§ 7
Für das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen gelten die §§ 8 und 9. Auf den Betäubungsmittelrezepten sind die in Absatz 4 Nr. 4 bis 6 genannten Angaben anstelle der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 vorgeschriebenen anzubringen.
Für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen darf nur ein von der zuständigen Behörde beauftragter Arzt Betäubungsmittel verschreiben; er darf für diesen Zweck bei Schiffsbesetzung ohne Schiffsarzt das Betäubungsmittel Morphin verschreiben. Für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen bei Schiffsbesetzung mit Schiffsarzt und solchen, die nicht die Bundesflagge führen, können auch andere der in der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel verschrieben werden.
Ausnahmsweise dürfen Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen von einer Apotheke zunächst ohne Verschreibung abgegeben werden, wenn
- der in Absatz 2 bezeichnete Arzt nicht rechtzeitig vor dem Auslaufen des Schiffes erreichbar ist,
 - die Abgabe nach Art und Menge nur zum Ersatz a) verbrauchter, b) unbrauchbar gewordener oder c) außerhalb des Geltungsbereichs des Betäubungsmittelgesetzes von Schiffen, die die Bundesflagge führen, beschaffter und entsprechend dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 108 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes bekanntgemachten Stand der medizinischen Erkenntnisse auszutauschender Betäubungsmitteln erfolgt,
 - der Abgebende sich vorher überzeugt hat, daß die noch vorhandenen Betäubungsmittel nach Art und Menge mit den Eintragungen im Betäubungsmittelbuch des Schiffes übereinstimmen, und
 - der Abgebende sich den Empfang von dem für die ordnungsgemäße Durchführung der medizinischen Betreuung nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften Verantwortlichen bescheinigen läßt.
 
- Die Bescheinigung nach Absatz 3 Nr. 4 muß folgende Angaben enthalten:
 
- Bezeichnung der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 3,
 - Menge der abgegebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 4,
 - Abgabedatum,
 - Name des Schiffes,
 - Name des Reeders,
 - Heimathafen des Schiffes und
 - Unterschrift des für die medizinische Betreuung nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften Verantwortlichen.
 
Der Abgebende hat die Bescheinigung nach Absatz 3 Nr. 4 unverzüglich dem von der zuständigen Behörde beauftragten Arzt zum nachträglichen Verschreiben vorzulegen. Dieser ist verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept der Apotheke nachzureichen, die das Betäubungsmittel nach § 7 Abs. 3 beliefert hat. Die Verschreibung ist mit dem Buchstaben “K” zu kennzeichnen. Die Bescheinigung nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 ist dauerhaft mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil der Verschreibung zu verbinden. Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 nicht vorgelegen haben, ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.
Für das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln für die Ausrüstung von Schiffen, die keine Kauffahrteischiffe sind, sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Regelungen zur Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln für Kauffahrteischiffe
§ 7 BtMVV regelt, wie Betäubungsmittel zur medizinischen Ausrüstung von Kauffahrteischiffen verschrieben und abgegeben werden dürfen. Der Paragraph nimmt dabei auf die speziellen Bedingungen an Bord Rücksicht – insbesondere bei Schiffen ohne Schiffsarzt und in Notfällen.
Grundsätze der Verschreibung
Für das Verschreiben und Abgeben gelten zunächst grundsätzlich die Regelungen der §§ 8 und 9 BtMVV.
Für das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen gelten die §§ 8 und 9.
Anders als im sonstigen Verkehr müssen jedoch auf den Betäubungsmittelrezepten bestimmte schiffsbezogene Angaben (Name des Schiffes, Reeder, Heimathafen) eingetragen werden – sie ersetzen Angaben zum Patienten.
Wer darf verschreiben?
Für die medizinische Ausrüstung von Kauffahrteischiffen darf ausschließlich ein von der zuständigen Behörde beauftragter Arzt Betäubungsmittel verschreiben. Hier gibt es zwei Besonderheiten:
- Ist kein Schiffsarzt an Bord, darf nur das Betäubungsmittel Morphin verschrieben werden.
 - Bei Schiffsbesetzung mit Schiffsarzt oder bei Schiffen ohne Bundesflagge können auch andere in Anlage III BtMG aufgeführte Betäubungsmittel verschrieben werden.
 
