§ 6
Eine Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, daß die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme).
Worum geht es?
§ 6 ApoG regelt den genauen Zeitpunkt, ab dem eine Apotheke überhaupt geöffnet werden darf. Es geht um die behördliche Überprüfung (sog. Abnahme) vor der Eröffnung und ist zentral, um einen gesetzeskonformen Apothekenbetrieb sicherzustellen.
Bedeutung der behördlichen Abnahme
Bevor eine Apotheke ihre Türen für Kundinnen und Kunden öffnen darf, muss die zuständige Behörde prüfen, ob alle gesetzlichen Vorgaben für den Betrieb erfüllt sind. Diese behördliche Kontrolle wird als „Abnahme“ bezeichnet und ist ausdrücklich Voraussetzung für die Eröffnung.
Eine Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, daß die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme).
Das bedeutet: Die Inbetriebnahme der Apotheke ohne diese behördliche Bestätigung ist gesetzlich verboten. Der Paragraph schützt dadurch sowohl die spätere Kundschaft als auch die Betreiberin bzw. den Betreiber vor rechtlichen Folgen, die aus einem nicht genehmigten Betrieb entstehen könnten.
Objektive Prüfung durch die Behörde
Die zuständige Behörde nimmt eine umfassende Inspektion vor. Typische Prüfungsaspekte sind u.a.:
- Apothekenräume (Größe, Lage, baulicher Zustand)
 - Ausstattung nach ApBetrO (z.B. Labor, Rezeptur, Hygieneausstattung)
 - Sicherstellung des Betriebes (z.B. Notdienstbereitschaft, Lagerung, Sicherheitseinrichtungen)
 
Die Anforderungen beziehen sich auf die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aus dem ApoG selbst, der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sowie weiteren relevanten Rechtsvorschriften.
Wenn alle Vorgaben erfüllt sind, stellt die Behörde eine schriftliche Bescheinigung („Abnahmebescheinigung“) aus. Erst danach darf mit dem Apothekenbetrieb begonnen werden.
Ohne die behördliche Abnahme und die schriftliche Bescheinigung ist jede Eröffnung einer Apotheke rechtswidrig und kann schwerwiegende Konsequenzen (u.a. Bußgelder, Zwangsschließung, strafrechtliche Schritte) nach sich ziehen.
Zuständigkeit und Ablauf
Die zuständige Behörde ist in der Regel das örtliche Gesundheitsamt oder eine entsprechende Landesbehörde. Der Ablauf gestaltet sich meistens wie folgt:
- Antrag auf Abnahme/Eröffnung bei der Behörde einreichen.
 - Prüfung der Apotheke vor Ort durch Kontrolleure.
 - Ausstellung der Bescheinigung bei positiver Prüfung.
 - Erst nach Aushändigung dieser Bescheinigung ist die Eröffnung rechtskonform.
 
Relevanz im Prüfungs- und Berufsalltag
Für das Staatsexamen ist es essenziell, § 6 ApoG mit den Themen behördliche Kontrolle, Ablauf der Abnahme und Konsequenzen einer unerlaubten Eröffnung sicher zu verbinden. Im Berufsalltag ist die Einhaltung dieser Vorschrift Pflichtwissen für die rechtskonforme Apothekenleitung und -gründung.
Zusammenfassung
§ 6 ApoG schreibt bindend vor, dass eine Apotheke erst eröffnet werden darf, wenn die zuständige Behörde offiziell bestätigt hat, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Diese behördliche Abnahme ist ein zentrales Element zur Sicherstellung von Qualität und Rechtssicherheit im Apothekenbetrieb.
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