§ 20
Apotheken, die von der zuständigen Behörde zur Dienstbereitschaft im Notdienst durchgehend in der Zeit von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages bestimmt wurden und den Notdienst vollständig erbracht haben, erhalten hierfür einen pauschalen Zuschuss.
Die für die Einteilung zur Dienstbereitschaft im Notdienst zuständige Behörde teilt dem Deutschen Apothekerverband e. V. für ihren Zuständigkeitsbereich nach jedem Quartalsende spätestens bis zum Ende des folgenden Monats die Apotheken mit, die im jeweiligen Quartal Notdienste nach Absatz 1 erbracht haben, sowie die Anzahl der jeweils erbrachten Notdienste.
Der Deutsche Apothekerverband e. V. setzt gegenüber den Apotheken für jedes Quartal den pauschalen Zuschuss nach Absatz 1 fest und zahlt ihn für jeden nach Absatz 2 mitgeteilten Notdienst an die Apotheken aus dem Fonds nach § 18 Absatz 1 Satz 1 nach jedem Quartalsende spätestens bis zum Ablauf des folgenden Quartals aus. § 19 Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend. Der Zuschuss errechnet sich als Quotient aus der um die Ausgaben nach § 18 Absatz 2 Satz 2, einschließlich der nach § 19 Absatz 4 zu erstattenden Kosten, und die Beträge zur Bildung von Betriebsmitteln nach § 18 Absatz 2 Satz 4 und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Darlehen nach § 18 Absatz 2 Satz 5 bereinigten Summe der beim Fonds vorhandenen Anteile nach § 19 Absatz 1 und der Anzahl der nach Absatz 2 mitgeteilten Notdienste.
Regelung der Notdienstpauschale und deren Auszahlung
§ 20 ApoG konkretisiert, wie Apotheken für geleistete Nacht- und Notdienste einen pauschalen Zuschuss aus dem Notdienstfonds (vgl. § 18 ApoG) erhalten. Die Regelungen zielen darauf ab, eine gerechte und bundesweit einheitliche Vergütung für zusätzliche Belastungen im Nacht- und Notdienst sicherzustellen.
Anspruchsvoraussetzungen für den pauschalen Zuschuss
Eine Apotheke hat Anspruch auf den Zuschuss, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Sie wurde von einer zuständigen Behörde offiziell für den Notdienst zwischen spätestens 20 Uhr und mindestens 6 Uhr des Folgetages eingeteilt.
 - Der Dienst wurde vollständig erbracht.
 
Apotheken, die von der zuständigen Behörde zur Dienstbereitschaft im Notdienst […] bestimmt wurden und den Notdienst vollständig erbracht haben, erhalten hierfür einen pauschalen Zuschuss.
Ablauf der Vergütungsfeststellung und Auszahlung
Der Weg zur Auszahlung des Zuschusses läuft mehrstufig ab:
Meldung der erbrachten Notdienste
Nach jedem Quartal meldet die jeweils zuständige Behörde:
- Welche Apotheken im jeweiligen Zeitraum Notdienste geleistet haben
 - Wie viele Dienste pro Apotheke erbracht wurden
 
[…] teilt dem Deutschen Apothekerverband e. V. […] nach jedem Quartalsende […] die Apotheken mit, die […] Notdienste […] erbracht haben sowie die Anzahl der jeweils erbrachten Notdienste.
Festsetzung und Auszahlung durch den Deutschen Apothekerverband
- Der Deutsche Apothekerverband e. V. berechnet für jede gemeldete Apotheke den jeweiligen pauschalen Zuschuss.
 - Die Auszahlung erfolgt quartalsweise, spätestens bis zum Ablauf des auf das Quartal folgenden Quartals, ausschließlich aus dem mit § 18 eingerichteten Fonds.
 
…setzt gegenüber den Apotheken für jedes Quartal den pauschalen Zuschuss nach Absatz 1 fest und zahlt ihn […] aus dem Fonds nach § 18 Absatz 1 Satz 1 […] spätestens bis zum Ablauf des folgenden Quartals aus.
Berechnung der Zuschusshöhe
Die Zuschusshöhe ergibt sich als Quotient aus:
- den im Notdienstfonds nach Abzug von Verwaltungsausgaben, Erstattungen (§ 19), Betriebsmittelbildung und Darlehensverpflichtungen zur Verfügung stehenden Mitteln,
 - geteilt durch die Anzahl der in dem Quartal gemeldeten Notdienste.
 
Dadurch ist garantiert, dass alle anspruchsberechtigten Apotheken einen fairen Anteil an den verfügbaren Mitteln erhalten.
Zuständigkeiten auf einen Blick
| Aufgabe | Zuständig | Frist | 
|---|---|---|
| Meldung geleisteter Notdienste | Zuständige Behörde | Quartalsende + 1 Monat | 
| Festsetzung und Auszahlung des Zuschusses | Deutscher Apothekerverband e. V. | Quartalsende + 1 weiteres Quartal | 
| Mittelbereitstellung | Notdienstfonds (§ 18 ApoG) | Laufend | 
Die gesetzliche Regelung verleiht dem Apothekennotdienst Planungssicherung und finanziellen Rückhalt. Besonders relevant ist, dass alle Apotheken nach einheitlichen Kriterien berücksichtigt werden, sofern die Dienstzeiten vollständig eingehalten wurden. Der Notdienstfonds (vgl. § 18 ApoG) und das strukturierte Auszahlungsverfahren sorgen für Transparenz und Verlässlichkeit.
Zusammenfassung
§ 20 ApoG regelt die Auszahlung einer Notdienstpauschale für Apotheken, die von der zuständigen Behörde eingeteilt, ihren Nachtdienst vollständig leisten und dafür quartalsweise, automatisiert und pauschal über den Deutschen Apothekerverband aus Mitteln des Notdienstfonds vergütet werden. Die Höhe des Zuschusses berechnet sich nach einem festgelegten Schema, das die zur Verfügung stehenden Mittel des Fonds und die Zahl der geleisteten Notdienste berücksichtigt.
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