§ 15
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 
- entgegen § 3a eine Werbung für ein Arzneimittel betreibt, das der Pflicht zur Zulassung unterliegt und das nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist oder als zugelassen gilt,
 - eine Werbung betreibt, die die nach § 4 vorgeschriebenen Angaben nicht enthält oder entgegen § 5 mit der Angabe von Anwendungsgebieten wirbt,
 - in einer nach § 6 unzulässigen Weise mit Gutachten, Zeugnissen oder Bezugnahmen auf Veröffentlichungen wirbt,
 - entgegen § 7 Abs. 1 und 3 eine mit Zuwendungen oder sonstigen Werbegaben verbundene Werbung betreibt, 4a. entgegen § 7 Abs. 1 als Angehöriger der Fachkreise eine Zuwendung oder sonstige Werbegabe annimmt,
 - entgegen § 8 Satz 1 oder Satz 2 Teleshopping oder eine dort genannte Werbung betreibt,
 - entgegen § 9 für eine Fernbehandlung wirbt,
 - entgegen § 10 für die dort bezeichneten Arzneimittel wirbt,
 - auf eine durch § 11 verbotene Weise außerhalb der Fachkreise wirbt,
 - entgegen § 12 eine Werbung betreibt, die sich auf die in der Anlage zu § 12 aufgeführten Krankheiten oder Leiden bezieht,
 - eine nach § 13 unzulässige Werbung betreibt.
 
Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Überblick: Was regelt dieser Paragraph?
§ 15 HWG legt fest, welche Verstöße gegen die Vorschriften zur Werbung für Arzneimittel als Ordnungswidrigkeit gelten – und welche Konsequenzen (v.a. Geldbußen) daraus folgen können. Das Ziel: Werbung im Arzneimittelbereich soll unter klaren, strengen Regeln stehen. Wer diese Regeln missachtet, haftet ordnungsrechtlich.
Wann liegt eine Ordnungswidrigkeit vor?
Ordnungswidrig handelt nach § 15 HWG, wer vorsätzlich oder fahrlässig bestimmte Werbeverbote übertritt. Das betrifft Regelungen aus vorherigen Paragraphen. Besonders relevant ist dabei, dass auch fahrlässiges Handeln erfasst wird – also bereits eine unsorgfältige, unaufmerksame Vorgehensweise zu einer Sanktion führen kann.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […] eine nach § 13 unzulässige Werbung betreibt.
Welche Verstöße sind konkret gemeint?
§ 15 HWG arbeitet wie eine „Sammelvorschrift“: Er verweist auf zahlreiche Einzelregelungen, die Werbung für Arzneimittel einschränken. Werden diese übertreten, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Hier die wichtigsten Beispiele mit Bezug zu den einzelnen Paragraphen:
- Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel (§ 3a)
 - Werbung ohne Pflichtangaben oder mit unzulässigen Anwendungsgebieten (§ 4, § 5)
 - Missbräuchliche Verwendung von Gutachten oder Zeugnissen in der Werbung (§ 6)
 - Verletzung der Werbebeschränkungen bei Zuwendungen (z.B. Rabatte, Geschenke) (§ 7 Abs. 1, 3)
 - Zulassung verbotener Werbeformen, z.B. Teleshopping, Werbung für Fernbehandlung (§ 8, § 9)
 - Verbotene Werbung für bestimmte Arzneimittel(gattungen) (§ 10)
 - Unzulässige Endverbraucherwerbung außerhalb der Fachkreise (§ 11)
 - Werbung für Krankheiten aus der Anlage zu § 12 (z.B. schwere Infektionskrankheiten, Krebserkrankungen)
 - Werbung, die nach § 13 explizit verboten ist (z.B. Schockwerbung)
 
Dazu kommt:
Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt.
Schon fahrlässige Irreführung (z.B. über Wirkung, Nebenwirkungen oder Sicherheit) kann also geahndet werden.
Wer ist betroffen?
Alle, die für Arzneimittel werben: Unternehmen, Vertriebsmitarbeiter, Apotheken, ggf. auch Angehörige der Fachkreise, speziell wenn diese unerlaubte Zuwendungen annehmen.
Sanktionen – Wie teuer wird ein Verstoß?
Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach der Schwere des Verstoßes:
- Bis zu 50.000 € für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 (z.B. illegale Werbung, Verstöße gegen Pflichtangaben, Annahme unerlaubter Zuwendungen)
 - Bis zu 20.000 € für fahrlässige Irreführung über Arzneimittel nach Absatz 2
 
Eine gerichtliche Sanktionierung ist bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Fällen möglich. Für Apotheken und pharmazeutische Unternehmen können bereits erstmalige Verstöße empfindliche finanzielle und Reputationsschäden bedeuten.
Ein Verstoß gegen die Werbevorschriften (auch unabsichtlich!) kann schnell teuer werden. Besonders heikel sind Verstöße gegen die Pflichtangaben, unerlaubte Anwendungsgebietsangaben und Geschenke/Zuwendungen. Genaues Prüfen und eine rechtssichere Gestaltung der Werbung sind daher Pflicht!
Kurz gefasst
§ 15 HWG ist die zentrale Vorschrift zur Ahndung von Verstößen gegen die Werbevorschriften für Arzneimittel. Er definiert, welche Handlungen als Ordnungswidrigkeit gelten und mit welchen Geldbußen diese geahndet werden können. Für den pharmazeutischen Berufsalltag ist die Kenntnis der Verbotsnormen und ihrer Sanktionierung essenziell, um rechtssichere Werbung zu gewährleisten.
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