§ 1
- Für Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt
 
- die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken oder Tierärzte (§ 2),
 - die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§§ 3, 6 und 7),
 - die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an Tierhalter (§ 10).
 
- Für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt werden und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt
 
- die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken (§§ 4 bis 7),
 - die Preisspannen der Tierärzte (§ 10).
 
- Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise der Apotheken, wenn es sich um eine Abgabe handelt
 
- durch Krankenhausapotheken, soweit es sich nicht um die Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung handelt,
 - an Krankenhäuser und diesen nach § 14 Absatz 8 Satz 2 des Apothekengesetzes gleichgestellte Einrichtungen sowie an Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten,
 - an die in § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 10 des Arzneimittelgesetzes genannten Personen und Einrichtungen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen, 3a. von Impfstoffen, die zur Anwendung bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen im Sinne des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bestimmt sind und diese Impfstoffe an Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte abgegeben werden, sofern es sich nicht um die Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen an Ärzte handelt,
 - von Impfstoffen, die zur Anwendung bei allgemeinen, insbesondere behördlichen oder betrieblichen Grippevorsorgemaßnahmen bestimmt sind,
 - an Gesundheitsämter für Maßnahmen der Rachitisvorsorge,
 - von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei der Dialyse Nierenkranker bestimmt sind,
 - von aus Fertigarzneimitteln auf Grund ärztlicher Verordnung entnommenen Teilmengen, soweit deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt,
 - von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 bleibt § 129a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Im Fall von Satz 1 Nr. 7 können Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände das Verfahren für die Berechnung der Apothekenabgabepreise für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel mit Apotheken oder deren Verbänden vereinbaren.
 
- Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
 
Geltungsbereich und Anwendungsfälle der AMPreisV: Was regelt §1?
§ 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) legt fest, für welche Arzneimittel und auf welchen Vertriebswegen die Preisfestsetzung gilt – und wann Ausnahmen zu beachten sind. Die Regelungen sind in vier zentrale Abschnitte gegliedert.
Welche Arzneimittel sind erfasst?
Im Zentrum steht der Grundsatz:
Für Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe […] den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt […]
Erfasst sind also verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel („im Voraus hergestellt und verpackt“), die nach § 43 Abs. 1 AMG ausschließlich über Apotheken an den Endverbraucher abgegeben werden dürfen. Für diese Arzneimittel regelt die AMPreisV verbindlich die Preisbildung im Handel:
- Großhandel: Festlegung der Preisspannen beim Verkauf an Apotheken oder Tierärzte.
 - Apotheken: Spannen und Preise für Wiederverkauf oder besondere Leistungen.
 - Tierärzte: Spannen bei Abgabe an Tierhalter.
 
Auch von Apotheken oder Tierärzten selbst hergestellte Arzneimittel, die apothekenpflichtig sind, werden von der Preisbindung erfasst, allerdings mit eigenen Detailregelungen zu Preisspannen und Leistungen.
Wesentliche Vertriebswege
Die Preisbindung der AMPreisV gilt lediglich für das übliche Handels- und Abgabesystem zwischen Großhandel, Apotheken (öffentliche Präsenz- und Versandapotheken), Tierärzten und Endabnehmern. Im Fokus stehen damit folgende Vertriebswege:
- Vom Großhandel an Apotheke oder Tierarzt
 - Von der Apotheke oder dem Tierarzt an den Patienten/Verbraucher
 
Die Preisbildung ist hier einheitlich vorgeschrieben und verbindlich.
Ausnahmen: Wann gilt die AMPreisV nicht?
§ 1 macht zahlreiche Ausnahmen. Besonders relevant sind folgende Fälle:
- Krankenhausversorgung: Bei der Abgabe durch Krankenhausapotheken („soweit es sich nicht um die Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung handelt“) greift die Verordnung meist nicht.
 - Abgabe an bestimmte Einrichtungen: Zum Beispiel an Krankenhäuser, Justizvollzugsanstalten, Gesundheitsämter bei bestimmten Vorsorgemaßnahmen, bestimmte Behörden und Einrichtungen (§ 47 AMG).
 - Impfstoffe speziell für behördliche Impfkampagnen sowie Arzneimittel zur Dialyse oder bei bestimmten Teilmengenabgaben.
 - Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind explizit ausgenommen.
 
Die wichtigsten Ausnahmen sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst:
| Ausnahmebereich | Preisbindung nach AMPreisV? | 
|---|---|
| Abgabe durch Krankenhausapotheken | Meist nein | 
| Abgabe an Krankenhäuser und JVA | Nein | 
| Abgabe von Impfstoffen für öffentliche Impfungen | Nein | 
| Arzneimittel für Dialyse | Nein | 
| Teilmengen aus Fertigarzneimitteln | Nein (Abweichend möglich) | 
| Nicht verschreibungspflichtige AM | Nein | 
Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
Besonderheit: Für Teilmengen (z.B. Entnahme aus Großpackung nach Arztverordnung) können Apotheken und Kostenträger eigene Preismodelle vereinbaren.
Die AMPreisV ist verbindlich für die Preisbildung verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel im Handelsweg Großhandel – Apotheke/Tierarzt – Endverbraucher. In Krankenhäusern oder bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten findet die Preisbindung keine Anwendung.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche Sonderregelungen, insbesondere bei Impfstoffen und Spezialarzneimitteln, die in der Praxis regelmäßig zu Preisabweichungen führen.
Zusammenfassung
- Die AMPreisV legt verbindliche End- und Verkaufspreise für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel und bestimmte hergestellte Arzneimittel fest.
 - Reguläre Abgabekette: Großhandel → Apotheke/Tierarzt → Verbraucher.
 - Ausnahmen: Klinikbereich, bestimmte Behörden, Impfstoffe im Rahmen öffentlicher Kampagnen, Dialyse, Teilmengen und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Preisbindung ausgenommen.
 
Wer im Berufsalltag mit der AMPreisV arbeitet, muss besonders auf die Erfassungsbereiche sowie die vielen Sonder- und Ausnahmeregeln achten.
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