§ 5

📖 Zum Gesetz

  1. Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, sind
  1. ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung,
  2. ein Rezepturzuschlag nach Absatz 3,
  3. ein Festzuschlag von 8,35 Euro für Zubereitungen nach Absatz 3, die nicht Absatz 6 unterfallen sowie die Umsatzsteuer zu erheben.
  1. Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist
  1. bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung,
  2. bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.
  1. Der Rezepturzuschlag beträgt für
  1. die Herstellung eines Arzneimittels durch Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen bis zur Grundmenge von 500 g, die Anfertigung eines gemischten Tees, Herstellung einer Lösung ohne Anwendung von Wärme, Mischen von Flüssigkeiten bis zur Grundmenge von 300 g 3,50 Euro,
  2. die Anfertigung von Pudern, ungeteilten Pulvern, Salben, Pasten, Suspensionen und Emulsionen bis zur Grundmenge von 200 g, die Anfertigung von Lösungen unter Anwendung von Wärme, Mazerationen, Aufgüssen und Abkochungen bis zur Grundmenge von 300 g 6,00 Euro,
  3. die Anfertigung von Pillen, Tabletten und Pastillen bis zur Grundmenge von 50 Stück, die Anfertigung von abgeteilten Pulvern, Zäpfchen, Vaginal-Kugeln und für das Füllen von Kapseln bis zur Grundmenge von 12 Stück, die Anfertigung von Arzneimitteln mit Durchführung einer Sterilisation, Sterilfiltration oder aseptischen Zubereitung bis zur Grundmenge von 300 g, das Zuschmelzen von Ampullen bis zur Grundmenge von 6 Stück 8,00 Euro. Für jede über die Grundmenge hinausgehende kleinere bis gleich große Menge erhöht sich der Rezepturzuschlag um jeweils 50 Prozent.
  1. Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag nach Absatz 1 Nr. 1 für die durch diese Vereinbarungen erfaßten Abgaben abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden. Besteht keine Vereinbarung über abrechnungsfähige Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in Zubereitungen nach Satz 1 oder Satz 2, ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis zu berechnen, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund dieser Verordnung gilt. Bei einer umsatzsteuerfreien Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung durch Krankenhausapotheken ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis nach Satz 3 einschließlich der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen.

  2. Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über die Höhe des Fest- oder Rezepturzuschlages nach Absatz 1, so sind die vereinbarten Zuschläge abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 bei der Preisberechnung zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.

  3. Besteht keine Vereinbarung über Apothekenzuschläge für die Zubereitung von Stoffen nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, beträgt der Zuschlag für parenterale Lösungen abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 für

  1. zytostatikahaltige Lösungen 90 Euro,
  2. Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 87 Euro,
  3. antibiotika- und virustatikahaltige Lösungen 51 Euro,
  4. Lösungen mit Schmerzmitteln 51 Euro,
  5. Ernährungslösungen 83 Euro,
  6. Calciumfolinatlösungen 51 Euro,
  7. sonstige Lösungen 70 Euro.

Überblick: Preisbildung bei Rezepturzubereitungen in der Apotheke

§ 5 AMPreisV regelt, wie Apotheken die Preise für selbst hergestellte Arzneimittelzubereitungen berechnen müssen. Im Zentrum steht dabei die Kombination aus Festzuschlägen, spezifischen Rezepturzuschlägen und teils festgelegten Sondersätzen, insbesondere für parenterale Lösungen.

