§ 8

📖 Zum Gesetz

  1. Zur Meldung sind verpflichtet:
  1. im Falle des § 6 der feststellende Arzt sowie bei der Anwendung patientennaher Schnelltests bei Dritten die feststellende Person, wenn sie nach § 24 Satz 2 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 3 Nummer 1 zu solchen Schnelltests befugt ist; in Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich,
  2. im Falle des § 7 die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich von Arztpraxen mit Infektionserregerdiagnostik und Krankenhauslaboratorien sowie Zahnärzte und Tierärzte, wenn sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 3 Nummer 2 befugt sind, im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers zu führen,
  3. im Falle der §§ 6 und 7 auch die Leiter von Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik,
  4. im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und im Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 38 bei Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt haben, auch der Tierarzt,
  5. im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 und Absatz 3 auch Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert,
  6. im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person; bei Schutzimpfungen, die durch Apotheker für öffentliche Apotheken durchgeführt werden, anstelle der für die Schutzimpfung verantwortlichen Person der Leiter der öffentlichen Apotheke,
  7. im Fall des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 auch die Leiter von den in § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 36 Absatz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen,
  8. im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 auch der Heilpraktiker.
  1. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not- und Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete Einrichtung gebracht wurde. Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde.

  2. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Eine Meldepflicht besteht ebenfalls nicht für Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden.

  3. Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen, die die Untersuchung zum Nachweis von Krankheitserregern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durchführen lassen.

  4. (weggefallen)

Wer muss melden? – Die Meldepflichtigen und ihre konkrete Bedeutung für das Gesundheitswesen

§ 8 IfSG regelt, wer innerhalb des Gesundheitswesens verpflichtet ist, eine Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz zu erfüllen. Der Fokus liegt darauf, dass infektiologisch relevante Erkenntnisse – etwa der Nachweis bestimmter Krankheitserreger, Infektionskrankheiten oder Impfreaktionen – möglichst lückenlos an die zuständigen Gesundheitsämter weitergegeben werden. Gerade im interprofessionellen Alltag ist das Wissen über die jeweilige Meldeverantwortung zentral.

Die wichtigsten Meldepflichtigen – Einordnung und Beispiele

Ärztinnen und Ärzte, Schnelltest-Durchführende

Im Regelfall sind es Ärztinnen und Ärzte, die eine entsprechende Infektion feststellen und damit zuerst meldepflichtig sind:

im Falle des § 6 der feststellende Arzt sowie bei der Anwendung patientennaher Schnelltests bei Dritten die feststellende Person…

Wird also ein positiver Schnelltest z. B. in einer Apotheke durch speziell geschultes Personal durchgeführt, greift die Meldepflicht auch für dieses Personal – allerdings nur, wenn es dafür nach § 24 befugt ist.

In stationären Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen) ist der leitende Arzt bzw. bei mehreren Fachabteilungen der leitende Abteilungsarzt für die Meldepflicht verantwortlich – wichtig für klare Verantwortungszuweisung!

Labore und Untersuchungsstellen

Für Labordiagnostik gilt:

im Falle des § 7 die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich von Arztpraxen mit Infektionserregerdiagnostik und Krankenhauslaboratorien…

Das bedeutet: Kommt ein Befund aus dem Labor, muss der/die Leiter:in der jeweiligen Einrichtung melden – auch in Arztpraxen, die Erregerdiagnostik durchführen. Dies betrifft ausdrücklich auch Zahnärzt:innen und Tierärzt:innen, sofern sie zur Labordiagnostik befugt sind.

Apotheker:innen im Meldekontext

Für die Apotheke ist eine Sonderregelung relevant, insbesondere im Rahmen von Schutzimpfungen, die in öffentlichen Apotheken durchgeführt werden:

bei Schutzimpfungen, die durch Apotheker für öffentliche Apotheken durchgeführt werden, […] der Leiter der öffentlichen Apotheke

Das heißt: Pharmazeutisch tätige Apotheker:innen, die eine Impfung in der Apotheke durchführen, sind nicht persönlich zur Meldung verpflichtet – sondern der/die Leiter:in der betreffenden Apotheke! Dies ist im Apothekenalltag ein wichtiger Unterschied, insbesondere bei Delegation.

