§ 5
In der Apotheke müssen vorhanden sein 1. wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln im Rahmen des Apothekenbetriebs notwendig sind, insbesondere das Arzneibuch, 2. wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und Beratung des Kunden über Arzneimittel notwendig sind, 3. wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und Beratung der zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen über Arzneimittel erforderlich sind, 4. Texte der für den Apothekenbetrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften. Die wissenschaftlichen und sonstigen Hilfsmittel sind auf aktuellem Stand zu halten und können auch auf elektronischen Datenträgern vorhanden sein.
Verfügbarkeit und Aktualität wissenschaftlicher Hilfsmittel & Vorschriften im Apothekenbetrieb
Der §5 ApBetrO regelt verbindlich, welche wissenschaftlichen Hilfsmittel und Vorschriften in jeder öffentlichen Apotheke bereitgehalten werden müssen. Im Zentrum steht dabei die fachgerechte Arzneimittelversorgung, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse und aktuelle Rechtsvorschriften.
Welche Hilfsmittel müssen in der Apotheke vorhanden sein?
Die Vorschrift konkretisiert, dass bestimmte wissenschaftliche Hilfsmittel für verschiedene Aufgabenfelder zwingend vorhanden sein müssen. Der Gesetzestext unterscheidet dabei klar nach Zweck:
Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln:
Hilfsmittel, die für die Herstellung und qualitative Prüfung von Arzneimitteln sowie Ausgangsstoffen notwendig sind. Das Arzneibuch wird dabei ausdrücklich genannt, stellt aber nur ein Beispiel dar.Beratung von Kundinnen und Kunden:
Informationshilfen, mit denen Kundinnen und Kunden umfassend und qualitätsgesichert zu Arzneimitteln beraten werden können. Das umfasst z.B. Standardwerke zu Nebenwirkungen, Dosierungen oder Wechselwirkungen.Beratung anderer Heilberufler:
Literatur, um Ärztinnen, Zahnärzten oder Tierärztinnen bei Arzneimittelanfragen fachlich fundiert beraten zu können.Rechtsvorschriften:
> Texte der für den Apothekenbetrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften
müssen jederzeit zugänglich und aktuell vorliegen. Dazu gehören u.a. Apothekenrecht, Arzneimittelrecht, Betäubungsmittel- und Gefahrstoffrecht.
Was heißt „auf aktuellem Stand halten“?
Alle genannten Hilfsmittel – ob Fachliteratur, Nachschlagewerke oder Rechtstexte – müssen stets auf dem neuesten Stand gehalten werden. Veraltete oder nicht aktualisierte Literatur genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, da so die Sicherheit der Arzneimittelversorgung gefährdet wäre.
Ein Beispiel aus der Praxis:
Bei Änderungen im Arzneibuch oder im Arzneimittelgesetz ist unverzüglich die aktuelle Version bereitzuhalten; frühere Ausgaben gelten dann nicht mehr als ausreichend.
Elektronische Hilfsmittel und Medien
Der Gesetzgeber geht mit der Zeit und erlaubt ausdrücklich, dass wissenschaftliche Hilfsmittel und Vorschriften auch auf elektronischen Datenträgern vorgehalten werden dürfen. Digitale Lösungen wie Online-Datenbanken, elektronische Arzneibücher oder Gesetzessammlungen sind somit zulässig – unter der Voraussetzung, dass sie im täglichen Apothekenbetrieb direkt verfügbar und aktuell gehalten werden.
Die Verfügbarkeit und Aktualität von Fachliteratur und Rechtsvorschriften sind Grundlage aller pharmazeutischen Tätigkeiten. Verantwortlich für die Umsetzung ist die Apothekenleitung. Bei Kontrollen durch Aufsichtsbehörden wird darauf besonders geachtet – Mängel können schwerwiegende Konsequenzen (z.B. Beanstandungen, Auflagen) nach sich ziehen.
Übersicht: Beispiele für erforderliche Hilfsmittel
| Zweckbereich | Typische Hilfsmittel / Quellen | 
|---|---|
| Herstellung/Prüfung | Arzneibuch (Ph. Eur., DAB, Homöopathisches AB) | 
| Kundenberatung | Fachliteratur zu Indikationen, Interaktionen | 
| Heilberuflerberatung | Spezifische Fachbücher, Fachzeitschriften | 
| Vorschriften | ApBetrO, AMG, BtMG, Gefahrstoffverordnung | 
Zusammenfassung
§5 ApBetrO verlangt, dass jede Apotheke jederzeit Zugang zu aktuellen, wissenschaftlich fundierten Hilfsmitteln sowie den relevanten Rechtsvorschriften hat. Die Pflicht zur Aktualisierung erstreckt sich explizit auch auf digitale Medien. Entscheidendes Ziel: Die kontinuierliche Sicherstellung einer fachlich und rechtlich korrekten Arzneimittelversorgung und Beratung.
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