Grundstruktur der Preisermittlung

Bei jeder in der Apotheke hergestellten Arzneimittelzubereitung sind mehrere Preisbestandteile zu beachten:

  • Einkaufspreis für die eingesetzten Stoffe und (falls verwendet) Fertigarzneimittel – immer ohne Umsatzsteuer.
  • Ein Festzuschlag von 90 % auf die Einkaufspreise der verwendeten Stoffe und Verpackungen

„ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung“

  • Ein Rezepturzuschlag – die Höhe richtet sich nach Art und Schwierigkeit der Zubereitung (Abs. 3).
  • Ein weiterer pauschaler Festzuschlag von 8,35 € (für die meisten Zubereitungen).
  • Die gesetzliche Umsatzsteuer.
TipWichtig:

Parenterale Lösungen (z. B. Zytostatika oder Antikörper) werden teils unabhängig von obigen Zuschlägen mit festen Sondersätzen abgerechnet (siehe unten).

Einkaufsgrundlagen

Für die Preisberechnung ist immer von den tatsächlich eingesetzten Mengen und Packungsgrößen auszugehen, wobei Folgendes gilt:

  • Stoffe: maßgebend ist der Einkaufspreis der üblichen Apothekenabpackung
  • Fertigarzneimittel: maßgebend ist der Einkaufspreis der für die Rezeptur benötigten Packungsgröße, maximal der Preis, der in öffentlichen Apotheken gilt.

Rezepturzuschläge nach Art der Zubereitung

Die Zuschläge variieren deutlich je nach Arbeitsaufwand und Risiko. Entscheidend ist dabei die sog. Grundmenge – eine definierte Höchstmenge je Typ. Für jede weitere (angebrochene oder volle) Grundmenge ist der Zuschlag um 50 % zu erhöhen.

Zubereitungsart Grundmenge Rezepturzuschlag
Zubereitung aus Stoff(en), gemischter Tee, Lösung kalt 500 g / 300 g 3,50 €
Pulver, Salben, Emulsionen, heiße Lösungen 200 g / 300 g 6,00 €
Pillen, Tabletten, Zäpfchen, Sterilzubereitung 50 Stk. / 300 g 8,00 €

„Für jede über die Grundmenge hinausgehende kleinere bis gleich große Menge erhöht sich der Rezepturzuschlag um jeweils 50 Prozent.“

Abweichende Preise durch Vertrag

Sind zwischen den maßgeblichen Verbänden der Apotheker und Krankenkassen andere Einkaufspreise oder Zuschläge vereinbart (häufig bei Zubereitungen für GKV-Patienten), gelten diese Vereinbarungen vorrangig vor den gesetzlichen Zuschlägen.

„… sind die vereinbarten Zuschläge abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 bei der Preisberechnung zu berücksichtigen.“

Sonderzuschläge für parenterale Lösungen

Für parenterale Lösungen (insbesondere Infusionszubereitungen), für die keine besonderen Verträge über Zuschläge existieren, gilt:

Lösungstyp Zuschlag pro Zubereitung
Zytostatikahaltige Lösungen 90 €
Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 87 €
Antibiotika-/Virustatikalösungen 51 €
Schmerzmittellösungen 51 €
Ernährungslösungen 83 €
Calciumfolinatlösungen 51 €
Sonstige Lösungen 70 €

Diese Sätze sind Fixbeträge und werden anstelle der regulären Rezepturzuschläge abgerechnet. Sie berücksichtigen den besonderen Herstellungsaufwand und das erhöhte Risiko dieser patientenindividuellen Zubereitungen.

::: ## Zusammenfassung

§ 5 AMPreisV gibt einen klar geregelten Rahmen für die Preisbildung bei apothekenpflichtigen Rezepturzubereitungen vor. Die zentrale Logik: Zum Einkaufspreis der Stoffe kommt ein gesetzlich definierter Festzuschlag, je nach Herstellungsaufwand ein differenzierter Rezepturzuschlag, ein Pauschalbetrag und die Mehrwertsteuer. Für parenterale Lösungen gelten festgelegte Sondersätze, sofern keine besonderen Verträge bestehen. Für Apothekenpersonal ist die präzise Anwendung dieser Vorschriften essenziell – sowohl zur korrekten Abrechnung als auch für die rechtssichere Berufsausübung. :::

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