§ 2
Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden.
Bedeutung und Funktion von „Fachkreisen“ im HWG
Im Heilmittelwerbegesetz (§ 2 HWG) wird definiert, wer nach dem Gesetz zu den sogenannten „Fachkreisen“ zählt. Diese Definition ist entscheidend, da sich mehrere Regelungen des HWG gezielt an „Fachkreise“ richten und ihnen besondere Rechte und Pflichten einräumen, beispielsweise welche Werbemaßnahmen zulässig sind.
Wer gehört zu den Fachkreisen?
Fachkreise umfassen laut Gesetz grundsätzlich drei Gruppen:
Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes
Hierzu zählen zum Beispiel:- Ärztinnen und Ärzte
 - Zahnärzt:innen
 - Apotheker:innen
 - Tierärzt:innen
 - Pflegeberufe
 - PTAs, MTAs, etc.
 
- Ärztinnen und Ärzte
 Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen
Das meint z. B.:- Krankenhäuser
 - Arztpraxen
 - Apotheken
 - Tierkliniken
 - Pflegeheime
 
Sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten usw. erlaubterweise Handel treiben oder sie beruflich anwenden
Dazu gehören etwa:- Großhändler für Arzneimittel
 - Heilpraktiker:innen (sofern sie entsprechend tätig sind)
 - Orthopädietechniker:innen
 - Pharmaunternehmen (für den erlaubten Vertrieb)
 
Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden.
Relevanz für die Berufspraxis
Das HWG unterscheidet bei zahlreichen Werbevorschriften streng zwischen Laien und Fachkreisen. Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte darf gegenüber Fachkreisen oft wesentlich ausführlicher und wissenschaftsorientierter ausfallen als gegenüber der Allgemeinbevölkerung.
Für angehende Pharmazeut:innen bedeutet das:
- Fachkreis-spezifische Informationen (z. B. detaillierte wissenschaftliche Daten oder Hinweise auf Nebenwirkungen) dürfen bereitgestellt werden, ohne dass dies als unzulässige Werbung gilt.
 - Es darf aber nur solchen Personen material gegeben oder zugänglich gemacht werden, die nach § 2 HWG zu den Fachkreisen zählen.
 
In Apothekenalltag und pharmazeutischer Beratung ist die Unterscheidung zwischen Fachkreisen und Laien elementar: Nur Angehörige der Fachkreise dürfen spezifische, wissenschaftliche oder detaillierte Informationen erhalten. Vor jeder Herausgabe von Informationsmaterial, Einladung zu Fortbildungen oder Fachveranstaltungen muss geprüft werden, ob die Zielperson/Einrichtung unter § 2 HWG fällt.
Abgrenzungen & praktische Beispiele
Nicht jede Person im Gesundheitswesen zählt automatisch zu den Fachkreisen. Zum Beispiel: Ein Medizinstudent im vorklinischen Studium ohne Berufserlaubnis gilt noch nicht als Angehöriger eines Heilberufs im Sinne des Gesetzes.
Beispiele Fachkreis:
- PTA einer Apotheke: Ja (berufliche Anwendung von Arzneimitteln)
 - Angestellte im Apothekenverkauf ohne pharmazeutische Ausbildung: Nein, sofern sie keine fachliche Tätigkeit ausübt
 - Pharmaziestudent im praktischen Jahr: Ja (praktische Berufsausübung)
 
| Gruppe | Fachkreis? | Voraussetzung | 
|---|---|---|
| Ärztin | Ja | Zugehörigkeit zu Heilberuf | 
| Krankenhaus | Ja | Einrichtung zur Gesundheit | 
| Medizinproduktehändler | Ja | Erlaubter Handel mit entsprechenden Produkten | 
| Medizinstudent*in | Teils | Nur, wenn bereits in erlaubter Berufsausübung | 
Zusammenfassung
§ 2 HWG regelt eindeutig, welche Personen und Institutionen als „Fachkreise“ gelten. Diese Zuordnung ist grundlegend für die Anwendung aller nachfolgenden Werbevorschriften des HWG; sie grenzt klar ab, bei welchen Zielgruppen eine detaillierte (und sonst unzulässige) Werbung zulässig ist. Die genaue Einordnung ist daher für jede pharmazeutische Tätigkeit unentbehrlich.
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