§ 6
Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.
Notdienstzuschlag bei der Arzneimittelabgabe – Zeiten & Abrechenbarkeit
Sinn und Regelungsbereich
§ 6 AMPreisV erlaubt es Apotheken, für bestimmte Zeiten einen festgelegten Zuschlag („Notdienstzuschlag“ oder auch „Nachttaxe“) zu berechnen. Damit sollen insbesondere die besonderen Anforderungen und Aufwendungen eines Apothekenbetriebs außerhalb der regulären Öffnungszeiten abgegolten werden.
Welche Zeiträume sind betroffen?
Die Berechtigung zur Erhebung des Zuschlags besteht ausschließlich bei Inanspruchnahme der Apotheke:
Zwischen 20:00 Uhr abends und 6:00 Uhr morgens
(jede Nacht, unabhängig vom Wochentag)An Sonn- und Feiertagen
(der gesamte Kalender-Tag)Am 24. Dezember (Heiligabend), sofern dieser Tag ein Werktag ist:
- Früh morgens bis 6:00 Uhr
 - Ab 14:00 Uhr bis Mitternacht
 
Die Regelung zielt explizit auf Zeiten ab, in denen die Apotheke üblicherweise geschlossen wäre und ein besonderer Aufwand zur Bereitstellung des Arzneimittels besteht.
Wie hoch ist der Zuschlag und wie erfolgt die Abrechnung?
Bei Vorlage eines Rezeptes oder dem Wunsch nach einem rezeptpflichtigen Arzneimittel in den genannten Zeiträumen darf pro Inanspruchnahme
einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer
berechnet werden.
Der Betrag ist fix, unabhängig vom Preis oder der Menge des abgegebenen Medikaments. Er kann bei jeder Abgabe berechnet werden, sobald die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Berechnung des Notdienstzuschlags ist nicht an eine Rezeptpflicht gebunden – sie gilt für alle Arzneimittel, wenn die aufgeführten Zeiträume erfüllt sind. Jeder Kunde, der in diesen Zeitfenstern bedient wird, zahlt den Zuschlag – auch bei mehreren Rezepten oder Arzneimitteln wird die Gebühr nur einmal pro Inanspruchnahme erhoben, nicht mehrfach pro Rezept.
Beispiele aus dem Alltag
| Situation | Zuschlag berechtigt? | 
|---|---|
| Abgabe am Mittwoch, 21:30 Uhr | Ja | 
| Ausgabe an einem Feiertag, 10:00 Uhr | Ja | 
| Verkauf am 24. Dezember (Werktag), 15:00 Uhr | Ja | 
| Abgabe am Montag, 18:00 Uhr außerhalb genannter Zeiten | Nein | 
| Verkauf am 24. Dezember, 9:00 Uhr (kein Werktag) | Nein | 
Abrechnungsdetails & Hinweise
- Der Zuschlag muss getrennt auf dem Kassenbon/Rezept ausgewiesen werden.
 - Er ist steuerpflichtig (Umsatzsteuer ist bereits im Betrag enthalten).
 - Bei gleichzeitiger Abgabe mehrerer Arzneimittel im selben Vorgang kann der Zuschlag nur einmal erhoben werden.
 
Zusammenfassung
Der Notdienstzuschlag nach § 6 AMPreisV erlaubt es Apotheken, 2,50 € inkl. MwSt pro Inanspruchnahme während klar definierten Zeiträumen zu erheben. Der Zuschlag gleichen finanziert Aufwendungen außerhalb regulärer Öffnungszeiten und ist in der Berufspraxis korrekt und eindeutig anzuwenden. Ein Verständnis der Zeiten und der Abrechnungsmodalitäten ist essenziell für die ordnungsgemäße Berufsausübung und die fehlerfreie Abrechnung gegenüber Patient:innen und Krankenkassen.
Feedback
Melde uns Fehler und Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular. Vielen Dank ❤️