§ 3

📖 Zum Gesetz

  1. Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen.

  2. Die folgenden Gefahrenklassen geben die Art der Gefährdung wieder und werden unter Angabe der Nummerierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgelistet: Nummerierung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

  1. Physikalische Gefahren 2
  1. Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff 2.1
  2. Entzündbare Gase 2.2
  3. Aerosole 2.3
  4. Oxidierende Gase 2.4
  5. Gase unter Druck 2.5
  6. Entzündbare Flüssigkeiten 2.6
  7. Entzündbare Feststoffe 2.7
  8. Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische 2.8
  9. Pyrophore Flüssigkeiten 2.9
  10. Pyrophore Feststoffe 2.10
  11. Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische 2.11
  12. Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 2.12
  13. Oxidierende Flüssigkeiten 2.13
  14. Oxidierende Feststoffe 2.14
  15. Organische Peroxide 2.15
  16. Korrosiv gegenüber Metallen 2.16
  17. Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische 2.17
  1. Gesundheitsgefahren 3
  1. Akute Toxizität (oral, dermal und inhalativ) 3.1
  2. Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung 3.2
  3. Schwere Augenschädigung/Augenreizung 3.3
  4. Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut 3.4
  5. Keimzellmutagenität 3.5
  6. Karzinogenität 3.6
  7. Reproduktionstoxizität 3.7
  8. Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (STOT SE) 3.8
  9. Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (STOT RE) 3.9
  10. Aspirationsgefahr 3.10
  1. Umweltgefahren 4 Gewässergefährdend (akut und chronisch) 4.1
  2. Weitere Gefahren 5 Die Ozonschicht schädigend 5.1

Übersicht und Bedeutung

§ 3 der Gefahrstoffverordnung definiert, wann ein Stoff, Gemisch oder Erzeugnis überhaupt als gefährlich im Sinne der Verordnung gilt. Der Paragraph ist essenziell, da er die Grundlage dafür legt, ob und wie die GefStoffV auf einen Stoff Anwendung findet.

Grundlage: Bezug zur EU-Verordnung

Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen.

Entscheidend ist also nicht die nationale Definition, sondern die unmittelbare Verweisung auf die Kriterien der CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging, EG Nr. 1272/2008). Nur wenn ein Stoff nach diesen Kriterien als gefährlich eingestuft wird, greift die GefStoffV.

Einteilung nach Gefahrenklassen

Die Art der Gefährdung wird in Gefahrenklassen unterteilt. Diese helfen dabei, die Risiken eines Gefahrstoffs zu erkennen und entsprechende Maßnahmen abzuleiten. Die Nummerierungen entsprechen dem Europäischen Recht und sind in verschiedene Hauptgruppen gegliedert:

  1. Physikalische Gefahren
    Hierzu zählen Stoffe, die beispielsweise explosiv, entzündbar oder oxidierend wirken, wie z. B. Gase unter Druck, entzündbare Flüssigkeiten oder organische Peroxide.

  2. Gesundheitsgefahren
    Dazu gehören akute Toxizität (Giftigkeit), Ätz- und Reizwirkungen, aber auch längerfristige Gefahren wie Karzinogenität, Mutagenität (Erbgutveränderung) und Fortpflanzungsgefährdung.

  3. Umweltgefahren
    Im Fokus stehen gewässergefährdende Stoffe, welche sowohl akut als auch chronisch für aquatische Systeme schädlich sind.

  4. Weitere Gefahren
    Hierzu zählen Stoffe, die die Ozonschicht schädigen, was besonders bei bestimmten Lösungsmitteln und Kältemitteln relevant ist.

Einprägsam: Die Gefahrenklassen werden durch die jeweilige Nummer aus Anhang I der CLP-Verordnung identifiziert und gliedern sich in spezifische Unterkategorien. Die korrekte Einstufung ist Basis für Kennzeichnung, Lagerung und Schutzmaßnahmen.

Beispiele für die praktische Relevanz

  • Apothekenbetrieb: Die Lieferung einer neuen Chemikalie (z.B. Wasserstoffperoxid) kommt an. Erst die Einordnung anhand der Gefahrenklassen aus § 3 entscheidet, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind (z.B. spezielle Lagerung, PSA).
  • Herstellung und Abgabe: Bei der Eigenherstellung muss vorab geprüft werden, ob eingesetzte Substanzen unter eine Gefahrenklasse fallen und entsprechende Hinweise auf Etiketten und Dokumentation übernommen werden müssen.
TipWichtig für die sichere Berufsausübung

Die richtige Einstufung nach § 3 GefStoffV ist Voraussetzung für alle weiteren Maßnahmen im Umgang mit Gefahrstoffen – von der Kennzeichnung bis zur Lagerung und Entsorgung. Sie bildet die Grundlage für betriebliche Schutzmaßnahmen, Schulung des Personals und den sicheren Umgang im pharmazeutischen Alltag.

Zusammenfassung

§ 3 GefStoffV legt verbindlich fest, wann von einem gefährlichen Stoff, Gemisch oder Erzeugnis auszugehen ist: Maßgeblich sind die Gefahrenklassen und Kriterien der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Die korrekte Einstufung ist für Apothekenpraxis und pharmazeutische Anwendung von zentraler Bedeutung, da sie Schutzmaßnahmen und Umgang mit diesen Stoffen steuert.

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