§ 1
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten, nach dem Chemikaliengesetz. Sie regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen 1. Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten, 2. Anforderungen, die in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzuhalten sind.
Anwendungsbereich der Chemikalien-Verbotsverordnung im Apothekenalltag
Ziel des Paragraphen
§1 ChemVerbotsV legt fest, für welche Stoffe und Gemische die Verordnung überhaupt Anwendung findet und in welchen Bereichen Ausnahmen bestehen. Das Verständnis des Anwendungsbereichs ist für Apotheken unerlässlich, um die gesetzlichen Pflichten im Umgang mit gefährlichen Chemikalien korrekt einschätzen zu können.
Für welche Stoffe gilt die Verordnung?
Die Chemikalien-Verbotsverordnung gilt für Stoffe und Gemische, die nach Chemikaliengesetz (insbesondere §§ 28 und 17) – inhaltlich: gefährliche chemische Substanzen – so eingestuft sind, dass ihre Abgabe und ihr Umgang beschränkt oder verboten ist.
Sie gilt insbesondere für Stoffe und Gemische, die als „gefährlich“ im Sinne der CLP-Verordnung eingestuft sind, also zum Beispiel als giftig, sehr giftig, krebserregend, fortpflanzungsgefährdend oder brandfördernd.
Wesentliche Ausnahmen
Die Verordnung nennt explizit Bereiche, auf die sie nicht anzuwenden ist. Dazu gehören beispielsweise:
- Arzneimittel, da diese bereits nach dem Arzneimittelgesetz reguliert sind.
 - Medizinprodukte und bestimmte andere geregelte Bereiche.
 
Im Apothekenalltag spielt vor allem die Ausnahme für Arzneimittel eine Rolle: Solange ein Gemisch als Arzneimittel eingestuft ist, fällt es nicht unter die ChemVerbotsV. Die Vorschriften greifen erst, wenn Stoffe nicht als Arzneimittel gelten (z. B. Chemikalien zur Laboranwendung, Reagenzien).
Bedeutung für die Apothekenpraxis
Für Apotheken ist insbesondere wichtig:
- Stoffe und Gemische, die außerhalb des Arzneimittelbereichs liegen (z. B. Laborchemikalien, Desinfektionsmittel, Reiniger, Industriechemikalien), unterliegen den Beschränkungen dieser Verordnung.
 - Die Verordnung regelt vor allem die Abgabe, Kennzeichnung und Beratungspflichten bei gefährlichen Chemikalien.
 
Wer in der Apotheke außerhalb des Arzneimittelverkehrs z.B. Chemikalien an Endverbraucher abgibt, muss daher immer prüfen, ob §1 ChemVerbotsV greift und damit z.B. strenge Abgabebeschränkungen oder Dokumentationspflichten einzuhalten sind.
Tabellenübersicht: Relevanz im Apothekenalltag
| Bereich | Fällt unter ChemVerbotsV? | Besondere Beachtung | 
|---|---|---|
| Arzneimittel | Nein | Ausnahme nach §1 | 
| Laborchemikalien | Ja | Strenge Abgaberegeln, Beratungspflicht | 
| Reinigungsmittel | Ja | Kennzeichnung beachten | 
| Kosmetika | Nein* | (i.d.R. durch EU-Kosmetik-VO geregelt) | 
*im Einzelfall prüfen, ob andere Regelungen greifen
Zusammenfassung
§1 ChemVerbotsV definiert den Geltungsbereich der Verordnung und legt die Grenzen zu anderen Rechtsgebieten klar fest. Für den Apothekenalltag bedeutet das: Die meisten Arzneimittel sind ausgenommen, während für sonstige gefährliche Chemikalien – insbesondere Labor- und Industriechemikalien – die Vorgaben der ChemVerbotsV unbedingt zu beachten sind. Die Kenntnis des Anwendungsbereichs ist die Grundlage für rechtssicheren Umgang und korrekte Beratung in der Offizin.
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