§ 22d
Die Kenntnisprüfung bezieht sich auf die Fächer Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker sowie auf eines der Fächer, in denen die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung festgestellt hat und das von der nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes festgelegt wird. In der Prüfung hat der Antragsteller zu zeigen, dass er über Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der apothekerlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlich sind.
Die Kenntnisprüfung ist eine mündliche Prüfung, die an einem Tag stattfindet. Die Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Soweit es die zu prüfenden Fächer zulassen, können bis zu vier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der Prüfung ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede. Sie dauert für jeden Antragsteller mindestens 30, höchstens 60 Minuten.
Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfungen nach § 12 Absatz 1 Satz 3 nutzen. Die nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes stellt dem Antragsteller die Ladung zur Kenntnisprüfung spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu. § 13 gilt entsprechend.
Die Kenntnisprüfung wird in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Die Prüfungskommission wird von der nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes bestellt. Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. Stattdessen können als Mitglieder der Prüfungskommission auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Apotheker bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und muss selbst prüfen. § 11 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 14 gelten entsprechend.
Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungskommission in einer Gesamtbetrachtung die Leistungen in den in Absatz 1 genannten Fächern als bestanden bewertet. Das Bestehen der Prüfung setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.
Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie kann zweimal wiederholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes Antragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Niederschrift der nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes zu.
Ziel und Anwendungsbereich der Kenntnisprüfung
Die Kenntnisprüfung dient dazu, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten von ausländischen Apothekerinnen und Apothekern nachzuweisen, die ihre Ausbildung außerhalb Deutschlands erworben haben. Sie ist die zentrale Hürde für die Erteilung der deutschen Approbation, sofern wesentliche Unterschiede bei der Ausbildung festgestellt wurden.
Prüfungsinhalte und Fächerwahl
Der Prüfungsfokus liegt auf folgenden Fächern:
- Pharmazeutische Praxis
 - Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker
 - Ein weiteres Fach, in dem wesentliche Unterschiede im Vergleich zur deutschen Ausbildung nach § 4 Abs. 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung festgestellt wurden. Dieses wird von der zuständigen Landesbehörde bestimmt.
 
In der Prüfung hat der Antragsteller zu zeigen, dass er über Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der apothekerlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlich sind.
Hierbei steht neben dem Fachwissen besonders auch die Fähigkeit zur patientenorientierten Kommunikation im Vordergrund.
Ablauf und Organisation der Prüfung
Die Kenntnisprüfung ist:
- Mündlich
 - Findet an einem Tag statt
 - Wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt
 - Gruppenprüfungen (bis max. vier Personen) sind möglich, wenn es die Fächerlage zulässt
 - Prüfdauer: mind. 30 Minuten, höchstens 60 Minuten (abhängig vom Umfang der festgestellten Unterschiede)
 
Der organisatorische Ablauf umfasst folgende Schritte:
- Einladung: Spätestens sieben Tage vor Termin, durch die zuständige Landesbehörde.
 - Prüfungskommission: Besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; alle müssen fachlich qualifiziert sein (Professoren, Lehrkräfte oder externe Apotheker).
 - Sprache: Die gesamte Prüfung findet in deutscher Sprache statt.
 
Die Länder können reguläre Prüfungstermine der pharmazeutischen Staatsprüfungen nutzen, wodurch Organisation und Ablauf für Antragsteller vergleichbar geregelt sind. Alle Details und rechtliche Absicherungen orientieren sich an bereits etablierten Vorgaben (§ 13, § 11 und § 14 AAppO).
Bewertung und Wiederholung
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle Fächer in einer Gesamtbetrachtung das erforderliche Niveau erreichen – auch geringfügige Mängel führen nicht zwingend zum Nichtbestehen, sofern die Leistung insgesamt „noch den Anforderungen genügt“. Eine zweifache Wiederholung ist zugelassen.
Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden.
Über jede Prüfung ist ein Protokoll (Niederschrift) nach dem Muster der Anlage 19 anzufertigen und von allen Kommissionsmitgliedern zu unterzeichnen; dieses enthält Gegenstand, Bewertung, Begründung und eventuelle Unregelmäßigkeiten.
Zusammensetzung der Prüfungskommission
- Vorsitzender (muss selbst prüfen)
 - Zwei weitere Mitglieder
 - Stellvertreter für alle Positionen
 - Qualifikation: Professoren oder Lehrkräfte des jeweiligen Faches, alternativ praktizierende Apotheker
 - Bestellung und Organisation liegen bei der zuständigen Landesbehörde
 
Zusammenfassung
§ 22d AAppO regelt kompakt und umfassend die Kenntnisprüfung für ausländische Apothekerinnen und Apotheker. Zentrale Aspekte sind die Fachauswahl auf Basis individueller Unterschiede, die Durchführung als staatliche mündliche Prüfung mit einheitlicher Kommissionsstruktur und geregeltem Ablauf sowie klare Standards für das Bestehen, Wiederholungen und Protokollierung. Alle Schritte sind auf eine faire, objektive und praxisnahe Eignungsfeststellung ausgerichtet.
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