§ 346

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  1. Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassen Krankenhäusern tätig sind, haben auf der Grundlage der Informationspflichten der Krankenkassen nach § 343 die Versicherten nach Maßgabe der §§ 347 bis 349 bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte ausschließlich im aktuellen Behandlungskontext zu unterstützen. Die Unterstützungsleistung nach Satz 1 umfasst die Übermittlung von medizinischen Daten in die elektronische Patientenakte und ist ausschließlich auf medizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung beschränkt. § 630c Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Die in Satz 1 genannten Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Einrichtungen und zugelassenen Krankenhäuser können Aufgaben in diesem Zusammenhang, soweit diese übertragbar sind, auf Personen übertragen, die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf bei ihnen tätig sind.

  2. Apotheker haben bei der Abgabe eines Arzneimittels die Versicherten bei der Verarbeitung arzneimittelbezogener Daten in der elektronischen Patientenakte zu unterstützen und nach Maßgabe des § 339 Absatz 1 Daten des Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 11 in der elektronischen Patientenakte zu speichern, soweit diese nicht gemäß § 360 Absatz 14 in der elektronischen Patientenakte gespeichert sind und soweit die Versicherten dem Zugriff der Apotheker auf die elektronische Patientenakte und der Übermittlung und Speicherung dieser Daten in die elektronische Patientenakte nicht gemäß § 353 Absatz 1 oder 2 widersprochen haben. Apotheker können Aufgaben in diesem Zusammenhang auf zum pharmazeutischen Personal der Apotheke gehörende Personen übertragen.

  3. Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassen Krankenhäusern tätig sind, haben auf der Grundlage der Informationspflichten der Krankenkassen nach § 343 die Versicherten nach Maßgabe der §§ 347 bis 349 bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte ausschließlich im aktuellen Behandlungskontext zu unterstützen. Die Unterstützungsleistung nach Satz 1 umfasst die Übermittlung von medizinischen Daten in die elektronische Patientenakte und ist ausschließlich auf medizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung beschränkt. Die in Satz 1 genannten Leistungserbringer können Aufgaben in diesem Zusammenhang, soweit diese übertragbar sind, auf Personen übertragen, die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf bei ihnen oder in an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Einrichtungen oder in zugelassenen Krankenhäusern tätig sind.

  4. Für Leistungen nach Absatz 2 zur Unterstützung der Versicherten bei der Verarbeitung arzneimittelbezogener Daten in der elektronischen Patientenakte erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung. Das Nähere zu den Abrechnungsvoraussetzungen für Leistungen der Apotheken nach Absatz 2 vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene mit Wirkung zum 1. Januar 2021. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 ganz oder teilweise nicht zustande, gilt § 129 Absatz 8.

  5. Die Leistungen nach Absatz 3 dürfen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung je Versichertem und elektronischer Patientenakte insgesamt nur einmal erbracht und nur einmal von Ärzten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassen Krankenhäusern tätig sind und im Schwerpunkt die aktuelle ärztliche Behandlung des Versicherten übernehmen, abgerechnet werden. Das Nähere zu den Abrechnungsvoraussetzungen und -verfahren für Leistungen nach Absatz 3 vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Deutsche Krankenhausgesellschaft mit Wirkung zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2. Die Vereinbarung stellt sicher, dass nur eine einmalige Abrechnung der Vergütung für die Leistungen nach Absatz 3 möglich ist.

Übersicht und Zielsetzung

§ 346 SGB V regelt zentrale Pflichten und Verfahren rund um die elektronische Patientenakte (ePA). Im Mittelpunkt steht die Verantwortung von Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Psychotherapeut:innen und Apotheker:innen, Patient:innen bei der Erfassung und Übermittlung medizinischer und arzneimittelbezogener Daten in die ePA gezielt und ausschließlich im aktuellen Behandlungskontext zu unterstützen.

Wer ist verpflichtet, was zu tun?

1. Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Psychotherapeut:innen
Sie unterstützen Versicherte bei der Eintragung medizinischer Daten in die ePA, immer begrenzt auf die jeweils aktuelle Behandlung und im Rahmen der von den Krankenkassen nach § 343 geschuldeten Information.

… haben … die Versicherten … bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte ausschließlich im aktuellen Behandlungskontext zu unterstützen.

