§ 13

📖 Zum Gesetz

  1. Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen die Erben die Apotheke für längstens 12 Monate durch einen Apotheker verwalten lassen.

(1a) Stirbt der Pächter einer Apotheke vor Ablauf der vereinbarten Pachtzeit, so kann die zuständige Behörde zur Vermeidung unbilliger Härten für den Verpächter zulassen, daß dieser die Apotheke für die Dauer von höchstens zwölf Monaten durch einen Apotheker verwalten läßt.

(1b) Der Verwalter bedarf für die Zeit der Verwaltung einer Genehmigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 erfüllt.

  1. Die Genehmigung erlischt, wenn der Verwalter nicht mehr die Approbation als Apotheker besitzt. § 4 ist entsprechend anzuwenden.

  2. Der Verwalter ist für die Beachtung der Apothekenbetriebsordnung und der Vorschriften über die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen verantwortlich.

Verwaltung der Apotheke nach Tod des Inhabers oder Pächters

Grundsituation: Was regelt §13 ApoG?

§13 ApoG klärt, wie der Apothekenbetrieb nach dem Tod des Inhabers gesichert wird, damit die Arzneimittelversorgung nicht unterbrochen wird. Er schafft außerdem Regeln für die Situation, wenn ein Pächter vor Ende der Pacht stirbt. Im Mittelpunkt stehen die vorübergehende Verwaltung der Apotheke durch einen Apotheker sowie die Anforderungen und Zuständigkeiten in dieser Übergangszeit.

Verwaltung durch einen Apotheker: Wann und durch wen?

Nach dem Tod des Inhabers

Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen die Erben die Apotheke für längstens 12 Monate durch einen Apotheker verwalten lassen.

  • Die Erben dürfen die Apotheke maximal 12 Monate fortführen.
  • Verwaltung muss durch einen approbierten Apotheker erfolgen (kein Laie, keine fremde Einzelperson).

Nach dem Tod des Pächters

… kann die zuständige Behörde zur Vermeidung unbilliger Härten für den Verpächter zulassen, daß dieser die Apotheke für … höchstens zwölf Monate durch einen Apotheker verwalten läßt.

  • Hier ist eine behördliche Genehmigung nötig.
  • Zweck: Schutz des Verpächters vor wirtschaftlichen Nachteilen.
  • Auch hier darf die Verwaltungszeit nicht mehr als 12 Monate betragen.

Die Rolle und Voraussetzungen des Verwalters

Genehmigungspflicht

Der Verwalter bedarf für die Zeit der Verwaltung einer Genehmigung…

  • Die Verwaltung ist immer genehmigungspflichtig.
  • Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Verwalter die persönlichen Voraussetzungen nach §2 Abs. 1 Nr. 1-4, 7 und 8 ApoG erfüllt (u.a. Approbation, Zuverlässigkeit, Gesundheit).

Ende der Genehmigung

Die Genehmigung erlischt, wenn der Verwalter nicht mehr die Approbation als Apotheker besitzt…

  • Approbationsverlust führt automatisch zum Erlöschen der Genehmigung.
  • §4 ApoG (Anforderungen wie Zuverlässigkeit) wird analog angewendet.

Verantwortlichkeiten während der Verwaltung

Der Verwalter ist für die Beachtung der Apothekenbetriebsordnung und der Vorschriften über die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen verantwortlich.

  • Die volle fachliche, rechtliche und organisatorische Verantwortung für den Apothekenbetrieb liegt beim Verwalter.
  • Dies umfasst u. a. die Einhaltung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), Arzneimittelherstellung, Lagerung, Abgabe und Dokumentation.
TipZentraler Aspekt in §13 ApoG

Die Verwaltung durch die Erben bzw. den Verpächter ist auf höchstens 12 Monate begrenzt und darf nur durch einen approbierten, geeigneten Apotheker mit behördlicher Genehmigung erfolgen.

Überblick und praktische Bedeutung

  • Zweck: Sicherstellung der Arzneimittelversorgung auch nach einem Todesfall im Apothekenbetrieb
  • Maximalzeitraum: 12 Monate, keine dauerhafte Lösung!
  • Genehmigung: Verwaltung setzt immer eine Prüfung und Genehmigung durch die Behörde voraus; kein automatischer Übergang!
  • Verantwortung: Der bestellte Apotheker trägt während der Verwaltung sämtliche Pflichten und haftet entsprechend.

Fazit:
§13 ApoG ermöglicht eine begrenzte Übergangsverwaltung der Apotheke nach dem Tod des Inhabers oder Pächters, um Versorgungslücken zu vermeiden – jedoch stets unter strengen personellen und rechtlichen Vorgaben. Für die examensorientierte Praxis ist dabei das besondere Augenmerk auf die behördliche Genehmigung, die maximale Verwaltungsdauer sowie die uneingeschränkte Verantwortung und Eignung des Verwalters zu legen.

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