§ 22b

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  1. Der Antrag auf Erteilung zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantragt der Antragsteller erstmals die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:
  1. die Unterlagen, die in § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 und 3 bis 7 der Bundes-Apothekerordnung genannt sind, und
  2. eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den Apothekerberuf im Inland ausüben will und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt. Die Nachweise nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Bundes-Apothekerordnung dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und die Unterlagen nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Bundes-Apothekerordnung, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, verlangt werden. § 20 Absatz 2 gilt entsprechend.
  1. Ein besonderes Interesse im Sinne von § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller
  1. die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 oder 2 der Bundes-Apothekerordnung erfüllt und § 11a der Bundes-Apothekerordnung nicht angewendet werden kann oder
  2. die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 angestrebte pharmazeutische Tätigkeit ausüben kann, obwohl er die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 5 der Bundes-Apothekerordnung nicht erfüllt.
  1. Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundes-Apothekerordnung und fällt der Antragsteller nicht unter § 4 Absatz 1a oder § 4 Absatz 1d der Bundes-Apothekerordnung, gilt § 22a Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

  2. Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Kenntnisstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. § 22a Absatz 2, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

Ziel und Anwendungsbereich

§ 22b der Approbationsordnung für Apotheker regelt das Verfahren zur Erteilung einer zeitlich befristeten Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1a Bundes-Apothekerordnung (BApO). Dieses Verfahren richtet sich an Antragsteller, die ihren Beruf vorübergehend im Inland ausüben wollen, ohne eine reguläre Approbation zu besitzen.

Zuständige Behörde und Antragstellung

Der Antrag ist an die jeweils zuständige Landesbehörde (§ 12 Abs. 3 BApO) zu richten. Relevant ist dies, da die Zuständigkeit föderal organisiert ist und Anträge direkt an die jeweilige Landesbehörde gestellt werden müssen.

Erforderliche Unterlagen beim Erstantrag

Für den Erstantrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  1. Dokumente gemäß § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, 1a, 2 und 3–7 BApO (z.B. Identitätsnachweis, Ausbildungsnachweise, Unbedenklichkeitsbescheinigung usw.)
  2. Eine schriftliche Erklärung, aus der hervorgeht:
    • Wo und wie der Apothekerberuf in Deutschland ausgeübt werden soll
    • Worin das besondere Interesse an der Erlaubniserteilung liegt

Die Nachweise nach § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 und 4 BApO dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Bei Verlängerungsanträgen sind die zuletzt erteilte Erlaubnis und aktuelle Nachweise nach § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 und 4 BApO (max. drei Monate alt) beizufügen.

Prüfung von Authentizität und EU-Richtlinien

Behörden können bei Zweifeln an den ausländischen Bescheinigungen eine Bestätigung der Echtheit und der Erfüllung der „Mindestanforderungen der Ausbildung“ vom Herkunftsland verlangen (vergl. Art. 44 Richtlinie 2005/36/EG).

Was gilt als „besonderes Interesse“?

Das „besondere Interesse“ (Voraussetzung nach § 11 Abs. 1a BApO) wird in Absatz 2 präzisiert. Ein solches Interesse liegt vor, wenn:

  • Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 oder 2 BApO grundsätzlich erfüllt werden, aber der reguläre Weg (Erteilung der Approbation nach § 11a BApO) nicht möglich ist,

oder

  • Die pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt werden kann, obwohl bestimmte Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 oder 5 BApO nicht erfüllt sind (beispielsweise fehlende Prüfungen oder Ausbildungsteile).

Sonderregel: Fehlende Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BApO

Erfüllt ein Antragsteller nicht die Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BApO (z.B. fehlende Sprachkenntnisse) und fällt er nicht unter die Sonderregelungen (§ 4 Abs. 1a oder 1d BApO), wird wie bei § 22a Abs. 3 S. 1 verfahren.

Nebenbestimmungen und Auflagen

Die Behörde versieht die befristete Erlaubnis mit einschränkenden Auflagen, die erforderlich sind, damit keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit entsteht. Maßgeblich sind dabei:

  • Der individuelle Kenntnisse- und Ausbildungsstand
  • Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
  • Gesundheitliche Eignung

Abschnittsweise gelten Regelungen zu Einschränkung und Überwachung analog zu anderen Erlaubnistatbeständen (§ 22a Abs. 2, 4 und 5–7 AAppO).

TipKernaussage

Die vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs (§ 11 Abs. 1a BApO) ist eine Ausnahmeregelung, die unter Vorlage bestimmter Nachweise und bei Vorliegen eines „besonderen Interesses“ für befristete Einsätze im Inland erteilt werden kann. Das Verfahren ist streng geregelt; Behörden prüfen sowohl Unterlagen als auch die persönliche Eignung des Antragstellers sorgfältig.

Zusammenfassung

§ 22b AAppO legt die Anforderungen, das Verfahren und Prüfmechanismen für die befristete Erlaubnis nach § 11 Abs. 1a BApO fest. Der Schwerpunkt liegt auf einer klaren Dokumentationspflicht, der Prüfung eines bestehenden „besonderen Interesses“ und behördlichen Aufsichtsinstrumenten, um sowohl Berufsinteressen als auch Patientenschutz zu garantieren.

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