§ 12
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 8 Absatz 1, 3 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 4 Satz 1 einen Stoff oder ein Gemisch abgibt oder
 - entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, einen Stoff oder ein Gemisch abgibt oder anbietet.
 
- Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 
- entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
 - entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 ein Abgabebuch nicht führt,
 - entgegen § 9 Absatz 2 abgibt,
 - entgegen § 9 Absatz 3 das Abgabebuch oder einen Empfangsschein nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
 - entgegen § 9 Absatz 4 die Angaben nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nachweisen kann.
 
Übersicht und Inhalt
§ 12 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) beschäftigt sich mit Ordnungswidrigkeiten bei der Umsetzung der ChemVerbotsV. Im Mittelpunkt steht das rechtskonforme Verhalten von Apotheken im Umgang mit verbotenen oder beschränkt zulässigen Chemikalien. Für Apotheken ist die Einhaltung dieser Vorschriften nicht nur eine reine Formsache: Verstöße können empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen, die bis zur Ordnungswidrigkeit reichen.
Was regelt dieser Paragraph?
Der Paragraph legt fest, welche Handlungen im Zusammenhang mit Chemikalien nach der ChemVerbotsV als Ordnungswidrigkeiten gelten, sofern sie „vorsätzlich oder fahrlässig“ erfolgen. Er beschreibt Situationen, in denen bestimmte Gebote oder Verbote der Verordnung verletzt werden.
„… ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer in dieser Verordnung […] genannten vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.“
Das bedeutet: Bereits eine fahrlässige Missachtung der Vorschriften kann geahndet werden – nicht nur Absicht, sondern auch Unachtsamkeit sind relevant.
Beispiele typischer Ordnungswidrigkeiten im Apothekenalltag
Für den Apothekenbetrieb ist die Kenntnis besonders folgender Regelüberschreitungen wichtig:
- Abgabe verbotener Chemikalien an Endverbraucher oder an nicht berechtigte Stellen.
 - Nichteinhalten von Dokumentationspflichten beim Abgeben bzw. Lagern spezieller Stoffe.
 - Fehlende oder fehlerhafte Unterweisung und Information der Endverbraucher.
 - Nichtbeachtung der Aufbewahrungsvorschriften (z.B. fehlende Sicherung gegen Diebstahl oder Verlust).
 
Eine tabellarische Übersicht eingeordneter Beispiele:
| Verstoß | Typische Auswirkung | 
|---|---|
| Abgabe eines verbotenen Stoffes an Laien | Ordnungswidrigkeit, Bußgeld | 
| Fehlende Unterweisung des Kunden | Ordnungswidrigkeit, ggf. Sanktion | 
| Unterlassene Dokumentation eines Verkaufs | Ordnungswidrigkeit, Sanktion | 
| Unzureichende Sicherung der Chemikalienlager | Ordnungswidrigkeit, Sanktion | 
Bedeutung der Einhaltung: Warum das für Apotheken zentral ist
Die ChemVerbotsV ist in der Apotheke kein abstraktes Verwaltungswerk, sondern ein Teil des täglichen Risikomanagements:
- Schutz der Bevölkerung: Viele Chemikalien sind gefährlich oder missbrauchsfähig. Ihre kontrollierte Abgabe ist Grundvoraussetzung für den Gesundheitsschutz.
 - Haftungsrechtliche Bedeutung: Apothekenteams sind für gesetzeskonformes Arbeiten persönlich und betrieblich verantwortlich.
 - Bußgelder & zusätzliche Konsequenzen: Ordnungswidrigkeiten können mit hohen Bußgeldern sanktioniert werden. Im Wiederholungsfall drohen auch berufsrechtliche Konsequenzen.
 
Achten Sie bei allen Vorgängen rund um verbotene oder regulierte Chemikalien konsequent auf die geltenden Pflichten. Die Durchführung und Kontrolle gesetzlicher Vorgaben ist Gemeinschaftsaufgabe des gesamten Teams – schon kleine Nachlässigkeiten können schwerwiegende Folgen haben!
Zusammenfassung
§ 12 ChemVerbotsV ist das „Bußgeld- und Sanktionsreglement“ der Verordnung. Für Apotheken heißt das: Wer Vorschriften aus der ChemVerbotsV nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert empfindliche Sanktionen. Die Einhaltung aller relevanten Vorgaben schützt nicht nur die Apotheke und ihre Mitarbeiter, sondern auch die öffentliche Gesundheit.
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