§ 75

📖 Zum Gesetz

  1. Pharmazeutische Unternehmer dürfen nur Personen, die die in Absatz 2 bezeichnete Sachkenntnis besitzen, beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren (Pharmaberater). Satz 1 gilt auch für eine fernmündliche Information. Andere Personen als in Satz 1 bezeichnet dürfen eine Tätigkeit als Pharmaberater nicht ausüben.

  2. Die Sachkenntnis besitzen

  1. Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung,
  2. Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin,
  3. Pharmareferenten.
  1. Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der in Absatz 2 genannten Personen mindestens gleichwertig ist.

Wer darf als Pharmaberater tätig werden?

Pharmazeutische Unternehmer dürfen nur Personen beauftragen, die bestimmte Qualifikationen vorweisen können, um Angehörige von Heilberufen fachlich über Arzneimittel zu informieren – sogenannte Pharmaberater. § 75 AMG regelt genau, welche Voraussetzungen dabei erfüllt sein müssen.

Wer ist ein Pharmaberater?

Pharmaberater informieren hauptberuflich (z. B. im Außendienst) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker über Arzneimittel. Dies kann persönlich, aber auch telefonisch erfolgen.

Pharmazeutische Unternehmer dürfen nur Personen, die die in Absatz 2 bezeichnete Sachkenntnis besitzen, beauftragen…

Das bedeutet: Ohne die festgelegte Sachkenntnis darf niemand diese Aufgabe übernehmen.

Voraussetzungen: Wer gilt als sachkundig?

Im Gesetz ist die „Sachkenntnis“ klar definiert. Nur folgende Gruppen erfüllen die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 2 AMG:

  1. Approbierte Apotheker sowie Personen, die nach abgeschlossenem Hochschulstudium (Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin) eine entsprechende Prüfung abgelegt haben.
  2. Apothekerassistenten und Absolventen einer anerkannten Ausbildung als technische Assistenten in den genannten naturwissenschaftlichen oder medizinischen Fachbereichen.
  3. Pharmareferenten – Personen, die eine spezielle Weiterbildung (Pharmareferentenprüfung) nachweisen können.

Eine Übersicht:

Qualifikation Beispiel für Berufsabschluss
Hochschulstudium + passende Abschlussprüfung Apotheker, Biologe mit Staatsexamen, Tierarzt
Anerkannte Assistentenausbildung PTA, CTA, BTA, TFA
Pharmareferentenprüfung Geprüfter Pharmareferent

Nur Personen mit diesen Abschlüssen dürfen im Sinne des AMG als Pharmaberater tätig sein.

Sonderfälle und Anerkennung

Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der in Absatz 2 genannten Personen mindestens gleichwertig ist.

Das heißt: Gibt es Zweifel oder einen ausländischen Abschluss, kann auf Antrag die Behörde Einzelentscheidungen treffen. Entscheidend ist die “Gleichwertigkeit” der Qualifikation.

Bedeutung für die Berufspraxis

  • Pharmazeutische Unternehmer sind verpflichtet, die Sachkenntnis ihrer Pharmaberater zu prüfen.
  • Die Tätigkeit darf ausschließlich hauptberuflich und nur mit anerkannter Qualifikation erfolgen.
  • Wer nicht über die geforderte Sachkenntnis verfügt, darf nicht als Pharmaberater arbeiten – auch nicht „nebenbei“ oder ausnahmsweise.
TipKernaussage

Nur qualifizierte und sachkundige Personen dürfen als Pharmaberater tätig werden. Ohne Nachweis der geforderten beruflichen und fachlichen Qualifikation (oder einer nachgewiesenen Gleichwertigkeit) ist eine Beschäftigung in dieser Funktion gesetzlich verboten.

Zusammenfassung

§ 75 AMG schützt die Qualität der Arzneimittelinformation durch klare Vorgaben für Pharmaberater. Für die Berufsausübung ist der Nachweis einer spezifischen Sachkenntnis unerlässlich. Die Einhaltung dieser Regelung ist für pharmazeutische Unternehmer bindend und schützt Patienten sowie Heilberufler vor unqualifizierter Beratung.

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