§ 6

📖 Zum Gesetz

  1. Über die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten entscheidet das Landesprüfungsamt.

  2. Der Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist schriftlich in der vom Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Form zu stellen und muß für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni dem Landesprüfungsamt zugegangen sein. Der Antrag auf Zulassung zum Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung muß dem Landesprüfungsamt bis zu dem von ihm jeweils bekanntgegebenen Termin zugegangen sein.

  3. Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen

  1. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
  2. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde,
  3. der Nachweis über die Famulatur (Anlage 7), oder in Fällen des § 3 Abs. 3 die entsprechenden Nachweise,
  4. der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von zwei Jahren,
  5. die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben A bis D angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2.
  6. (weggefallen)
  1. Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen
  1. das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung (Anlage 10),
  2. der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren,
  3. die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben E bis I angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2,
  4. die Bescheinigung über das in Anlage 1 Buchstabe K vorgeschriebene Wahlpflichtfach nach dem Muster der Anlage 3.
  5. (weggefallen)
  1. Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen
  1. die Zeugnisse über das Bestehen des Ersten und Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung (Anlage 10),
  2. der Nachweis über die praktische Ausbildung (Anlage 5),
  3. der Nachweis über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen (Anlage 6).
  1. Soweit die in Absatz 3 Nr. 4 und 5 sowie die in Absatz 4 Nr. 2 bis 4 genannten Nachweise dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzureichen. Hat der Prüfungsbewerber bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung die praktische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung Verantwortlichen vorzulegen, aus der hervorgeht, daß er die Ausbildung bis zu dem voraussichtlichen Prüfungstermin abschließen wird. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 ist unverzüglich nach Erhalt nachzureichen; sie muß dem Landesprüfungsamt spätestens zum Beginn des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung vorliegen.

  2. Sind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß beim Prüfungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Apotheker wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung führen würde, so kann das Landesprüfungsamt die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere ärztlicher Zeugnisse oder eines Führungszeugnisses, verlangen. Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

Entscheidungsbefugnis und Antragstellung

Über die Zulassung zu den einzelnen Abschnitten der Pharmazeutischen Prüfung entscheidet ausschließlich das Landesprüfungsamt. Es prüft eure Unterlagen und bewilligt oder verweigert die Teilnahme.

Über die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten entscheidet das Landesprüfungsamt.

Der Antrag auf Zulassung muss schriftlich und im vorgeschriebenen Format eingereicht werden. Für den ersten Prüfungsabschnitt gelten feste Fristen: Die Unterlagen müssen bis zum 10. Januar oder 10. Juni eingegangen sein. Für den zweiten und dritten Abschnitt gibt das Landesprüfungsamt die Einreichungsfristen jeweils individuell bekannt.

Welche Unterlagen sind für jeden Prüfungsabschnitt erforderlich?

Die folgenden Tabellen verschaffen dir einen schnellen Überblick – prüfe im Zweifel immer nochmals aktuelle Vorgaben und eventuelle Besonderheiten deines Landesprüfungsamtes.

Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

Es müssen folgende Nachweise eingereicht werden:

Nachweis Wozu nötig?
Geburtsurkunde (bei Verheirateten auch Eheurkunde) Identitätsnachweis
Hochschulzugangsberechtigung (+ ggf. Anerkennungsbescheid) Berechtigung für das Studium
Nachweis der Famulatur (oder Nachweise gem. §3 Abs.3) Praktische Erfahrung
Nachweis über 2 Jahre Pharmaziestudium Erfüllung der Mindeststudiendauer
Teilnahmebescheinigung zu Veranstaltungen (Anlage 1 A–D, Muster Anlage 2) Studienleistungen

Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

Hier sind folgende Unterlagen erforderlich:

Nachweis Bedeutung
Zeugnis über Bestehen des 1. Abschnitts Voraussetzung für Fortsetzung
Nachweis über min. 4 Jahre Studium Studiendauer
Teilnahmebescheinigungen Veranstaltungen (Anlage 1 E–I, Muster Anlage 2) Studienleistungen
Wahlpflichtfach-Bescheinigung (Anlage 3) Profilbildung im Studium

Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

Du musst einreichen:

Nachweis Funktion
Zeugnisse über Bestehen des 1. und 2. Abschnitts Prüfungsnachweis
Nachweis über die praktische Ausbildung (Anlage 5) Abschluss der praktischen Zeit
Nachweis über Teilnahme an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen (Anlage 6) berufsbegleitende Kenntnisse

Nachreichung von Unterlagen und Sonderfälle

Falls einzelne Nachweise – besonders solche, deren Leistung noch nicht vollständig möglich ist – zum Antragszeitpunkt nicht vorliegen (beispielsweise zu Semesterende laufende Veranstaltungen), dürfen diese in einer vom Landesprüfungsamt gesetzten Frist nachgereicht werden.

Spezialfall Dritter Abschnitt: Ist die praktische Ausbildung noch nicht abgeschlossen, ist eine vorläufige Bescheinigung vorzulegen. Die endgültige Bescheinigung muss zum Prüfungsbeginn vorliegen.

Hat der Prüfungsbewerber bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung die praktische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vorläufige Bescheinigung … vorzulegen, … Die endgültige Bescheinigung … ist unverzüglich nach Erhalt nachzureichen…

Zusätzliche Anforderungen und Nachweise

Bei bestimmten Anhaltspunkten (z.B. gesundheitlicher Eignung oder Zuverlässigkeit) darf das Landesprüfungsamt zusätzliche Unterlagen fordern, z.B. ärztliches Attest oder Führungszeugnis. Dies dient vor allem dem Schutz des Berufsfelds und der Patientensicherheit.

Zudem gilt: Die Interessen behinderter Prüflinge sind besonders zu berücksichtigen – mögliche Nachteilsausgleiche sind zu gewähren, um Chancengleichheit herzustellen.

TipPraxistipp

Alle Nachweise frühzeitig beschaffen und auf die individuellen Fristen des Landesprüfungsamtes achten! Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem Prüfungsamt, um Verzögerungen und Nachreichungen zu vermeiden.

Zusammenfassung

Das Landesprüfungsamt entscheidet über die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten. Für jeden Abschnitt gibt es klar geregelte Unterlagen, die beizufügen sind, und feste Fristen für die Antragstellung. Nicht vollständig vorliegende Nachweise können zeitweise nachgereicht werden. Im Zweifel oder bei Besonderheiten entscheidet das Landesprüfungsamt im Einzelfall – es lohnt sich daher, den Kontakt zu halten und alle formalen Anforderungen sorgfältig zu erfüllen.

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