§ 87

📖 Zum Gesetz

  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
  1. entgegen § 37 Absatz 2 ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt in den Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt,
  2. entgegen § 38 Absatz 1 Nummer 1 ein Tierarzneimittel, einen Wirkstoff oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt herstellt oder auf dem Markt bereitstellt,
  3. entgegen § 39 Absatz 5 einen dort genannten Stoff verabreicht,
  4. entgegen § 42 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6 ein Tierarzneimittel abgibt oder
  5. entgegen § 49 Absatz 5 oder 7 ein verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel bezieht.
  1. Ebenso wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1 bezeichneten Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 91 Nummer 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

  2. Der Versuch ist strafbar.

  3. Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Handlung begeht, indem er ein gefälschtes Tierarzneimittel, einen gefälschten Wirkstoff oder ein gefälschtes veterinärmedizintechnisches Produkt herstellt oder in den Verkehr bringt und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

  4. Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Strafvorschriften für Verstöße gegen das Tierarzneimittelgesetz

§ 87 TAMG regelt die strafrechtlichen Konsequenzen bei gravierenden Verstößen gegen zentrale Bestimmungen des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG). Er unterscheidet dabei zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Verstößen und sieht besonders schwere Strafen bei organisierten oder bandenmäßigen Fälschungsdelikten vor. Die Vorschrift adressiert insbesondere alle, die Tierarzneimittel, veterinärmedizintechnische Produkte, Wirkstoffe oder deren Abgabe verantworten.

Welche Handlungen sind strafbar?

Wer als Hersteller, Vertreiber oder Anwender gegen bestimmte zentrale Vorschriften des TAMG verstößt, macht sich strafbar – und zwar bereits beim Versuch.

Zu den typischen Tatbeständen gehören:

  • Unzulässiges Inverkehrbringen oder Bereitstellen von Tierarzneimitteln oder veterinärmedizintechnischen Produkten entgegen § 37 Abs. 2.
  • Herstellung oder Bereitstellung von Tierarzneimitteln, Wirkstoffen oder veterinärmedizintechnischen Produkten entgegen § 38 Abs. 1 Nr. 1.
  • Verabreichung verbotener Stoffe nach § 39 Abs. 5.
  • Unzulässige Abgabe von Tierarzneimitteln nach § 42 oder § 45 Abs. 1 S.1 Nr. 1, 3-6.
  • Unzulässiger Bezug verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel nach § 49 Abs. 5 oder 7.

Typische Fälle entstehen meist durch das Ignorieren von Zulassungs-, Apotheken- oder Verschreibungsregelungen für Tierarzneimittel.

„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft…“

Besonderheiten bei Verstößen gegen EU-Recht

Auch wer gegen eine unmittelbar geltende EU-Vorschrift verstößt, die denselben Inhalt wie einer der oben genannten Tatbestände hat, kann bestraft werden. Voraussetzung: Eine Rechtsverordnung verweist ausdrücklich auf § 87 TAMG.

Strafbarkeit bereits beim Versuch

„Der Versuch ist strafbar.“

Bereits der Versuch solcher Verstöße genügt, um strafrechtlich belangt zu werden. Es reicht, dass die geplante Tat nachweisbar vorbereitet wird, auch wenn sie nicht vollendet ist.

Besonders schwere Fälle: Fälschungsdelikte & Bandenkriminalität

Wer im besonders schweren Fall (Abs. 4) handelt, nämlich

  • gewerbsmäßig
  • oder als Mitglied einer Bande

und dabei gefälschte Tierarzneimittel, Wirkstoffe oder veterinärmedizintechnische Produkte herstellt oder in den Verkehr bringt, muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren rechnen.

„Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer … ein gefälschtes Tierarzneimittel, einen gefälschten Wirkstoff oder ein gefälschtes veterinärmedizintechnisches Produkt herstellt oder in den Verkehr bringt und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt…“

Diese Regelung dient insbesondere dem Schutz der Tiergesundheit sowie der Lebensmittelsicherheit und ist als deutliches Signal gegen Medikamentenfälschung angelegt.

Fahrlässige Begehung

Macht jemand einen der in Absatz 1 genannten Verstöße fahrlässig (also ohne Vorsatz, aber aus Nachlässigkeit), so ist ebenfalls eine Strafe möglich: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Praxisrelevanz

Für Apothekenpersonal und pharmazeutisches Fachpersonal ist § 87 TAMG von besonderer Bedeutung, da die typischerweise vorkommenden Verstöße (z.B. Abgabe nicht zugelassener Tierarzneimittel, Umgang mit gefälschten Produkten, unrechtmäßiger Erwerb) unmittelbare berufliche Konsequenzen nach sich ziehen können – von strafrechtlicher Verfolgung bis hin zum Verlust der Approbation.

TipZentrale Punkte aus § 87 TAMG
  • Sanktioniert werden vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen zentrale Schutzvorschriften beim Umgang mit Tierarzneimitteln.
  • Bereits der Versuch ist strafbar.
  • Besonders schwere Fälschungsdelikte werden mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet.
  • Auch Verstöße gegen entsprechende EU-Regeln können zur Strafbarkeit führen.

Zusammenfassung

§ 87 TAMG ist die maßgebliche Strafvorschrift im Tierarzneimittelrecht. Er sichert Kernbereiche der Arzneimittelsicherheit durch erhebliche Strafandrohungen für zentrale Verstöße und bekämpft wirksam die organisierte Fälschung und den Missbrauch im Tierarzneimittelbereich. Für die Berufspraxis von (angehenden) Apotheker:innen und Pharmaziestudierenden ist die Kenntnis und Befolgung der genannten Verbote unerlässlich.

Feedback

Melde uns Fehler und Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular. Vielen Dank ❤️