§ 3
- Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
- Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
- ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen will.
- Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
Erlaubnispflicht beim Umgang mit Betäubungsmitteln
§ 3 BtMG regelt das Herzstück der behördlichen Kontrolle über Betäubungsmittel in Deutschland: Wer mit Betäubungsmitteln umgehen will – also sie anbauen, herstellen, handeln, erwerben oder eine Vielzahl anderer Handlungen – benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Wann ist eine Erlaubnis erforderlich?
Für nahezu jede Art von Umgang mit Betäubungsmitteln und ausgenommenen Zubereitungen ist vorab eine behördliche Erlaubnis verpflichtend. Dazu zählen insbesondere:
- Anbauen (z.B. Schlafmohn, Cannabis)
- Herstellen (sowohl chemisch als auch durch Verarbeitung)
- Handel treiben (Groß- und Einzelhandel)
- Einführen und Ausführen (Import/Export in bzw. aus Deutschland)
- Abgeben, veräußern, oder die Substanzen sonst in den Verkehr bringen
- Erwerben (z.B. Pharmafirmen, Apotheken)
Auch wer „ausgenommene Zubereitungen” (siehe § 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) herstellen möchte, braucht dafür ausdrücklich eine Erlaubnis.
Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer… Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben […] oder erwerben will.
Wichtige Begriffe & Zuständigkeit
| Begriff | Bedeutung | Beispiel |
|---|---|---|
| Umgang | Jegliche in § 3 Abs. 1 genannte Tätigkeit mit BtM | Verkauf im Handel |
| Erlaubnis | Schriftliche Genehmigung vom BfArM | Antragspflicht |
| BfArM | Bundesoberbehörde – prüft und erteilt Erlaubnisse | |
| Ausgenommene Zubereitungen | Spezielle Arzneimittel, für die Regelungen teils gelockert, aber weiter erlaubnispflichtig | Fertigarzneimittel |
Sonderregelung: Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (Anlage I)
Anlage I BtMG umfasst besonders gefährliche Stoffe, die im Regelfall nicht in Verkehr gebracht werden dürfen („nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel“).
Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut… nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
Das bedeutet:
- Für Betäubungsmittel der Anlage I (z.B. LSD, Heroin, Ecstasy) erhält grundsätzlich niemand eine Erlaubnis zur Herstellung, Handel oder Erwerb im Normalfall.
- Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn der Zweck wissenschaftlich ist oder das öffentliche Interesse es ausdrücklich erfordert – z.B. Forschungsvorhaben oder spezielle medizinische Notfälle.
Ohne vorherige Erlaubnis ist jede der genannten Tätigkeiten strafbar – auch wenn sie aus Versehen oder Unwissenheit durchgeführt werden. Für Apotheken besteht eine besondere Verantwortung, bei Bezug und Abgabe von Betäubungsmitteln immer auf den formal korrekten Besitz einer gültigen Erlaubnis zu achten.
Zusammenfassung
- Der Umgang mit Betäubungsmitteln bedarf grundsätzlich immer einer behördlichen Erlaubnis durch das BfArM.
- Für Betäubungsmittel der Anlage I (nicht verkehrsfähig) gibt es fast nie eine Erlaubniserteilung – nur ausnahmsweise zu hochrangigen wissenschaftlichen oder öffentlichen Zwecken.
- Diese Regelung dient dem konsequenten Schutz vor Missbrauch und dem Erhalt der öffentlichen Sicherheit.
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