Die Unterstützung umfasst insbesondere:

  • Übermittlung medizinischer Daten (z. B. Arztbrief, Laborwerte) während einer laufenden Behandlung.
  • Keine generelle oder rückwirkende Datenübertragung.
  • Die Unterstützung kann an Gehilf:innen oder Auszubildende delegiert werden, sofern diese Aufgaben grundsätzlich übertragbar sind.

2. Apotheker:innen
Bei der Abgabe von Arzneimitteln müssen Apotheker:innen die Versicherten unterstützen, relevante arzneimittelbezogene Daten in die ePA zu übernehmen. Sie sind auch verpflichtet, bestimmte Daten nach § 341 in die ePA einzutragen, z. B. Medikamentenabgaben und arzneimittelbezogene Hinweise, sofern Patient:innen den Zugriff nicht widerrufen haben.

… soweit die Versicherten dem Zugriff der Apotheker auf die elektronische Patientenakte … nicht gemäß § 353 widersprochen haben.

Auch hier ist die Unterstützung auf die aktuelle Situation (Abgabe/Versorgung) begrenzt. Übertragbarkeit auf pharmazeutisches Personal ist ebenfalls möglich.

Befüllung und Abrechnung – Besonderheiten und Einschränkungen

Erstbefüllung:
Insbesondere die erstmalige Anlage/Befüllung der ePA ist ärztlicher Aufgabe im Kontext einer konkreten Behandlung. Nur diese Daten dürfen aufgenommen und übertragen werden, nicht etwa Daten aus anderen Behandlungen oder Altbestände.

… ausschließlich auf medizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung beschränkt.

Abrechnungsmodalitäten:
Für die Unterstützung der Versicherten bei arzneimittelbezogenen Einträgen (durch Apotheken) sowie für die erstmalige Befüllung (durch Ärzt:innen) gibt es gesonderte Vergütungen.

  • Apotheken erhalten eine Extra-Vergütung, geregelt zwischen Krankenkassen-Spitzenverband und Apotheker-Verbänden.
  • Die ärztliche Vergütung für Erstbefüllung darf pro Patient:in und ePA nur ein einziges Mal erfolgen.

Kurzüberblick: Aufgaben und Delegation

Wer? Wann? Was? Befugnis zur Delegation?
Ärzt:innen etc. Während aktueller Behandlung Medizinische Daten in ePA übermitteln Ja, an Gehilfen/Auszubildende
Apotheker:innen Bei Arzneimittelabgabe Arzneimittelbezogene Daten/Eintragung in ePA Ja, an pharmazeutisches Personal
Beide Gruppen Immer nur aktueller Behandlungskontext Keine Altdaten oder andere Kontexte
TipKernaussage: Strikte Begrenzung auf aktuellen Behandlungskontext

Alle Eintragungen in die ePA – ob medizinisch oder arzneimittelbezogen – sind ausschließlich auf Daten aus der aktuellen Behandlung/Versorgung beschränkt. Sammelerfassungen oder Übermittlungen aus anderen Zusammenhängen sind klar ausgeschlossen.

Voraussetzungen, Zustimmungen und Ausnahmen

  • Eintragungen durch Apotheken sind nur möglich, solange dem nicht ausdrücklich widersprochen wurde (§ 353 SGB V).
  • Liegen bestimmte Daten bereits in der ePA (§ 360 Abs. 14), entfällt die Wiederholung.
  • Ärztliche Leistungen zur Erstbefüllung können nur einmal pro ePA abgerechnet werden – Doppelabrechnungen sind ausgeschlossen.

Zusammenfassung

§ 346 SGB V stellt sicher, dass Eintragungen in die ePA ausschließlich durch dafür verantwortliche Gesundheitsberufe und stets im aktuellen Behandlungskontext erfolgen. Durch die klare Zuordnung der Verantwortlichkeiten, die Beschränkung auf den Anlassfall sowie Regelungen zur Vergütung und Delegation trägt der Paragraph maßgeblich zum Datenschutz und zur zielgerichteten Dokumentation in der ePA bei. Apotheker:innen und Ärzt:innen müssen dabei jederzeit die Zustimmung der Patient:innen und die spezifischen Vorgaben beachten.

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