§ 10a

📖 Zum Gesetz

  1. Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, wer eine Einrichtung betreiben will, in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen eine Gelegenheit zum Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt wird (Drogenkonsumraum). Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Landesregierung die Voraussetzungen für die Erteilung in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 geregelt hat.

  2. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln. Die Regelungen müssen insbesondere folgende Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen festlegen:

  1. Zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten, die als Drogenkonsumraum dienen sollen;
  2. Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medizinischen Notfallversorgung;
  3. medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung beim Verbrauch der von Abhängigen mitgeführten Betäubungsmittel;
  4. Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten der Beratung und Therapie;
  5. Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz in Drogenkonsumräumen, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Eigenverbrauch in geringer Menge;
  6. erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden, um Straftaten im unmittelbaren Umfeld der Drogenkonsumräume soweit wie möglich zu verhindern;
  7. genaue Festlegung des Kreises der berechtigten Benutzer von Drogenkonsumräumen, insbesondere im Hinblick auf deren Alter, die Art der mitgeführten Betäubungsmittel sowie die geduldeten Konsummuster; offenkundige Erst- oder Gelegenheitskonsumenten sind von der Benutzung auszuschließen;
  8. eine Dokumentation und Evaluation der Arbeit in den Drogenkonsumräumen;
  9. ständige Anwesenheit von persönlich zuverlässigem Personal in ausreichender Zahl, das für die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Anforderungen fachlich ausgebildet ist;
  10. Benennung einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 9 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist (Verantwortlicher) und die ihm obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann.
  1. Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 und 8, §§ 8, 9 Abs. 2 und § 10 entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils die zuständige oberste Landesbehörde, an die Stelle der obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Erlaubnispflicht und rechtliche Voraussetzungen für Drogenkonsumräume

§ 10a BtMG regelt, wer eine Einrichtung als sogenannten Drogenkonsumraum betreiben darf und welche Voraussetzungen dabei verbindlich sind. Drogenkonsumräume sind Orte, an denen Betäubungsmittelabhängige unter bestimmten Bedingungen mitgeführte, nicht ärztlich verschriebene Betäubungsmittel konsumieren dürfen, um Gesundheitsrisiken zu reduzieren und Hilfe anzubieten.

Erlaubnispflicht: Wer darf Drogenkonsumräume betreiben?

Zur Eröffnung und zum Betrieb eines Drogenkonsumraums ist eine Erlaubnis der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde zwingend erforderlich.

Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, wer eine Einrichtung betreiben will, in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen eine Gelegenheit zum Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt wird (Drogenkonsumraum).

Wichtig: Die Erlaubnis kann nur dann erteilt werden, wenn das jeweilige Bundesland eine spezifische Rechtsverordnung mit verbindlichen Voraussetzungen geschaffen hat.

Regelungskompetenz der Länder – Die Rechtsverordnung

§ 10a BtMG überträgt die Regelungskompetenz für die Ausgestaltung der Mindestanforderungen an die Länder. Die Landesregierungen sind ausdrücklich dazu ermächtigt, in einer Rechtsverordnung die Einzelheiten zur Erlaubniserteilung und zum Betrieb von Drogenkonsumräumen festzulegen.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis […] zu regeln.

Dadurch kann jedes Bundesland die Umsetzung landesspezifisch steuern, etwa unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten und Bedarfe.

TipZentrale Rolle der Landesverordnungen

Ohne eine entsprechende landesrechtliche Verordnung ist die Erteilung einer Erlaubnis grundsätzlich nicht möglich. Die Bundesländer entscheiden also, ob und in welchem Rahmen Drogenkonsumräume erlaubt werden können.

Bindende Mindeststandards für Drogenkonsumräume

Die Länder müssen mindestens folgende Punkte regeln, um die Sicherheit und Kontrolle im Drogenkonsumraum zu gewährleisten:

  • Geeignete räumliche Ausstattung: Drogenkonsumräume müssen praktikabel und sachgerecht eingerichtet sein.
  • Sofort verfügbare medizinische Notfallversorgung: Es muss jederzeit eine medizinische Intervention möglich sein.
  • Medizinische Beratung und Hilfe zur Risikoreduktion des Konsums.
  • Weitervermittlung an Beratungs- und Therapieangebote: Unterstützung für den Ausstieg aus dem Drogenkonsum.
  • Straftatenverhinderung: Maßnahmen zur Vorbeugung von Delikten außer Besitz für den Eigenbedarf in geringer Menge.
  • Kooperation mit lokalen Behörden zur öffentlichen Sicherheit, um Straftaten im Umfeld einzudämmen.
  • Klar definierter Nutzerkreis: Nutzer müssen festgelegt sein, z.B. nach Alter, Art der Betäubungsmittel, Konsummuster; Erst- oder Gelegenheitskonsumenten sind ausgeschlossen.
  • Dokumentation und Evaluation der Arbeit des Drogenkonsumraums.
  • Qualifiziertes und zuverlässiges Personal muss fortwährend anwesend sein.
  • Benennung eines Verantwortlichen für Einhaltung und Überwachung aller Vorgaben.

Verfahren der Erlaubniserteilung

Für das Genehmigungsverfahren gelten die allgemeinen Vorschriften des BtMG, insbesondere §§ 7 bis 10, mit einer zentralen Besonderheit: Die Zuständigkeit liegt nicht beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, sondern bei der obersten Landesbehörde.

Zusammenfassung

§ 10a BtMG schafft einen rechtlichen Rahmen für die Errichtung und den sicheren Betrieb von Drogenkonsumräumen. Die zentrale Zuständigkeit und inhaltliche Ausgestaltung obliegt den jeweiligen Bundesländern, die dazu verpflichtet sind, verbindliche und detaillierte Standards durch Verordnungen zu setzen. Nur wer alle vorausgesetzten Anforderungen erfüllt und eine entsprechende Landeserlaubnis erhält, darf in diesem sensiblen Bereich tätig werden. Damit wird die Praxis an den spezifischen Bedürfnissen und Gegebenheiten vor Ort ausgerichtet – stets unter dem Grundsatz der Risikominderung, Nutzerberatung und öffentlichen Sicherheit.

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