§ 7

📖 Zum Gesetz

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. (weggefallen) 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 auf einem Abgabebeleg eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht übereinstimmend oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 3. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 die Abgabemeldung nicht mit seiner elektronischen Signatur versieht, 4. entgegen § 3 Abs. 3 das Lieferscheindoppel nicht aufbewahrt, 5. entgegen § 4 Abs. 1 die Empfangsbestätigung oder den Lieferschein nicht mit dem Empfangsdatum versieht, nicht oder nicht vorschriftsmäßig unterschreibt oder nicht mit seiner elektronischen Signatur versieht oder festgestellte Abweichungen in ihnen nicht oder nicht vorschriftsmäßig vermerkt oder die Empfangsbestätigung nicht rechtzeitig als Schriftstück oder elektronisches Dokument zurücksendet, 6. entgegen § 4 Abs. 2 das Lieferscheindoppel nicht mit dem Empfangsdatum der Empfangsbestätigung versieht, vermerkte Abweichungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig auf dem Lieferscheindoppel einträgt oder dieses nicht rechtzeitig dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als elektronisches Dokument übersendet oder 7. entgegen § 5 die dort bezeichneten Teile des Abgabebelegs nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt.

Ordnungswidrigkeiten beim Belegwesen und der Dokumentation im BtM-Binnenhandel

§ 7 BtMBinHV benennt konkrete Verstöße gegen die Dokumentationspflichten und das Belegwesen im Betäubungsmittel-Binnenhandel, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können – und zwar sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung. Wer nicht genau arbeitet, dem drohen empfindliche Sanktionen (Geldbußen nach § 32 BtMG).

Im Mittelpunkt stehen Pflichtverstöße rund um Abgabebelege, Lieferscheine und Empfangsbestätigungen. Dieser Paragraph konkretisiert, wie mit diesen Dokumenten beim BtM-Handel korrekt umzugehen ist und welche Fehler strafbewehrt sind.

Welche Verstöße sind als Ordnungswidrigkeit relevant?

Im Folgenden werden die wichtigsten Verstöße und ihre jeweiligen Hintergründe aus § 7 BtMBinHV erklärt.

Ordnungswidrig … handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig … entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 auf einem Abgabebeleg eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht übereinstimmend oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.

Hierbei geht es um sorgfältige Vollständigkeit, Richtigkeit und Form der Abgabebelege. Schon kleine Fehler, fehlende Angaben oder Abweichungen führen zu einer Ordnungswidrigkeit. Das kann beispielsweise die Angabe von Menge, Name oder Adresse des Empfängers auf dem Abgabebeleg betreffen.

…entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 die Abgabemeldung nicht mit seiner elektronischen Signatur versieht…

Elektronische Signatur: Wer Abgabemeldungen elektronisch übermittelt, muss immer seine elektronische Signatur setzen. Ein nicht signiertes Dokument ist ein klarer Verstoß.

…entgegen § 3 Abs. 3 das Lieferscheindoppel nicht aufbewahrt…

Das gesetzlich vorgeschriebene Lieferscheindoppel – also eine Kopie des Lieferscheins – muss sorgfältig aufbewahrt werden. Geht es verloren oder fehlt es, ist das eine Ordnungswidrigkeit.

…entgegen § 4 Abs. 1 die Empfangsbestätigung oder den Lieferschein nicht mit dem Empfangsdatum versieht, nicht oder nicht vorschriftsmäßig unterschreibt oder nicht mit seiner elektronischen Signatur versieht oder festgestellte Abweichungen in ihnen nicht oder nicht vorschriftsmäßig vermerkt oder die Empfangsbestätigung nicht rechtzeitig als Schriftstück oder elektronisches Dokument zurücksendet…

Hier wird gleich eine Reihe von Pflichten genannt:

  • Das Empfangsdatum muss angegeben werden.
  • Unterschrift (handschriftlich oder elektronisch) ist Pflicht.
  • Abweichungen bei der Lieferung müssen klar und korrekt vermerkt werden.
  • Die Empfangsbestätigung muss fristgerecht zurückgesandt werden – egal ob auf Papier oder elektronisch.

…entgegen § 4 Abs. 2 das Lieferscheindoppel nicht mit dem Empfangsdatum der Empfangsbestätigung versieht, vermerkte Abweichungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig auf dem Lieferscheindoppel einträgt oder dieses nicht rechtzeitig dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als elektronisches Dokument übersendet…

Auch für das Lieferscheindoppel gibt es strenge Anforderungen:

  • Das Empfangsdatum muss eingetragen werden.
  • Alle Abweichungen sind ordnungsgemäß zu übernehmen.
  • Das Lieferscheindoppel ist fristgerecht dem BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) elektronisch zu übermitteln.

…entgegen § 5 die dort bezeichneten Teile des Abgabebelegs nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt…

Die einzelnen Teile des Abgabebelegs müssen, wie in § 5 definiert, ordnungsgemäß aufgehoben werden. Fehlerhafte Aufbewahrung oder Verlust gelten als Ordnungswidrigkeit.

TipZentrale Bedeutung für die Apothekenpraxis

Bei Abgabebelegen, Lieferscheinen und Empfangsbestätigungen im BtM-Binnenhandel ist besonders sorgfältig zu arbeiten. Verstöße – selbst bei bloßer Fahrlässigkeit – können mit Bußgeldern nach dem BtMG geahndet werden und haben häufig auch haftungsrechtliche oder berufsrechtliche Konsequenzen.

Übersicht: Typische Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen

Verstoß Beispiele Konsequenz
Fehlende/falsche/fehlformatierte Angaben auf Belegen Mengenangabe fehlt, Adresse unvollständig, falsches Datum Ordnungswidrigkeit (Bußgeld nach BtMG)
Fehlende elektronische Signatur Abgabemeldung ohne qualifizierte elektronische Signatur Ordnungswidrigkeit (Bußgeld nach BtMG)
Fehlende oder falsche Aufbewahrung von Dokumenten Lieferscheindoppel oder Beleg verloren, nicht vorschriftsmäßig archiviert Ordnungswidrigkeit (Bußgeld nach BtMG)
Fehlende/falsche Dokumentation von Abweichungen Abweichungen (z.B. Lieferschwund) nicht oder nicht korrekt auf Lieferschein/Beleg vermerkt Ordnungswidrigkeit (Bußgeld nach BtMG)
Fristversäumnis bei der Übermittlung/ Rücksendung Empfangsbestätigung zu spät oder gar nicht zurückgesendet bzw. Lieferscheindoppel zu spät an BfArM Ordnungswidrigkeit (Bußgeld nach BtMG)

Zusammenfassung

§ 7 BtMBinHV legt messerscharf fest, dass Fehler im Umgang mit den vorgeschriebenen BtM-Dokumenten – sei es fehlende, verspätete, unvollständige oder formwidrige Ausstellung, Unterschrift, Aufbewahrung oder Übermittlung – streng sanktioniert werden. Verstöße zählen bereits als Ordnungswidrigkeit, ohne dass ein Vorsatz notwendig ist. Für Apotheken und Großhändler bedeutet dies: Lückenlose, korrekte und fristgerechte Dokumentation und Archivierung sind Pflicht im BtM-Binnenhandel.

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