§ 10

📖 Zum Gesetz

  1. Bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte an Tierhalter dürfen höchstens Zuschläge entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 bis 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.

  2. Liegt der für den Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 2 maßgebliche Betrag über 51,13 Euro, so sind für den 51,13 Euro übersteigenden Betrag folgende Zuschläge zu erheben: von 51,13 Euro bis 127,82 Euro höchstens 25 Prozent, von mehr als 127,82 Euro höchstens 20 Prozent.

  3. (weggefallen)

Preisbildung bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte

§ 10 AMPreisV regelt, wie Tierärzte die Preise für von ihnen abgegebene Arzneimittel an Tierhalter kalkulieren dürfen. Er ist damit besonders relevant, wenn Tierärztinnen und Tierärzte Arzneimittel nicht nur verordnen, sondern unmittelbar selbst an Tierbesitzer abgeben.

Zulässige Zuschläge und Bezug zu weiteren Paragraphen

Bei der Preisberechnung dürfen Tierärzte laut Gesetz nur bestimmte Zuschläge erheben, die auf andere Paragraphen der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) verweisen.

Bei der Abgabe … dürfen höchstens Zuschläge entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 bis 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.

Das bedeutet konkret:
Es gelten die gleichen Preisvorgaben wie für Apotheken (insbesondere Grund- und Festzuschläge nach § 3 und § 4 AMPreisV). Tierärzte dürfen also keine eigenen Sonderaufschläge berechnen. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist natürlich zusätzlich zu berücksichtigen.

Zuschläge für hochpreisige Tierarzneimittel

Spielt der Einkaufspreis des Arzneimittels eine besondere Rolle? Ja, denn ab einem bestimmten Einkaufspreis greifen prozentuale Maximalzuschläge:

Liegt der für den Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 2 maßgebliche Betrag über 51,13 Euro, so sind … folgende Zuschläge zu erheben:
- von 51,13 Euro bis 127,82 Euro höchstens 25 Prozent,
- von mehr als 127,82 Euro höchstens 20 Prozent.

Zur besseren Übersicht sind die Zuschlagsgrenzen hier tabellarisch dargestellt:

Preisanteil über 51,13 € Maximaler Zuschlag
bis 127,82 € 25 %
über 127,82 € 20 %

Beachte: Der Zuschlag nach § 3 Abs. 2 wird also gestaffelt begrenzt, sobald der Einkaufspreis des Arzneimittels die Grenze von 51,13 € übersteigt.

TipPraxisrelevanz

Tierärztinnen und Tierärzte müssen die Preisberechnung bei der Abgabe von Arzneimitteln strikt an die Vorgaben der AMPreisV anpassen. Unzulässige Eigenaufschläge oder falsche Berechnungen verstoßen gegen das Preisrecht und können berufsrechtliche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.

Sonderfälle und Weggefallene Regelungen

Absatz 3 ist außer Kraft gesetzt; es gibt also keine Sonderfälle oder weitere Ausnahmen in diesem Paragraphen.

Zusammenfassung

  • Tierärzte dürfen nur die in der AMPreisV (§§ 3, 4, 5) vorgesehenen Zuschläge und die Umsatzsteuer berechnen.
  • Bei Arzneimitteln mit hohem Einkaufspreis gelten reduzierte, gestaffelte prozentuale Zuschlagsobergrenzen für den die Schwellenwerte (51,13 € / 127,82 €) übersteigenden Betrag.
  • Zusätzliche eigenständige Zuschläge sind unzulässig.

Damit wird für Tierhalter eine Preisobergrenze garantiert und die Preisstruktur für Tierarzneimittel durch Tierärzte klar und rechtssicher vorgegeben.

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