§ 50
Nach der Verordnung (EU) 2019/6 oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes verschreibungspflichtige Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte dürfen vom Tierhalter nur gemäß den Festlegungen der tierärztlichen Verschreibung angewandt werden.
Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte sowie Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes bei Tieren nur anwenden, soweit
- diese von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, bei der oder dem sich die Tiere in Behandlung befinden, und
 - die Anwendung gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung, die die Tierärztin oder der Tierarzt für den betreffenden Fall ausgehändigt hat, erfolgt. Satz 1 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige registrierte homöopathische Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes, soweit diese bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, angewendet werden.
 
Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen andere als in Absatz 2 genannte von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschriebene oder erworbene Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte nur gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung, die die Tierärztin oder der Tierarzt für den betreffenden Fall ausgehändigt hat, anwenden.
Apothekenpflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte, deren Anwendung nicht auf Grund einer tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgt, dürfen bei Tieren nur angewendet werden,
- wenn die Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte zugelassen oder registriert sind,
 - für die in der Kennzeichnung oder Packungsbeilage bezeichneten Tierarten,
 - soweit es sich um zugelassene Tierarzneimittel handelt, für die in der Kennzeichnung oder der Packungsbeilage bezeichneten Anwendungsgebiete und
 - in einer Menge, die nach der Dosierung und der Anwendungsdauer der Kennzeichnung oder der Packungsbeilage des jeweiligen Tierarzneimittels entspricht.
 
- Tierarzneimittel, die nach § 45 Absatz 4 zur Durchführung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen bestimmt und nicht verschreibungspflichtig sind, dürfen bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur gemäß der entsprechenden veterinärbehördlichen Anweisung angewendet werden.
 
Zulässige Anwendung von Tierarzneimitteln durch Tierhalterinnen und Tierhalter
Paragraph 50 TAMG regelt umfassend, unter welchen Voraussetzungen Tierhalterinnen, Tierhalter und andere Nicht-Tierärzte Tierarzneimittel bei Tieren anwenden dürfen. Entscheidend sind insbesondere die Rolle der Verschreibung durch Tierärzte, die tierärztliche Behandlungsanweisung und die Mengen, die abgegeben und angewendet werden dürfen.
Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel: Strenge Bindung an die tierärztliche Verschreibung
Für verschreibungspflichtige Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte gilt grundsätzlich:
…dürfen vom Tierhalter nur gemäß den Festlegungen der tierärztlichen Verschreibung angewandt werden.
Das heißt: Tierhalter dürfen verschreibungspflichtige Präparate ausschließlich so anwenden, wie es vom Tierarzt in der Verschreibung festgelegt wurde. Die Festlegungen betreffen insbesondere Präparat, Dosierung, Dauer und Art der Anwendung.
Voraussetzungen für die Anwendung bei Nicht-Tierärzten
Weitere Einschränkungen ergeben sich, wenn Tierhalterinnen/-halter oder sonstige Nicht-Tierärzte verschreibungspflichtige Mittel anwenden wollen:
- Das Tier muss sich in ärztlicher Behandlung befinden und
 - Das Arzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkt muss
- von der behandelnden Tierärztin oder dem behandelnden Tierarzt verschrieben oder direkt abgegeben worden sein und
 - die Anwendung muss exakt gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgen, die für den Einzelfall ausgehändigt wurde.
 
 
Wichtig: Ohne diese Behandlungsanweisung und Verschreibung ist eine Anwendung nicht zulässig.
Ausnahme: Diese strikten Regeln gelten nicht für nicht verschreibungspflichtige, registrierte homöopathische Arzneimittel (aus dem Arzneimittelgesetz), sofern diese bei Tieren eingesetzt werden, die nicht der Lebensmittelerzeugung dienen.
Anwendung anderer (nicht verschreibungspflichtiger) Tierarzneimittel
Auch für nicht verschreibungspflichtige, aber von der Tierärztin/dem Tierarzt verschriebene oder abgegebene Präparate müssen Nicht-Tierärzte die Behandlungsanweisung genau befolgen. Ohne eine solche Anweisung ist auch hier keine Anwendung erlaubt.
Anwendung apothekenpflichtiger Arzneimittel ohne tierärztliche Anweisung
Werden apothekenpflichtige Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte ohne tierärztliche Behandlungsanweisung angewendet, setzt das TAMG enge Grenzen:
- Nur zugelassene oder registrierte Produkte dürfen genutzt werden.
 - Nur bei den Tierarten, die auf der Packung/Packungsbeilage genannt werden.
 - Nur für die zugelassenen Anwendungsgebiete, wie in der Kennzeichnung und Packungsbeilage erläutert.
 - Nur in der Menge, die der Dosierung und Anwendungsdauer der Packungsbeilage entspricht.
 
Eigenmächtige Änderungen (z. B. höhere Dosierung, Einsatz bei anderen Tierarten oder für andere Zwecke) sind unzulässig.
| Anwendungsfall | Anforderungen an das Arzneimittel | Erforderliche Dokumente/Anweisungen | Mengenbegrenzung | 
|---|---|---|---|
| Verschreibungspflichtiges Präparat durch Nicht-Tierarzt | Verschreibung durch behandelnde Tierärztin/Tierarzt | Individuelle tierärztliche Behandlungsanweisung | laut Behandlungsanweisung | 
| Apothekenpflichtiges Präparat ohne tierärztliche Anweisung | Produkt muss zugelassen/registriert sein, richtige Tierart, richtiges Anwendungsgebiet | keine | Laut Dosierung/Anwendungsdauer der Packungsbeilage/ Kennzeichnung | 
Sonderfall: Tierseuchenrechtliche Maßnahmen
Bei Tierarzneimitteln, die für seuchenrechtliche Maßnahmen nach § 45 TAMG vorgesehen sind und nicht verschreibungspflichtig sind, gilt für Tiere zur Lebensmittelerzeugung:
…nur gemäß der entsprechenden veterinärbehördlichen Anweisung angewendet werden.
Hier ist also die Einhaltung behördlicher Vorgaben zwingend und unabhängig von tierärztlicher Verschreibung.
Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen verschreibungspflichtige und viele apothekenpflichtige Tierarzneimittel nur dann anwenden, wenn sie strikt
- gemäß der verschreibenden Tierärztin/dem verschreibenden Tierarzt handeln,
 - die individuelle Behandlungsanweisung befolgen und
 - nur die von Kennzeichnung, Packungsbeilage oder behördlicher Anweisung vorgeschriebenen Mengen und Anwendungsgebiete beachten.
 
Zusammenfassung
§ 50 TAMG stellt klare und strenge Anforderungen an die eigenständige Anwendung von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten durch Tierhalter und andere Nicht-Tierärzte. Die Verschreibung durch einen behandelnden Tierarzt und eine schriftliche Behandlungsanweisung sind zentrale Voraussetzungen. Die Anwendung apothekenpflichtiger Präparate ist außerhalb ärztlicher Anweisungen nur im Rahmen der Zulassung und Packungsbeilage erlaubt. Für spezielle seuchenrechtliche Maßnahmen gelten veterinärbehördliche Vorgaben. Zentrale Zielsetzung ist der Schutz von Tier, Halter und Verbraucher – sowie die wirksame Kontrolle beim Umgang mit Tierarzneimitteln.
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