§ 8
- Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
 
- gegen den Apotheker wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
 - eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht mehr gegeben ist,
 - Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der Apotheker sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen oder
 - wenn bekannt wird, dass der Apotheker nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Apothekerberufs in Deutschland erforderlich sind.
 
Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation nach § 6 Abs. 2 vor, so gilt die Anordnung solange fort, bis sie durch den Widerruf der Approbation ersetzt wird.
Der Apotheker, dessen Approbation ruht, darf den Apothekerberuf nicht ausüben.
Ruhen der Approbation: Wann darf ein Apotheker (vorübergehend) nicht arbeiten?
Das Ruhen der Approbation ist ein besonders einschneidender Vorgang: Apothekerinnen und Apotheker dürfen während des Ruhens ihren Beruf nicht mehr ausüben. § 8 BApO legt genau fest, unter welchen Bedingungen das Ruhen angeordnet und wann es wieder aufgehoben wird.
Wann kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden?
Ein Ruhen der Approbation wird nicht willkürlich angeordnet, sondern kommt nur in streng geregelten Ausnahmefällen in Betracht:
Verdacht einer relevanten Straftat:
Wird ein Strafverfahren gegen den Apotheker eingeleitet – und zwar wegen einer Straftat, „aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben kann“ –, dann kann das Ruhen angeordnet werden.Wegfall einer wesentlichen Voraussetzung:
Ist z. B. die für den Apothekerberuf nötige gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben (vergleiche § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BApO: „keine gesundheitliche Ungeeignetheit“), kann das Ruhen ebenfalls beschlossen werden.Zweifel an der Befähigung & Weigerung zur Untersuchung:
Besonders praxisrelevant:
> Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der Apotheker sich weigert, sich […] einer Untersuchung zu unterziehenHeißt konkret: Gibt es etwa Anzeichen für psychische oder physische Einschränkungen – und weigert sich der/die Betroffene einer ärztlichen Prüfung – dann darf die zuständige Behörde das Ruhen der Approbation anordnen.
Fehlende Sprachkenntnisse:
Wird bekannt, dass die für den Beruf notwendigen Deutschkenntnisse fehlen, kann die Approbation ebenfalls ruhen.
Welche Folgen hat das Ruhen der Approbation?
Das Ruhen ist sofort wirksam:
Der Apotheker, dessen Approbation ruht, darf den Apothekerberuf nicht ausüben.
Das bedeutet: Während die Approbation ruht, sind sämtliche Tätigkeiten als Apotheker/in untersagt. Der Berufstitel darf auch nicht geführt werden.
Aufhebung des Ruhens
Die Anordnung wird aufgehoben, wenn ihr Grund wegfällt.
Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Beispiel: Wird der Apotheker im Strafverfahren freigesprochen oder ist die gesundheitliche Eignung wieder nachgewiesen, muss die Anordnung zurückgenommen werden. In kritischen Fällen kann das Ruhen auch solange andauern, bis die Approbation endgültig widerrufen wird (vgl. § 6 Abs. 2 BApO).
Überblick: Gründe und Ablauf
| Auslöser | Folge | Aufhebung möglich? | 
|---|---|---|
| Strafverfahren wg. relevanter Straftat | Ruhen der Approbation | Ja, nach Freispruch | 
| Wegfall gesundheitl. Eignung | Ruhen der Approbation | Ja, nach Widerlegung | 
| Zweifel + Verweigerung ärztlicher Untersuchung | Ruhen der Approbation | Ja, nach Untersuchung | 
| Fehlende Deutschkenntnisse | Ruhen der Approbation | Ja, nach Nachweis | 
Werden Zweifel an Deiner gesundheitlichen Eignung laut oder wird ein Verfahren gegen Dich eingeleitet, musst Du einer behördlichen Untersuchung zustimmen – andernfalls riskierst Du das Ruhen Deiner Approbation und damit ein sofortiges Berufsverbot.
Zusammenfassung
§ 8 BApO regelt, wann und wie das Ruhen der Approbation angeordnet werden darf. Ziel ist es, Patientensicherheit und Vertrauen in den Apothekerberuf zu schützen – bei Straftaten, Zweifeln an Eignung oder fehlenden Deutschkenntnissen. Apotheker/innen dürfen während des Ruhens ihren Beruf nicht ausüben; das Ruhen endet automatisch, sobald die Gründe entfallen oder die Approbation endgültig widerrufen wird.
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