§ 13
Nach der Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist ein Rücktritt von einer Prüfung nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fachprüfungen oder von einer Fachprüfung, so gelten die Prüfungen insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit kann das Landesprüfungsamt die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangen. Genehmigt es den Rücktritt von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fachprüfungen oder von einer Fachprüfung nicht, so gilt die Prüfung insoweit als nicht bestanden.
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin versäumt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung unterbricht oder abbricht.
Für die Ablegung der Prüfung in einem gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 als nicht unternommen geltenden Prüfungsabschnitt oder Prüfungsfach gilt § 12 Abs. 2 entsprechend.
Grundlage und Zielsetzung
§ 13 AAppO regelt, was passiert, wenn eine Prüfung nicht wie geplant abgelegt wird – etwa durch Rücktritt, Versäumnis eines Termins oder Abbruch der Prüfung. Auch die Folgen und das weitere Verfahren werden klar definiert. Wichtig ist hier vor allem die Rolle des Landesprüfungsamtes und die Bedeutung eines wichtiges Grundes für eine mögliche Genehmigung.
Wer darf wie zurücktreten?
Ein Rücktritt von einer Prüfung ist nach der Zulassung nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes möglich. Die für den Rücktritt vorgetragenen Gründe müssen unverzüglich mitgeteilt werden. Ein Rücktritt ohne Zustimmung („Genehmigung“) ist rechtswidrig und gilt automatisch als „nicht bestanden“.
Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen.
Ein wichtiger Grund ist immer erforderlich. Ein Beispiel: Im Falle von Krankheit kann eine ärztliche oder amtsärztliche Bescheinigung verlangt werden.
Was passiert bei Genehmigung oder Ablehnung?
Das Landesprüfungsamt entscheidet, ob es den Rücktritt genehmigt. Es kann Rücktritte vom gesamten Prüfungsabschnitt, mehreren Prüfungen oder einer einzelnen Fachprüfung genehmigen:
- Genehmigt: Die Prüfung(en) gelten „als nicht unternommen“. Für diese Prüfungsleistungen entstehen also keine Nachteile.
 - Nicht genehmigt: Die Prüfung(en) gelten „als nicht bestanden“. Hier handelt es sich um eine Rechtsfiktion mit möglicherweise erheblichen Konsequenzen (Wiederholungsprüfungen, Zeitverlust etc.).
 
::: .callout-tip ## Wichtig für die Praxis
Eine Nichtgenehmigung (z.B. bei unzureichend begründetem Rücktritt oder Versäumnis ohne wichtigen Grund) führt direkt dazu, dass die betreffende Prüfung als „nicht bestanden“ gilt. :::
Sonderfälle: Versäumen, Nicht-Abgeben, Abbruch
Auch wenn die Prüfung durch einen anderen Umstand nicht abgelegt wird (z. B. Termin versäumt, Abgabe einer Aufsichtsarbeit versäumt, Prüfung abgebrochen), gilt Absatz 1 entsprechend. Das heißt:
- Es wird geprüft, ob ein wichtiger Grund vorliegt.
 - Die Prüfung gilt je nach Lage als „nicht unternommen“ oder „nicht bestanden“.
 
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin versäumt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung unterbricht oder abbricht.
Was bedeutet „gilt als nicht unternommen“?
Wird der Rücktritt oder das Versäumnis als gerechtfertigt (genehmigt) anerkannt, kann der betroffene Prüfungsabschnitt oder das Prüfungsfach ganz regulär nachgeholt werden – es gibt dafür keine zusätzlichen Nachteile. Hier kommt nun § 12 Abs. 2 AAppO ins Spiel: Die Nachholung ist wie ein regulärer Prüfungsantritt zu behandeln.
Für die Ablegung der Prüfung in einem gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 als nicht unternommen geltenden Prüfungsabschnitt oder Prüfungsfach gilt § 12 Abs. 2 entsprechend.
Übersicht: Ablauf und Konsequenzen
| Sachverhalt | Mitteilung & Antrag nötig? | Wichtiger Grund? | Genehmigung durch Landesprüfungsamt? | Folge | 
|---|---|---|---|---|
| Rücktritt vor Prüfung | Ja | Ja | Ja (bei Vorliegen) | „Nicht unternommen“ | 
| Rücktritt ohne Genehmigung | – | – | Nein | „Nicht bestanden“ | 
| Versäumen/Abbruch | In der Regel ja | Ja | Ja (bei Vorliegen) | „Nicht unternommen“ | 
| Versäumen ohne wichtigen Grund | – | Nein | Nein | „Nicht bestanden“ | 
Zusammenfassung
§ 13 AAppO legt den Ablauf und die Voraussetzungen für einen Rücktritt, das Versäumen oder den Abbruch von Prüfungen fest. Nur mit wichtigem Grund und Genehmigung durch das Landesprüfungsamt darf eine Prüfung ohne Nachteile nachgeholt werden. Ohne Genehmigung gilt die Prüfung automatisch als nicht bestanden – ein Umstand mit direkten Konsequenzen für die weitere Zulassung zur Approbation.
Praxisrelevant: Klärt Rücktritt/Versäumnis immer unverzüglich mit dem Landesprüfungsamt und stellt sicher, dass der Grund als wichtig anerkannt wird (z. B. ärztliches Attest). Nur so können Nachteile vermieden werden.
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