§ 24e

📖 Zum Gesetz

Die Versicherte hat während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmitteln und digitalen Gesundheitsanwendungen. Die für die Leistungen nach den §§ 31 bis 33a geltenden Vorschriften gelten entsprechend; bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung finden § 31 Absatz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 8 und § 127 Absatz 4 keine Anwendung.

Anspruch auf Versorgung in Schwangerschaft und Entbindung

Grundgedanke des Paragraphen

§ 24e SGB V regelt einen besonderen Anspruch für Versicherte während der Schwangerschaft und rund um die Entbindung: Es besteht ein Anspruch auf die Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln, Heilmitteln, Hilfsmitteln sowie digitalen Gesundheitsanwendungen. Ziel des Paragraphen ist, schwangere Frauen und Mütter im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt umfassend zu schützen und die gesundheitliche Versorgung sicherzustellen.

Was umfasst der Anspruch?

Versicherte haben in diesem Zeitraum Anspruch auf insgesamt vier wesentliche Leistungen:

  • Arzneimittel: Medikamente zur Behandlung oder Vorbeugung von Schwangerschaftsbeschwerden oder Komplikationen.
  • Verbandmittel: Produkte zur Versorgung von Wunden oder Verletzungen, zum Beispiel nach einem Kaiserschnitt.
  • Heilmittel: Zum Beispiel Physiotherapie, Ergotherapie oder Anwendungen bei Beschwerden infolge der Schwangerschaft oder Entbindung.
  • Hilfsmittel: Unterstützende Produkte wie Kompressionsstrümpfe, Schwangerschaftsgürtel, spezielle Lagerrungshilfen etc.
  • Digitale Gesundheitsanwendungen: Apps oder digitale Anwendungen, die der Gesundheit im Kontext Schwangerschaft/Entbindung dienen.

Dabei ist wichtig: Der Anspruch besteht nur während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung. Die Versorgung muss also im Zusammenhang mit schwangerschaftsbedingten Beschwerden oder dem Geburtsvorgang selbst stehen.

Anwendung der Vorschriften der §§ 31 bis 33a

Der Paragraph verweist auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 31 bis 33a SGB V (Leistungen zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie digitalen Gesundheitsanwendungen). Diese gelten entsprechend – das heißt, die üblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Verordnung, Lieferung und Kostenübernahme sind grundsätzlich anzuwenden.

Ausnahmen und Sonderregelungen

bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung finden § 31 Absatz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 8 und § 127 Absatz 4 keine Anwendung.

Dies bedeutet konkret, dass bestimmte Einschränkungen oder Zuzahlungspflichten, die sonst für diese Leistungen bestehen, für Schwangere in dieser besonderen Situation nicht greifen.

Ausnahme (§) Inhalt in Kurzform Bedeutung für Schwangere
§ 31 Abs. 3 Zuzahlung bei Arzneimitteln Keine Zuzahlungspflicht
§ 32 Abs. 2 Zuzahlung bei Verbandmitteln Keine Zuzahlungspflicht
§ 33 Abs. 8 Zuzahlung bei Hilfsmitteln Keine Zuzahlungspflicht
§ 127 Abs. 4 Festbetragsregelung und Zuzahlung Hilfsmittel Keine Anwendung der Festbetragsregel

Damit will der Gesetzgeber Barrieren abbauen und die vollständige Versorgung für Frauen in dieser Lebenssituation sicherstellen.

TipWichtig für die Anwendung in der Apotheke

Apothekenpersonal muss wissen: Liegt eine Schwangerschaft oder Entbindung vor, darf bei arznei-, verbands-, heil- und hilfsmittelbezogenen Leistungen (sowie bei digitalen Gesundheitsanwendungen) keine Zuzahlung gefordert werden, wenn die Versorgung im Kontext Schwangerschaft/Entbindung verordnet wurde.

Zusammenfassung

§ 24e SGB V gewährt Schwangeren im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung eine weitgehende Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmitteln und digitalen Gesundheitsanwendungen – ohne die üblichen Zuzahlungspflichten. Die praktische Konsequenz: Betroffene müssen für diese Leistungen keine Zuzahlungen leisten; als Apotheker/in gilt es, dies bei der Versorgung zwingend zu beachten und im Zweifelsfall entsprechend zu beraten bzw. zu prüfen.

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