§ 9
Arzneimittel, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, müssen den Namen oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers tragen. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind.
Arzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur durch einen pharmazeutischen Unternehmer in den Verkehr gebracht werden, der seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat. Bestellt der pharmazeutische Unternehmer einen örtlichen Vertreter, entbindet ihn dies nicht von seiner rechtlichen Verantwortung.
Verantwortlichkeit beim Inverkehrbringen von Arzneimitteln
Überblick und Zielsetzung
§ 9 AMG regelt, wer Arzneimittel in den Verkehr bringen darf und welche Angaben zwingend auf den Produkten zu finden sein müssen. Im Mittelpunkt steht dabei der pharmazeutische Unternehmer, der für die ordnungsgemäße Vermarktung und Kennzeichnung verantwortlich ist und bestimmte Anforderungen erfüllen muss.
Wer ist der pharmazeutische Unternehmer?
Der pharmazeutische Unternehmer ist die natürliche oder juristische Person, die ein Arzneimittel unter eigenem Namen oder ihrer eigenen Firma in den Verkehr bringt. Er ist Hauptverantwortlicher für die Qualität, Sicherheit und das ordnungsgemäße Inverkehrbringen des Arzneimittels.
Klar definierte Verantwortlichkeit
Jedes Arzneimittel, das in Deutschland auf den Markt kommt, muss eindeutig einem pharmazeutischen Unternehmer zugeordnet werden können. Das wird insbesondere durch zwei Kernaussagen des § 9 AMG deutlich:
Arzneimittel […] müssen den Namen oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers tragen.
Das bedeutet: Auf jeder Arzneimittelverpackung sind pharmazeutischer Unternehmer samt Anschrift zwingend anzugeben. So ist klar nachvollziehbar, wer für das Produkt rechtlich verantwortlich ist.
Ausnahme: Für Arzneimittel zur klinischen Prüfung gilt diese Pflicht nicht.
Arzneimittel dürfen […] nur durch einen pharmazeutischen Unternehmer in den Verkehr gebracht werden, der seinen Sitz […] im Europäischen Wirtschaftsraum hat.
Auch die örtliche Verfügbarkeit und rechtliche Greifbarkeit sind geregelt: Der pharmazeutische Unternehmer muss
- seinen Sitz in Deutschland,
 - in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder
 - in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
 
haben. Damit wird sichergestellt, dass die Behörden einen verantwortlichen Ansprechpartner zur Durchsetzung des Arzneimittelrechts haben.
Vertretung und Verantwortung
Es ist möglich, dass der pharmazeutische Unternehmer einen sogenannten örtlichen Vertreter bestellt. Das Gesetz stellt jedoch klar:
Bestellt der pharmazeutische Unternehmer einen örtlichen Vertreter, entbindet ihn dies nicht von seiner rechtlichen Verantwortung.
Das heißt: Auch wenn ein lokaler Vertreter Aufgaben übernimmt, bleibt die volle rechtliche Verantwortung beim pharmazeutischen Unternehmer selbst.
Für Apotheken, Behörden und Verbraucher ist stets klar ersichtlich, wer im Fall von Problemen (wie Qualitätsmängeln oder Produktrückrufen) der Ansprechpartner und Verantwortliche ist. Dies vereinfacht die Überwachung und trägt zur Arzneimittelsicherheit bei.
Zusammenfassung
§ 9 AMG legt fest:
- Jedes Arzneimittel muss mit Name/Firma + Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers gekennzeichnet sein.
 - Verantwortlich für das Inverkehrbringen ist der pharmazeutische Unternehmer, der im EWR ansässig sein muss.
 - Die rechtliche Verantwortung kann nicht durch die Bestellung eines Vertreters abgegeben werden.
 
Damit wird Transparenz, Rückverfolgbarkeit und eine klare Zuordnung der Verantwortlichkeit sichergestellt – ein zentrales Prinzip für Patientensicherheit und die Arzneimittelüberwachung in der Praxis.
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