§ 3

📖 Zum Gesetz

  1. Durch die Famulatur nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 soll der Auszubildende mit den pharmazeutischen Tätigkeiten vertraut gemacht werden. Außerdem soll er Einblick in die Organisation und Betriebsabläufe sowie in die Rechtsvorschriften für Apotheken und in die Fachsprache erhalten.

  2. Die Famulatur ist während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung unter Leitung eines Apothekers ganztägig abzuleisten. Mindestens vier Wochen der Famulatur sind in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, abzuleisten; die übrige Zeit kann wahlweise auch in

  1. einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,
  2. der pharmazeutischen Industrie oder
  3. einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der Bundeswehr abgeleistet werden. Die in Satz 2 letzter Halbsatz genannte Zeit kann auch in vergleichbaren Einrichtungen in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeleistet werden. Eine Ableistung in Abschnitten von mindestens vier Wochen ist zulässig. Über die abgeleistete Famulatur erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach Muster der Anlage 7.
  1. Für Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, pharmazeutisch-technische Assistenten und Apothekenassistenten entfällt die Famulatur.

Grundlegende Zielsetzung

Die Famulatur nach § 3 Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) ist ein Pflichtpraktikum, das Studierende dazu befähigen soll, praktische Erfahrungen im pharmazeutischen Berufsalltag zu sammeln. Im Mittelpunkt steht das Kennenlernen pharmazeutischer Tätigkeiten, der Organisation und Abläufe in Apotheken sowie Einblicke in rechtliche Vorschriften und Fachsprache.

Durch die Famulatur … soll der Auszubildende mit den pharmazeutischen Tätigkeiten vertraut gemacht werden. Außerdem soll er Einblick in die Organisation und Betriebsabläufe sowie in die Rechtsvorschriften für Apotheken und in die Fachsprache erhalten.

Organisation und Ablauf

Die Famulatur ist ganztägig abzuleisten und muss vollständig außerhalb der Lehrveranstaltungszeiten erfolgen. Sie muss vor der Anmeldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung abgeschlossen werden. Die Praxiszeit findet unter Anleitung eines Apothekers statt.

Zeitliche und inhaltliche Vorgaben

Mindestens vier Wochen sind in einer öffentlichen Apotheke (keine Zweigapotheke) abzuleisten. Die restliche Zeit der Famulatur kann flexibel gestaltet werden und darf in den folgenden Einrichtungen stattfinden:

  • Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke
  • Pharmazeutische Industrie
  • Arzneimitteluntersuchungsstelle oder vergleichbare Einrichtung (inkl. Bundeswehr)

Die Famulatur kann in mehrere Abschnitte von jeweils mindestens vier Wochen unterteilt werden.

Auslandsmöglichkeiten

Es ist möglich, einen Teil der Famulatur (vgl. Satz 2 letzter Halbsatz) in vergleichbaren Einrichtungen im Ausland abzuleisten, sofern diese in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in einem Vertragsstaat mit entsprechendem Rechtsanspruch liegen.

Bescheinigung

Nach Abschluss der Famulatur wird eine Bescheinigung gemäß Muster der Anlage 7 ausgestellt. Diese dient als Nachweis für die Zulassung zur Pharmazeutischen Prüfung.

TipFamulatur: Praxis im Fokus

Die Famulatur ist kein Praktikum „zum Mitlaufen“, sondern dient der gezielten Vorbereitung auf den späteren Beruf durch praktisches Anwenden, eigenständiges Mitwirken und das Verstehen betrieblicher Abläufe im pharmazeutischen Umfeld.

Sonderfall: Befreiung von der Famulatur

Bestimmte Berufsgruppen sind von der Famulatur befreit. Wer bereits eine Qualifikation als Apothekerassistent, Pharmazieingenieur, pharmazeutisch-technischer Assistent (PTA) oder Apothekenassistent besitzt, muss die Famulatur nicht absolvieren.

Zusammenfassung

§ 3 AAppO regelt alle relevanten Rahmenbedingungen zur pharmazeutischen Famulatur im Studium. Er definiert

  • Pflicht und Ziele der Famulatur,
  • zeitliche und organisatorische Vorgaben,
  • mögliche Einsatzorte – auch im Ausland,
  • Nachweispflichten und
  • Ausnahmeregeln für bestimmte vorgebildete Personen.

Die Famulatur ist damit ein zentraler Baustein praktischer Ausbildung auf dem Weg zum Apothekerberuf.

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