsgröße, in der die Apotheke die Menge normalerweise bezieht – nicht ein künstlich erhöhter Preis durch kleinere Verpackungen.
Vereinbarungen modifizieren die Berechnung
Abweichungen von den festgelegten Zuschlägen und Preisen treten ein, wenn bestimmte Vertragspartner andere Vereinbarungen treffen:
- Abs. 3: Wenn z.B. der Deutsche Apothekerverband (DAV) mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen spezielle Einkaufspreise vereinbart, wird auf diesen ausgehandelten Preis der Zuschlag erhoben. Das gilt auch bei Vereinbarungen von Sozialleistungsträgern oder privaten Krankenversicherungen.
 - Abs. 4: Wenn über die Höhe des Festzuschlags spezielle Vereinbarungen getroffen werden, gilt der vereinbarte Zuschlag statt des gesetzlichen Zuschlags.
 
Liegt keine solche Vereinbarung vor, kann auf bestehende Vereinbarungen von anderen Vertragspartnern (wie im ersten Satz des Absatzes) zurückgegriffen werden.
Die Preisbildung für die Abgabe von Stoffen in Apotheken basiert auf einem klaren Festzuschlag von 100 % auf den Apothekeneinkaufspreis, zuzüglich Umsatzsteuer – es sei denn, alternative Vereinbarungen nach Abs. 3 oder 4 bestehen.
Zusammenfassung
§ 4 AMPreisV schafft eine klare und einheitliche Grundlage, wie Apotheken beim Verkauf von unveränderten Stoffen den Endpreis berechnen. Im Regelfall: Apothekeneinkaufspreis + 100 % Zuschlag + Umsatzsteuer. Alternativen bestehen nur, wenn durch spezielle Vereinbarungen andere Preise oder Zuschläge festgelegt werden. Die Regel trägt entscheidend zur Transparenz und Vergleichbarkeit der Stoffabgabe-Preise bei und ist damit ein Pflichtwissen für die praktische Tätigkeit in der Apotheke.
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