§ 1
Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Grundstoff: ein erfasster Stoff im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU Nr. L 47 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung und des Artikels 2 Buchstabe a in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU 2005 Nr. L 22 S. 1, 2006 Nr. L 61 S. 23) in ihrer jeweils geltenden Fassung; 2. Gemeinschaft: die Europäischen Gemeinschaften; 3. Drittstaat: ein Staat außerhalb der Gemeinschaft; 4. Einfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen in das Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder in einen nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland; 5. Ausfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder aus einem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland; 6. Vermittlungsgeschäft: jede Tätigkeit zur Anbahnung des Ankaufs, des Verkaufs oder der Lieferung von Grundstoffen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 111/2005; 7. Inverkehrbringen: jede Abgabe von Grundstoffen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 273/2004; 8. Herstellen: das Gewinnen, Synthetisieren, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten und Umwandeln von Grundstoffen; 9. Wirtschaftsbeteiligter: eine in Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder in Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bezeichnete natürliche oder juristische Person.
Begriffsbestimmungen und Grundstoff-Definition im GÜG
Der erste Paragraph des Grundstoffüberwachungsgesetzes (GÜG) enthält zentrale Begriffsbestimmungen. Diese sind grundlegend, um das Gesetz und die praktische Anwendung zu verstehen – insbesondere für den Umgang mit Grundstoffen im pharmazeutischen Umfeld.
Was ist ein Grundstoff?
Die zentrale Definition lautet:
Grundstoff: ein erfasster Stoff im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 […] und des Artikels 2 Buchstabe a in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 […]
Das bedeutet: Als Grundstoffe gelten ausschließlich die in den genannten EU-Verordnungen und deren Anhängen gelisteten Stoffe. Sie sind für die Herstellung von Drogen missbrauchbar – z.B. Ephedrin, Aceton, Kaliumpermanganat.
EU-Einteilung der Grundstoffe nach Risikokategorien
Im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 werden Grundstoffe in Kategorien eingeteilt – je nach Missbrauchsrisiko:
| Kategorie | Beispiele | Besonderheiten | 
|---|---|---|
| Kategorie 1 | Ephedrin, Pseudoephedrin | Hohe Kontrolle, strenge Nachweispflichten | 
| Kategorie 2 | Aceton, Kaliumpermanganat | Meldepflichten, geringeres Risiko | 
| Kategorie 3 | Aceton, Salzsäure | Kontrolle im Großhandel | 
Diese Kategorisierung bestimmt, wie streng ein Grundstoff überwacht werden muss – entscheidend für Apotheken und pharmazeutische Betriebe.
Immer nur die im jeweiligen EU-Anhang gelisteten Stoffe gelten als Grundstoffe im Sinne des GÜG. Änderungen im Anhang wirken sich unmittelbar auf die Rechtslage in Deutschland aus!
Weitere Begriffsbestimmungen im Überblick
- Gemeinschaft: Meint die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
 - Drittstaat: Staaten außerhalb der EU.
 - Einfuhr/Ausfuhr: Jede Verbringung von Grundstoffen in/durch das bzw. aus dem/ins Zollgebiet der EU – auch Sonderregelungen für Gebietsabschnitte wie Büsingen.
 - Vermittlungsgeschäft: Jede Tätigkeit, die auf den Handel/Vertrieb von Grundstoffen abzielt, auch ohne physischen Besitz.
 - Inverkehrbringen: Abgabe von Grundstoffen – z.B. Verkauf durch eine Apotheke.
 - Herstellen: Jegliche Form der Gewinnung, Synthese, Aufbereitung, Verarbeitung oder Umwandlung eines Grundstoffs.
 - Wirtschaftsbeteiligter: Natürliche oder juristische Person (z.B. Unternehmen), die mit Grundstoffen umgeht.
 
Abgrenzung der Begriffe
Die klare Trennung dieser Begrifflichkeiten ist für die rechtssichere Berufsausübung entscheidend. Beispielsweise hat die „Einfuhr“ eines Grundstoffs strengere Meldepflichten und Kontrollen zur Folge als der reine „Vertrieb“ innerhalb der Gemeinschaft.
Zusammenfassung
§1 GÜG legt verbindlich fest, welche Stoffe und Akteure unter das Gesetz fallen. Die Definition des Grundstoffs verweist direkt auf den immer aktuellen Anhang der EU-Verordnungen. Praktisches Fachwissen über die Risikokategorien und die korrekte Anwendung der Begriffe ist für die tägliche Praxis von zentraler Bedeutung, da davon rechtliche Pflichten und Kontrollen maßgeblich abhängen.
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