§ 5

📖 Zum Gesetz

  1. Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Apotheker unter Berücksichtigung von Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG die Mindestanforderungen an das Studium der Pharmazie, die Famulatur und die praktische Ausbildung, das Nähere über die pharmazeutische Prüfung und die Approbation, ferner die Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten, die innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abgelegt werden, sowie die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises. Dabei soll vorgesehen werden, daß die pharmazeutische Prüfung in zeitlich getrennte Abschnitte zu teilen und die Abschlußprüfung innerhalb eines Monats nach dem Ende der Ausbildung abzulegen ist. Für die Meldung zur pharmazeutischen Prüfung sind Fristen festzulegen.

  2. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu § 4 Absatz 1a Satz 1 an spätere Änderungen des Anhangs V Nummer 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG anzupassen und die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 1a bis 1d, insbesondere für die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden, sowie die Fristen für die Erteilung der Approbation als Apotheker zu regeln, soweit dies nach den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist.

(2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 11 vorzusehen.

  1. Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.

Regelungsinhalte und Bedeutung

§ 5 BApO legt fest, auf welcher Grundlage die Details des pharmazeutischen Studiums, der Prüfungen sowie der Approbation als Apotheker:in geregelt werden. Ziel ist es, bundeseinheitliche und EU-konforme Standards für die gesamte Ausbildung bis hin zur Berufszulassung sicherzustellen. Der Paragraph bestimmt, was durch Rechtsverordnungen zum Studium und zur Approbation konkret festgelegt werden muss, wer zuständig ist und wie weit der Gestaltungsspielraum der Länder geht.

Steuerung durch Rechtsverordnung: Wer entscheidet was?

Die zentrale Kompetenz liegt beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Das BMG erlässt – in Abstimmung mit dem Bundesrat – eine umfassende Approbationsordnung für Apotheker. Sie regelt verbindlich:

  • die Anforderungen an das pharmazeutische Studium (Studiendauer, Inhalte)
  • die Gestaltung und den Ablauf der Famulatur und der praktischen Ausbildung
  • die einzelnen Prüfungsabschnitte inklusive deren zeitlicher Trennung
  • das gesamte formale Approbationsverfahren (auch notwendige Nachweise, Fristen)
  • die Anrechnung ausländischer und inländischer Studien- und Prüfungsleistungen
  • die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises (für die Anerkennung in EU-Staaten)

Das Nähere über die pharmazeutische Prüfung und die Approbation, ferner die Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten, … sowie die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.

Besonders wichtig: Die Approbationsordnung muss gewährleisten, dass die abschließende pharmazeutische Prüfung spätestens innerhalb eines Monats nach Ende der Ausbildung abgelegt wird.

Prüfungen und Prüfabschnitte

Dabei soll vorgesehen werden, daß die pharmazeutische Prüfung in zeitlich getrennte Abschnitte zu teilen …

Das bedeutet: Das Staatsexamen ist in verschiedene Abschnitte aufgeteilt, die jeweils einzeln zu absolvieren sind. Die Meldung zur Prüfung ist nur innerhalb festgelegter Fristen möglich! Diese Prüfstruktur sorgt für eine systematische Überprüfung aller Ausbildungsabschnitte und Studienthemen.

Änderungen durch EU-Richtlinien

Die Approbationsordnung muss permanent an Änderungen europäischer Vorgaben (insb. Richtlinie 2005/36/EG) angepasst werden. Das gilt für Anforderungen an Ausbildung und Anerkennung ebenso wie für Fristen und notwendige Nachweise aus dem In- und Ausland.

… durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates … anzupassen … sowie die Fristen für die Erteilung der Approbation als Apotheker zu regeln …

Das BMG kann diese Anpassungen zügig und ohne weiteren Gesetzgebungsprozess umsetzen, um eine schnelle EU-Kompatibilität sicherzustellen.

Prüfungsverfahren, Eignungs- und Kenntnisprüfungen

Auch Sonderprüfungen für bestimmte Berufsgruppen (z. B. ausländische Apotheker:innen, die nicht direkt anerkennungsfähig sind) werden in der Approbationsordnung verbindlich geregelt. Dazu zählt die:

  • Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 BApO (bei teilweiser Gleichwertigkeit der Ausbildung)
  • Kenntnisprüfung nach § 4 Abs. 3 BApO (bei fehlender Gleichwertigkeit der Ausbildung)
  • Verfahren der Berufserlaubnis nach § 11

Einheitliches Verwaltungsverfahren – kaum Landesausnahmen

Verwaltungsverfahren, wie Ablauf und Prüfung der Approbation, sind bundeseinheitlich festgelegt. Die Länder können hiervon grundsätzlich nicht abweichen. Lediglich die Fristenregelungen können bei bestimmten Fällen (z. B. im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsgesetz) durch Landesrecht angepasst werden.

Abweichungen … durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können … Fristenregelungen … vorgesehen werden.

TipPraxisrelevanz für Ihre Ausbildung und die Approbation

Alle Anforderungen an das Studium, die Prüfungen und die Approbation sind in der Approbationsordnung klar geregelt. Für Sie bedeutet dies:

  • Verbindliche Fristen und Nachweis-Pflichten: Beachten Sie die konkreten Vorgaben und Einreichungsfristen für Dokumente und Prüfungen.
  • Strukturierte Prüfungsvorbereitung: Die Aufteilung in Abschnitte sowie das Zeitfenster nach Ausbildungsende sorgen für klare Planbarkeit.
  • Anerkennung ausländischer Nachweise: Prüfen Sie genau, welche Nachweise zur Anerkennung Ihrer Leistungen oder Berufserfahrung erforderlich sind.

Übersicht: Zuständigkeiten

Bereich Wer regelt? Gesetzliche Grundlage
Studienanforderungen BMG per Rechtsverordnung (RV) + Bundesrat § 5 Abs. 1 BApO
Anpassung an EU-Recht BMG per RV (allein) § 5 Abs. 2 BApO
Eignungs-/Kenntnisprüfungen BMG per RV § 5 Abs. 2a BApO
Verwaltungsverfahren Bund (einheitlich) § 5 Abs. 3 BApO
Ausnahme Fristenregelung Land (im Sonderfall) § 5 Abs. 3 BApO (letzter Satz)

Zusammenfassung

§ 5 BApO gibt dem Bundesminister für Gesundheit die Verantwortung, die Ausbildung und Approbation von Apotheker:innen durch eine einheitliche Approbationsordnung verbindlich festzulegen – stets angepasst an das europäische Recht. Dies sichert Struktur, Vergleichbarkeit und Rechtssicherheit für pharmazeutisches Studium, Prüfungsleistungen und die spätere Berufszulassung. Für Studierende und angehende Apotheker:innen ist entscheidend: Die Approbationsordnung ist Ihr verbindlicher Fahrplan – von den Anforderungen an das Studium und die Famulatur, über die Prüfungsabschnitte, bis zu den Nachweisen für die Approbation.

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