§ 24
Jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr oder jeder Hersteller ausgenommener Zubereitungen ist verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 22 und 23 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Stellen zu bezeichnen, in denen der Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen stattfindet, umfriedete Grundstücke, Gebäude, Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in Unterlagen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Mitwirkungspflicht bei der Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs
Gesetzlicher Rahmen
§ 24 BtMG legt fest, dass alle Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr und Hersteller ausgenommener Zubereitungen bei behördlichen Kontrollen verpflichtet sind, mit den Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten. Hierbei handelt es sich um eine aktive Mitwirkungspflicht bei der Überwachung nach den §§ 22 und 23 BtMG – also insbesondere bei Inspektionen und Prüfungen durch zuständige Behörden, wie z.B. Überwachungsbeamte des Gesundheitsamtes oder der Arzneimittelaufsicht.
Praktische Bedeutung
Betroffen sind alle Personen und Betriebe, die mit Betäubungsmitteln umgehen (z.B. Apotheken, Großhändler, pharmazeutische Unternehmen). Diese müssen bei Überwachungsmaßnahmen folgende Unterstützung leisten:
sie sind verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 22 und 23 zu dulden und […] die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen
Konkret bedeutet das z.B.:
- Bezeichnen der Stellen, an denen der Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen stattfindet
- Öffnen von umfriedeten Grundstücken, Gebäuden, Räumen, Behältern und Behältnissen
- Erteilen von Auskünften auf Verlangen der Kontrollpersonen
- Gewähren von Einsicht in betäubungsmittelrelevante Unterlagen (z.B. Dokumentationsunterlagen, Lagerprotokolle)
- Ermöglichen der Entnahme von Proben (z.B. aus Lagerbeständen)
Rechte und Grenzen der Auskunftspflicht
Allerdings schützt das Gesetz die Betroffenen vor Selbstbelastung:
Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung […] aussetzen würde.
Das bedeutet:
- Die Auskunftspflicht findet dort ihre Grenze, wo die beantwortete Frage zu einer möglichen strafrechtlichen Selbstbelastung führen könnte (z.B. eigenes Fehlverhalten oder das von engen Angehörigen).
- In diesen Fällen darf die Antwort verweigert werden – vergleichbar mit dem Zeugnisverweigerungsrecht in der Strafprozessordnung.
Übersicht
| Mitwirkungspflicht | Grenze der Pflicht |
|---|---|
| Duldung behördlicher Maßnahmen (z.B. Inspektionen) | Selbstbelastungsschutz |
| Unterstützung der Behörden | Auskunftsverweigerung bei Gefahr der |
| (Öffnen, Auskunft, Unterlagen, Proben) | strafrechtlichen Verfolgung für sich |
| oder Angehörige (§ 383 ZPO) |
Im Kontrollfall müssen Apotheken, pharmazeutische Unternehmen und Großhändler den Überwachungsbeamten umfassend Zugang zu allen betäubungsmittelrelevanten Bereichen und Unterlagen gewähren – außer dort, wo tatsächlich eine Selbstbelastungsgefahr gemäß § 24 Abs. 2 BtMG besteht.
Zusammenfassung
§ 24 BtMG regelt die aktive Mitwirkungs- und Unterstützungspflicht gegenüber Aufsichtsbehörden bei der Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs. Die Pflicht zur Auskunft hat jedoch ihre Grenze, wenn sich die betroffene Person selbst oder nahe Angehörige durch die Antwort einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würden. Das schützt vor unverhältnismäßigen Eingriffen und wahrt die Rechte der Betroffenen – ohne die behördliche Kontrolle zu behindern.
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