Übersicht: Wer darf was verschreiben?
| Situation | Wer darf verschreiben? | Welche Betäubungsmittel? | 
|---|---|---|
| Ohne Schiffsarzt (nur Bordarzt) | Beauftragter Arzt der Behörde | Nur Morphin | 
| Mit Schiffsarzt oder ohne Bundesflagge | Beauftragter Arzt der Behörde | Alle laut Anlage III BtMG zugelassenen BtM | 
Ausnahmefall: Abgabe in dringenden Fällen ohne Verschreibung
Eine Abgabe ohne vorherige ärztliche Verschreibung durch die Apotheke ist nur in Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen zulässig.
Ausnahmsweise dürfen Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen von einer Apotheke zunächst ohne Verschreibung abgegeben werden, wenn…
Dies kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn der beauftragte Arzt kurz vor dem Auslaufen nicht erreichbar ist.
Voraussetzung für eine solche Notabgabe:
- Arzt nicht erreichbar: Der beauftragte Arzt ist vor dem Auslaufen nicht rechtzeitig erreichbar.
 - Austausch/Ersatz: Die Abgabe dient ausschließlich dem Ersatz von
- verbrauchten,
 - unbrauchbar gewordenen oder
 - außerhalb des Geltungsbereichs des BtMG beschafften Betäubungsmitteln.
 
 - Bestandsüberprüfung: Die/der Apothekenmitarbeiter*in überprüft vor Abgabe, dass der im BtM-Buch geführte Bestand mit dem tatsächlich vorhandenen übereinstimmt.
 - Empfangsbescheinigung: Der/die für die medizinische Betreuung Verantwortliche an Bord bestätigt den Empfang auf einer Bescheinigung.
 
Welche Angaben müssen in der Bescheinigung stehen?
Die Empfangsbescheinigung muss folgende Informationen enthalten:
- Bezeichnung und Menge der abgegebenen Arzneimittel
 - Abgabedatum
 - Name des Schiffes
 - Name des Reeders
 - Heimathafen
 - Unterschrift des Verantwortlichen für die medizinische Betreuung an Bord
 
Nachträgliche Verschreibung und Dokumentation
Die Bescheinigung ist unverzüglich dem beauftragten Arzt vorzulegen, der nachträglich ein BtM-Rezept auszustellen hat. Diese Nachverordnung ist mit “K” zu kennzeichnen.
Die Verschreibung ist mit dem Buchstaben “K” zu kennzeichnen. Die Bescheinigung […] ist dauerhaft mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil der Verschreibung zu verbinden.
Kommt eine Abgabe ohne Einhaltung der Voraussetzungen (z. B. Arzt wäre erreichbar gewesen) zustande, muss die Apotheke unverzüglich die zuständige Behörde informieren.
Für Apotheker:innen heißt das: Spontanabgaben von BtM an Schiffe sind nur im Ausnahmefall zulässig, nach sorgfältiger Prüfung und lückenloser Dokumentation – einschließlich der anschließenden Nachverordnung!
Übertragung auf andere Schiffe
Die dargestellten Vorschriften finden auf alle Schiffe, nicht nur auf Kauffahrteischiffe, entsprechende Anwendung (§ 7 Abs. 6).
Zusammenfassung
§ 7 BtMVV regelt präzise, wer Betäubungsmittel für die Schiffsapotheke verschreiben darf und welche besonderen Vorkehrungen bei Notfällen sowie bei fehlender ärztlicher Erreichbarkeit zu treffen sind. Abgedeckt werden dabei alle erforderlichen Aspekte der sicheren Bestandsführung, Verantwortlichkeit und Dokumentation, um Missbrauch und Fehler auszuschließen und im Bedarfsfall eine rechtssichere Versorgung der Schiffsbesatzung sicherzustellen.
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