§ 12a
- Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
 
- die öffentliche Apotheke und die zu versorgenden Heime innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen,
 - die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist, insbesondere Art und Umfang der Versorgung, das Zutrittsrecht zum Heim sowie die Pflichten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung der von ihm gelieferten Produkte durch pharmazeutisches Personal der Apotheke sowie die Dokumentation dieser Versorgung vertraglich festgelegt sind,
 - die Pflichten des Apothekers zur Information und Beratung von Heimbewohnern und des für die Verabreichung oder Anwendung der gelieferten Produkte Verantwortlichen festgelegt sind, soweit eine Information und Beratung zur Sicherheit der Heimbewohner oder der Beschäftigten des Heimes erforderlich sind,
 - der Vertrag die freie Apothekenwahl von Heimbewohnern nicht einschränkt und
 - der Vertrag keine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke enthält und die Zuständigkeitsbereiche mehrerer an der Versorgung beteiligter Apotheken klar abgrenzt. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
 
Die Versorgung ist vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Soweit Bewohner von Heimen sich selbst mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten aus öffentlichen Apotheken versorgen, bedarf es keines Vertrages nach Absatz 1.
Versorgung von Heimen mit Arzneimitteln: Vertragliche Grundlagen und Besonderheiten
§ 12a ApoG regelt die besonderen Anforderungen an die Versorgung von Bewohnern von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten. Ziel ist die Sicherheit der Bewohner und die transparente Zusammenarbeit zwischen Apotheken und Heimen.
Schriftlicher Vertrag als zentrale Grundlage
Wer als Apotheker*in ein Heim mit Arzneimitteln versorgen möchte, benötigt zwingend einen schriftlichen Vertrag mit dem Heimträger. Erst mit Genehmigung der zuständigen Behörde wird dieser Vertrag wirksam. Die Anforderungen sind klar definiert und prüfbar.
„Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde.“
Voraussetzungen für die Genehmigung
Die Behörde darf die Genehmigung nur erteilen, wenn alle folgenden Kernpunkte erfüllt sind:
- Örtliche Nähe: Apotheke und Heim müssen im selben oder in benachbarten Verwaltungseinheiten (Kreis, Stadt) liegen.
 - Ordnungsgemäße Versorgung: Der Vertrag muss regeln, wie die Versorgung in Art und Umfang aussieht. Dazu gehört auch das Zutrittsrecht der Apotheke zum Heim und die Verpflichtung pharmazeutischen Personals, die Aufbewahrung der abgegebenen Arzneimittel regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.
 - Information und Beratung: Die Verpflichtung zur Beratung der Heimbewohner sowie der mit der Anwendung betrauten Personen muss geregelt sein, insbesondere zur Sicherheit der Bewohner und Heimmitarbeiter.
 - Freie Apothekenwahl: Die Vertragsgestaltung darf die freie Wahl der Apotheke für die Bewohner nicht einschränken.
 - Keine Bindung und klare Zuständigkeiten: Es darf keine exklusive Bindung an eine einzelne Apotheke geben, und die Rollen bei mehreren beteiligten Apotheken müssen klar abgegrenzt sein.
 
Dokumentationspflicht
Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Dokumentation: Wichtige Abläufe, wie die Versorgung selbst und die Überprüfung der bewohnerbezogenen Lagerung, müssen im Vertrag geregelt und nachweisbar dokumentiert werden.
Änderungen und Ergänzungen
„Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.“
Auch bei späteren Anpassungen des Vertrages besteht sofortige Meldepflicht gegenüber der Behörde, um Transparenz und Kontrolle zu sichern.
Beginn der Versorgung – Meldepflicht
Die Versorgung nach § 12a darf nicht einfach aufgenommen werden:
„Die Versorgung ist vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.“
Unmittelbar vor Beginn der Versorgung muss die Behörde informiert werden – ein formaler, aber wichtiger Schritt zur Rechtssicherheit.
Ausnahme: Selbstständige Versorgung durch Bewohner
Kein Vertrag nach § 12a ist erforderlich, wenn Bewohner eines Heims sich selbst mit Arzneimitteln oder Medizinprodukten aus öffentlichen Apotheken versorgen.
„Soweit Bewohner von Heimen sich selbst mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten aus öffentlichen Apotheken versorgen, bedarf es keines Vertrages.“
Überblick: Zentrale Pflichten und Rechte
| Vertragspartner | Mussvertrag | Genehmigungspflicht | Dokumentationspflicht | Beratungs- und Informationspflicht | Freie Apothekenwahl | Ausnahmeregelung | 
|---|---|---|---|---|---|---|
| Apotheke – Heimträger | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Bewohner versorgen sich selbst | 
Vor jedem Vertragsschluss zur Heimversorgung unbedingt die aufgeführten Anforderungen systematisch überprüfen. Die freie Apothekenwahl und der konsequente Ausschluss von Exklusivbindungen sind besonders relevante Prüfungsinhalte im Examen und für die alltägliche Beratungspraxis.
Zusammenfassung
§ 12a ApoG schafft einen klaren rechtlichen Rahmen für die Arzneimittelversorgung in Heimen: Schriftliche, behördlich genehmigte Verträge mit festen Standards sichern die Versorgung, stärken die Rechte der Heimbewohner (insbesondere ihre Apothekenwahl) und verpflichten Apotheken zu sorgfältiger Dokumentation und Beratung. Wer diese Vorschriften kennt und umsetzt, sorgt für Rechtssicherheit und Patientensicherheit.
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