Weitere Meldepflichtige

Eine Übersicht der weiteren Meldepflichtigen ergibt sich aus § 8 Abs. 1. Hierzu zählen – je nach Fallgestaltung – auch:

  • Leiter:innen pathologisch-anatomischer Einrichtungen
  • Tierärzt:innen (bei bestimmten zoonotischen Erkrankungen oder Kontakten zwischen Mensch und Tier)
  • Angehörige anderer Heil- und Pflegeberufe (z.B. Pflegefachkräfte), sofern sie keine Ärzt:innen zu Rate gezogen haben
  • Leiter:innen bestimmter Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Schulen, Kitas, Justizvollzugsanstalten)
  • Heilpraktiker:innen (sofern sie eine meldepflichtige Krankheit feststellen)

Die folgende Tabelle gibt eine vereinfachte Übersicht für häufige Berufsgruppen:

Berufsgruppe / Einrichtung Meldepflicht? Besonderheit
Feststellender Arzt Ja Immer meldepflichtig (außer Rettungsdienst, s. u.)
Fachpersonal mit Schnelltest-Befugnis Ja Wenn nach § 24 befugt
Leiter von Laboren (auch Arztpraxen) Ja Bei Durchführung entsprechender Diagnostik
Apotheker (bei Impfung in öffentlicher Apotheke) Nein/indirekt Meldepflicht liegt bei Apothekenleiter:in
Angehörige anderer Heilberufe Ja (wenn kein Arzt beteiligt) Nur, wenn kein Arzt zugezogen wurde
Rettungsdienst Nein Ausnahme, wenn Patient direkt ins Krankenhaus kommt
Tierärzte Ja Spezielle Fälle (z.B. bei Erkrankungen bei Tieren nach § 6/7)
Heilpraktiker Ja Bei eigenständiger Feststellung

Sonderfälle und Ausnahmen

Absatz 2 und 3 regeln Ausnahmen:

  • Rettungsdienstpersonal ist nicht meldepflichtig, wenn der Patient direkt in eine ärztlich geleitete Einrichtung gebracht wurde.
  • Die Meldepflicht für Angehörige anderer Heil- oder Pflegeberufe und Leitende von Einrichtungen greift nur, wenn kein Arzt hinzugezogen wurde.
  • Keine doppelte Meldung: Ist ein Nachweis vorhanden, dass bereits eine Meldung erfolgt ist, fällt die Pflicht für weitere Meldungen weg. Dies verhindert unnötige Doppelmeldungen und administrative Belastung.

Exkurs: Meldepflicht außerhalb Deutschlands

Auch, wenn eine Untersuchung zum Erregernachweis im Ausland erfolgt, ist die verantwortliche Person – wie ein Laborleiter – verpflichtet, das Ergebnis in Deutschland zu melden, sobald es hier relevant wird.

TipZentrale Erkenntnis für die Apothekenpraxis

Apothekenleiter:innen sind zur Meldung verpflichtet, wenn Schutzimpfungen von Apothekern in der Offizin durchgeführt werden. Bei allen anderen Tätigkeiten (z. B. Testen, Beratung) gilt die Meldepflicht nur, wenn sie explizit in § 8 oder den zugehörigen Vorschriften benannt sind – und die jeweilige Befugnis nachgewiesen werden kann.

Zusammenfassung

§ 8 IfSG legt detailliert fest, wer im Gesundheitssystem zur Meldung verpflichtet ist. Im Apothekenkontext kommt die Meldepflicht insbesondere dann zum Tragen, wenn Apotheker:innen Schutzimpfungen durchführen – in diesem Fall ist ausdrücklich der/die Apothekenleiter:in verantwortlich. In allen Fällen ist sorgfältig darauf zu achten, ob ein Arzt, ein anderes medizinisches Fachpersonal oder ein Labor die Meldung bereits übernommen hat, um Dopplungen zu vermeiden. Die genaue Zuordnung der Zuständigkeiten trägt wesentlich zur gesetzeskonformen, effizienten und sicheren Weitergabe epidemiologisch relevanter Befunde bei.

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