§ 44

📖 Zum Gesetz

  1. Abweichend von § 43 darf eine Tierärztin oder ein Tierarzt im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke ein als apothekenpflichtig kategorisiertes Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Einzelhandel auf dem Markt bereitstellen. Dies gilt auch für nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 durch die Tierärztin oder den Tierarzt bezogene Arzneimittel im Sinne von § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes. Die Einzelhandelstätigkeit nach Satz 1 umfasst
  1. die Abgabe durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt an Halterinnen und Halter der von ihr oder ihm behandelten Tiere,
  2. das Vorrätighalten zu diesem Zweck,
  3. die Abgabe durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt an Halterinnen und Halter der von ihr oder ihm behandelten Tiere zur Durchführung tierärztlich gebotener und tierärztlich kontrollierter krankheitsvorbeugender Maßnahmen bei Tieren sowie
  4. die Abgabe durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt an Hofmischerinnen und Hofmischer nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/4 zum Zweck der Herstellung von Arzneifuttermitteln oder Zwischenerzeugnissen im Sinne dieser Verordnung für die von ihr oder ihm behandelten Tiere; dies gilt nur dann, wenn ein Tierarzneimittel für diesen Zweck zugelassen ist.
  1. Der Umfang der Abgabe darf den auf Grund der tierärztlichen Indikation festgestellten Bedarf nicht überschreiten. Mit der Abgabe ist der Tierhalterin oder dem Tierhalter unverzüglich eine schriftliche oder elektronische Anweisung über Art, Zeitpunkt und Dauer der Anwendung (tierärztliche Behandlungsanweisung) auszuhändigen.

  2. Die Abgabe von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln oder veterinärmedizintechnischen Produkten zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, darf nur erfolgen, wenn

  1. die abgegebene Menge bestimmt ist zur Anwendung innerhalb der auf die Abgabe folgenden a) sieben Tage für den Fall, dass das Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkt antimikrobiell wirksame Stoffe enthält und nach den Zulassungsbedingungen nicht ausschließlich zur lokalen Anwendung vorgesehen ist, oder b) 31 Tage im Übrigen, und
  2. die Zulassungsbedingungen nicht eine längere Anwendungsdauer vorsehen.
  1. Ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt darf im Rahmen der Übergabe einer tierärztlichen Praxis an die Person abgegeben werden, die in die Rechtsstellung eingetreten ist und die die tierärztliche Hausapotheke weiter betreibt.

Dispensierrecht der Tierärzte – das dürfen Tierärztinnen und Tierärzte nach §44 TAMG

§44 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) regelt das sogenannte Dispensierrecht – also das Recht von Tierärztinnen und Tierärzten, Tierarzneimittel direkt an Tierhalterinnen und Tierhalter abzugeben. Dieses Sonderrecht ist wichtig, um eine schnelle und angemessene Behandlung von Tieren zu gewährleisten, unterliegt aber klaren gesetzlichen Vorgaben.

Wann und an wen darf abgegeben werden?

Abweichend vom Regelfall der Apothekenpflicht (§43), dürfen Tierärztinnen und Tierärzte bestimmte Arzneimittel im Rahmen einer tierärztlichen Hausapotheke direkt „im Einzelhandel auf dem Markt bereitstellen“.

die Abgabe durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt an Halterinnen und Halter der von ihr oder ihm behandelten Tiere

Das heißt: Nur für die von ihnen tatsächlich behandelten Tiere dürfen Tierärztinnen und Tierärzte apothekenpflichtige Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte direkt abgeben. Auch das Vorrätighalten dieser Mittel für diesen Zweck ist erlaubt.

Weitere spezielle Fälle, in denen eine Abgabe direkt zulässig ist:

  • Für krankheitsvorbeugende Maßnahmen, sofern diese tierärztlich geboten und unter tierärztlicher Kontrolle stehen.
  • An sogenannte Hofmischerinnen und Hofmischer. Das sind Betriebe, die für die von der Tierärztin oder dem Tierarzt behandelten Tiere Arzneifuttermittel oder Zwischenprodukte selbst herstellen und dazu zugelassene Mittel benötigen.

Mengenbegrenzung und Pflicht zur Behandlungsanweisung

Die abgegebene Menge darf nicht den Bedarf auf Basis der tierärztlichen Indikation überschreiten.

Mit der Abgabe ist der Tierhalterin oder dem Tierhalter unverzüglich eine schriftliche oder elektronische Anweisung über Art, Zeitpunkt und Dauer der Anwendung (tierärztliche Behandlungsanweisung) auszuhändigen.

Das heißt: Bei jeder Abgabe muss eine Behandlungsanweisung („Tierärztliche Behandlungsanweisung“) erstellt und sofort übergeben werden. Diese muss alle relevanten Angaben zur richtigen Anwendung enthalten.

Behandlungsanweisung: Inhalt

  • Art der Anwendung
  • Zeitpunkt der Anwendung
  • Dauer der Anwendung

Spezielle Vorschriften für Lebensmittel liefernde Tiere

Für Arzneimittel, die an Tiere abgegeben werden, deren Produkte in die Lebensmittelkette gelangen (z.B. Milchkühe, Mastschweine), gelten zusätzliche zeitliche Restriktionen:

die abgegebene Menge bestimmt ist zur Anwendung innerhalb der auf die Abgabe folgenden
a) sieben Tage für den Fall, dass das Tierarzneimittel … antimikrobiell wirksame Stoffe enthält … b) 31 Tage im Übrigen

Das heißt:

  • Antimikrobielle Wirkstoffe, nicht nur zur lokalen Anwendung: Die abgegebene Menge darf nur den Bedarf für 7 Tage abdecken.
  • Andere verschreibungspflichtige Mittel: Maximalmenge für 31 Tage.
  • Eine längere Abgabe ist nur zulässig, wenn die jeweiligen Zulassungsbedingungen das ausdrücklich erlauben.

Übergabe bei Praxiswechsel

Ein Tierarzneimittel … darf im Rahmen der Übergabe einer tierärztlichen Praxis an die Person abgegeben werden, die … die tierärztliche Hausapotheke weiter betreibt.

Das bedeutet: Im Rahmen einer Praxisübergabe dürfen vorhandene Arzneimittel und Produkte an die Nachfolgeperson übergehen, sofern diese die Hausapotheke weiterführt.

TipZentrale Punkte des Dispensierrechts nach §44 TAMG
  • Direkte Abgabe apothekenpflichtiger Tierarzneimittel durch Tierärztinnen und Tierärzte ist für eigene Patienten und einzig für den ermittelten Bedarf zulässig.
  • Bei jeder Abgabe muss unverzüglich eine Behandlungsanweisung ausgehändigt werden.
  • Für lebensmittelliefernde Tiere gelten besonders strenge Mengenvorgaben.
  • Das Dispensierrecht gilt auch beim Übergang einer Tierarztpraxis auf die Nachfolge.

Zusammenfassung

§44 TAMG regelt präzise, unter welchen Umständen, an wen und in welchem Umfang Tierärztinnen und Tierärzte Tierarzneimittel direkt an Tierhalterinnen und Tierhalter abgeben dürfen. Das Dispensierrecht ist eng an die bestehende Behandlung und den therapeutischen Bedarf geknüpft und verpflichtet den Tierarzt zur unmittelbaren schriftlichen Information über die Anwendung (Behandlungsanweisung). Dadurch wird sichergestellt, dass Arzneimittel gezielt eingesetzt und Missbrauch verhindert werden.

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