§ 2

📖 Zum Gesetz

Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson, 2. gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die a) im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder b) mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt, 3. abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt, 4. Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht, 5. Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt.

Zentrale Definitionen und Begriffe der ChemVerbotsV

Überblick

§ 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) bildet das Fundament für das Verständnis und die Anwendung sämtlicher nachfolgender Paragraphen der Verordnung. Kern dieses Paragraphen ist die Klarstellung wichtiger Begrifflichkeiten – sogenannte Legaldefinitionen. Diese Begriffe haben innerhalb der ChemVerbotsV eine ganz bestimmte, rechtsverbindliche Bedeutung, unabhängig davon, wie sie im Alltag oder in anderen Gesetzen verwendet werden.

Bedeutung der Definitionen

Bevor rechtliche Pflichten und Verbote greifen, muss zweifelsfrei feststehen, was unter den Begriffen zu verstehen ist. Dies schützt vor Auslegungsfehlern und sichert eine einheitliche Anwendung in der Berufspraxis.

“Im Sinne dieser Verordnung ist […]”

Mit dieser Formulierung grenzt § 2 den Anwendungsbereich der Begriffe exakt ab. Die nachfolgenden Definitionen gelten ausschließlich für die ChemVerbotsV und ersetzen ggf. vorhandene allgemeine Auslegungen.

Zentrale Begriffe (Auswahl)

In § 2 werden u.a. die folgenden wesentlichen Begriffe eingeführt und erklärt:

  • Abgabe: Ist jede Überlassung eines Stoffes oder Gemisches an Dritte. Gemeint ist nicht der Verkauf allein, sondern jeder Vorgang, der zu einem Besitzwechsel führt, beispielsweise auch eine kostenlose Weitergabe.
  • Inverkehrbringen: Darunter versteht man jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an andere, sowie das Bereithalten zum Verkauf und das Anbieten auf dem Markt. Entscheidend ist bereits das Anbieten, selbst wenn noch kein Kaufvertrag zustande gekommen ist.
  • Verwendung: Die Nutzung eines Stoffes oder Gemisches im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, etwa beim Herstellen eines Produktes, bei Laboranalysen oder Applikationen.
  • Privatanwender: Natürliche Personen, die Stoffe oder Gemische nicht im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit verwenden.

Diese Definitionen bestimmen, für wen und wann die Verbote und Anforderungen der ChemVerbotsV gelten.

Abgrenzungen und Sonderfälle

Einige Begriffe werden zur klaren Abgrenzung zu angrenzenden Rechtsbereichen exakt umrissen. Zu beachten:

  • Die Definition von “Abgabe” unterscheidet sich teils von der “Abgabe” im Arzneimittelgesetz!
  • Das Inverkehrbringen umfasst auch den Onlinehandel oder das Versandangebot durch Apotheken.
  • Privatanwender sind beispielsweise Endkund:innen – KEINE Apotheken-Mitarbeitenden im Dienst.
TipWichtig für die Praxis

Nur die im § 2 ChemVerbotsV definierten Begriffe sind für die Verordnung maßgeblich – nicht etwa Definitionen anderer Gesetze oder der Umgangssprache! Wer beispielsweise “Abgabe” zu eng fasst, läuft Gefahr, die ChemVerbotsV falsch anzuwenden und damit gegen rechtliche Vorschriften zu verstoßen.

Typische Anwendungsbeispiele in der Apotheke

  • Übergabe eines Gefahrstoffs an den Patienten = Abgabe
  • Versand von Chemikalien durch eine Versandapotheke = Inverkehrbringung
  • Eigenherstellung von Lösungen für den Apothekengebrauch = Verwendung

Zusammenfassung

§ 2 ChemVerbotsV stellt präzise klar, welche Begriffe im Zusammenhang mit weiteren Pflichten, Verboten und Ausnahmen innerhalb der Verordnung maßgebend sind. Diese Legaldefinitionen sind Grundlage jeder fachgerecht ausgeübten Praxis in der Apotheke sowie jeder Prüfungsbearbeitung. Sie strukturieren die Anwendung der Verordnung und verhindern Missverständnisse bei der Auslegung zukünftiger Paragraphen. Ein sicheres Verständnis dieser Begriffe ist essentiell für die ordnungsgemäße Umsetzung der ChemVerbotsV im Berufsalltag.

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