§ 2
Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.
Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers bis 0,84 Euro 21,0 Prozent (Spanne 17,4 Prozent), von 0,89 Euro bis 1,70 Euro 20,0 Prozent (Spanne 16,7 Prozent), von 1,75 Euro bis 2,56 Euro 19,5 Prozent (Spanne 16,3 Prozent), von 2,64 Euro bis 3,65 Euro 19,0 Prozent (Spanne 16,0 Prozent), von 3,76 Euro bis 6,03 Euro 18,5 Prozent (Spanne 15,6 Prozent), von 6,21 Euro bis 9,10 Euro 18,0 Prozent (Spanne 15,3 Prozent), von 10,93 Euro bis 44,46 Euro 15,0 Prozent (Spanne 13,0 Prozent), von 55,59 Euro bis 684,76 Euro 12,0 Prozent (Spanne 10,7 Prozent), ab 684,77 Euro 3,0 Prozent zuzüglich 61,63 Euro.
Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers von 0,85 Euro bis 0,88 Euro 0,18 Euro, von 1,71 Euro bis 1,74 Euro 0,34 Euro, von 2,57 Euro bis 2,63 Euro 0,50 Euro, von 3,66 Euro bis 3,75 Euro 0,70 Euro, von 6,04 Euro bis 6,20 Euro 1,12 Euro, von 9,11 Euro bis 10,92 Euro 1,64 Euro, von 44,47 Euro bis 55,58 Euro 6,67 Euro.
Großhandelszuschlag bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln – Struktur und Berechnung
§ 2 AMPreisV regelt im Detail, wie der Großhandelszuschlag bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln zu berechnen ist – abhängig davon, ob es sich um Medikamente für Menschen oder Tiere handelt. Im Mittelpunkt stehen die Vorschriften, wie viel der Großhändler auf den Preis des pharmazeutischen Unternehmers aufschlagen darf, sowie die Behandlung der Umsatzsteuer.
Zuschlag bei Arzneimitteln für Menschen
Bei Abgabe von Fertigarzneimitteln, die für Menschen bestimmt sind, an Apotheken oder Tierärzte gilt grundsätzlich folgende Struktur:
Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden.
Das bedeutet:
- Fixbetrag: Zunächst wird immer ein Festzuschlag von 0,73 € (netto) auf den Abgabepreis aufgeschlagen.
 - Prozentualer Zuschlag: Hinzu kommt ein maximaler Aufschlag von 3,15 %, begrenzt auf maximal 37,80 € je Packung. Überschreitet 3,15 % diesen Wert, bleibt der Zuschlag bei 37,80 € gedeckelt.
 - Umsatzsteuer: Auf die Summe beider Zuschläge (Fixbetrag + prozentualer Betrag) wird die gesetzliche Umsatzsteuer berechnet und dem Abgabepreis zugeschlagen.
 
Berechnungsgrundlage ist dabei stets der Preis, zu dem das Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer nach § 78 AMG an den Großhandel abgegeben wird.
Zuschlagsregelung bei Arzneimitteln für Tiere
Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, ist die Berechnung differenzierter geregelt. Zulässig sind
… Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer …
Es gibt somit zwei verschiedene Modelle (Absatz 2 und Absatz 3), die angewendet werden können, abhängig vom Abgabepreis.
Prozentuale Staffel (Absatz 2)
Hier sieht das Gesetz prozentuale Obergrenzen vor, die sich nach dem Preisfenster richten.
| Abgabepreis (netto, €) | Max. Zuschlag (%) | Bemerkung | 
|---|---|---|
| bis 0,84 | 21,0 % | |
| 0,89 – 1,70 | 20,0 % | |
| 1,75 – 2,56 | 19,5 % | |
| 2,64 – 3,65 | 19,0 % | |
| 3,76 – 6,03 | 18,5 % | |
| 6,21 – 9,10 | 18,0 % | |
| 10,93 – 44,46 | 15,0 % | |
| 55,59 – 684,76 | 12,0 % | |
| ab 684,77 | 3,0 % + 61,63 € | Zuschlag gedeckelt | 
Je niedriger der Abgabepreis, desto höher die Prozentspanne – zur Sicherstellung eines auskömmlichen Großhandelszuschlags auch bei günstigen Präparaten.
Absolute Staffel (Absatz 3)
Für ganz bestimmte Preisbereiche sind feste Geldbeträge als Maximalzuschlag vorgesehen:
| Abgabepreis (netto, €) | Max. Zuschlag (in €) | 
|---|---|
| 0,85 – 0,88 | 0,18 | 
| 1,71 – 1,74 | 0,34 | 
| 2,57 – 2,63 | 0,50 | 
| 3,66 – 3,75 | 0,70 | 
| 6,04 – 6,20 | 1,12 | 
| 9,11 – 10,92 | 1,64 | 
| 44,47 – 55,58 | 6,67 | 
In diesen eng gesteckten Preisbereichen gilt jeweils der genannte Betrag als maximal erlaubter Zuschlag.
Berechnungsbeispiel: Großhandelszuschlag für Humanarzneimittel
Angenommen, ein Arzneimittel wird für 100 € (netto) vom pharmazeutischen Unternehmer abgegeben:
- Abgabepreis: 100,00 €
 - Fixzuschlag: + 0,73 €
 - Prozentualer Zuschlag: 3,15 % von 100 € (3,15 €), da dies unter 37,80 € liegt
 - Zwischensumme: 103,88 €
 - Umsatzsteuer (z. B. 19 %): 19,74 €
 - Gesamtbetrag an die Apotheke: 123,62 €
 
- Der Großhandel darf bei Arzneimitteln für Menschen einen festen sowie einen prozentualen Zuschlag auf den Abgabepreis verlangen, plus Umsatzsteuer.
 - Bei Tierarzneimitteln gelten gestaffelte Maximalzuschläge. Ausschlaggebend ist entweder ein prozentualer oder ein absoluter Wert, abhängig von der Preisgruppe.
 - Umsatzsteuer: Immer zusätzlich auf den Gesamtbetrag der Zuschläge und den Abgabepreis berechnen.
 - Die Vorschriften sorgen für einheitliche, überprüfbare Endpreise im pharmazeutischen Großhandel – ein zentrales Thema für die praktische Berufsausübung!
 
Zusammenfassung
§ 2 AMPreisV regelt präzise, wie der Großhandelszuschlag für Fertigarzneimittel zu berechnen ist und wie die Umsatzsteuer einzubeziehen ist. Entscheidend ist die klare Trennung der Regelungen für Human- und Tierarzneimittel, sowie die Staffelungen für letztere. Die sichere Beherrschung dieser Strukturen ist ein Schlüsselwissen für den Berufsalltag in der öffentlichen Apotheke und im Großhandel.
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