§ 9
- Die Verpachtung einer Apotheke oder von Apotheken nach § 2 Abs. 4 ist nur in folgenden Fällen zulässig:
 
- wenn und solange der Verpächter im Besitz der Erlaubnis ist und die Apotheke aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund nicht selbst betreiben kann oder die Erlaubnis wegen des Wegfalls einer der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 widerrufen oder durch Widerruf der Approbation wegen des Wegfalls einer der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung erloschen ist;
 - nach dem Tode eines Erlaubnisinhabers durch seine erbberechtigten Kinder bis zu dem Zeitpunkt, in dem das jüngste der Kinder das 23. Lebensjahr vollendet. Ergreift eines dieser Kinder vor Vollendung des 23. Lebensjahres den Apothekerberuf, so kann die Frist auf Antrag verlängert werden, bis es in seiner Person die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen kann;
 - durch den überlebenden erbberechtigten Ehegatten oder Lebenspartner bis zu dem Zeitpunkt der Heirat oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern er nicht selbst eine Erlaubnis gemäß § 1 erhält. Die Zulässigkeit der Verpachtung wird nicht dadurch berührt, daß nach Eintritt der in Satz 1 genannten Fälle eine Apotheke innerhalb desselben Ortes, in Städten innerhalb desselben oder in einen angrenzenden Stadtbezirk, verlegt wird oder daß ihre Betriebsräume geändert werden. Handelt es sich im Falle der Verlegung oder der Veränderung der Betriebsräume um eine Apotheke, die nach Satz 1 Nr. 1 verpachtet ist, so bedarf der Verpächter keiner neuen Erlaubnis. § 3 Nr. 5 bleibt unberührt.
 
(1a) Stirbt der Verpächter vor Ablauf der vereinbarten Pachtzeit, so kann die zuständige Behörde zur Vermeidung unbilliger Härten für den Pächter zulassen, daß das Pachtverhältnis zwischen dem Pächter und dem Erben für die Dauer von höchstens zwölf Monaten fortgesetzt wird.
Der Pächter bedarf der Erlaubnis nach § 1. Der Pachtvertrag darf die berufliche Verantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit des pachtenden Apothekers nicht beeinträchtigen.
Für die Dauer der Verpachtung finden auf die Erlaubnis des Verpächters § 3 Nr. 4, § 4 Abs. 2, soweit sich diese Vorschrift auf § 2 Abs. 1 Nr. 6 bezieht, sowie § 7 Satz 1 keine Anwendung.
Die nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. § 4 bleibt unberührt.
Voraussetzungen und Besonderheiten bei der Verpachtung einer Apotheke
§ 9 ApoG regelt abschließend, unter welchen Umständen eine Apotheke überhaupt verpachtet werden darf und welche Bedingungen dabei zwingend einzuhalten sind. Das Ziel des Gesetzgebers ist, die persönliche Verantwortung des Apothekeninhabers zu gewährleisten und Missbrauch auszuschließen – aber auch Härtefälle, etwa im Erbfall, abzusichern.
Wann ist eine Verpachtung zulässig?
Die Verpachtung einer Apotheke ist grundsätzlich verboten, mit eng umgrenzten Ausnahmen. Die Zulässigkeit ist in drei Situationen möglich:
Persönlicher, wichtiger Grund des Erlaubnisinhabers:
Der Verpächter bleibt zwar im Besitz der nötigen Erlaubnis, kann die Apotheke aber aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund nicht selbst betreiben (z.B. Krankheit, vorübergehende Berufsunfähigkeit). Alternativ ist die Verpachtung auch möglich, wenn die Erlaubnis wegen Wegfalls persönlicher Voraussetzungen entzogen oder durch Widerruf der Approbation erloschen ist.Nach dem Tod – Schutz der erbberechtigten Kinder:
Nach dem Tod eines Erlaubnisinhabers dürfen seine erbberechtigten Kinder die Apotheke verpachten, und zwar bis das jüngste Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat. > Ergreift eines dieser Kinder vor Vollendung des 23. Lebensjahres den Apothekerberuf, so kann die Frist auf Antrag verlängert werden […] Das ermöglicht, dass das Kind Zeit hat, die Voraussetzungen für eine Apothekenbetriebserlaubnis selbst zu erlangen.Nach dem Tod – Schutz des Ehegatten oder Lebenspartners:
Ebenso dürfen der überlebende erbberechtigte Ehegatte oder Lebenspartner die Apotheke verpachten, allerdings nur bis zur erneuten Heirat oder Lebenspartnerschaft – und natürlich nur, wenn er nicht selbst die Betriebserlaubnis erhält.
Was ist bei Umzug oder Umbau zu beachten?
Die Zulässigkeit der Verpachtung wird nicht dadurch berührt, daß […] eine Apotheke innerhalb desselben Ortes […] verlegt wird oder daß ihre Betriebsräume geändert werden.
Das heißt: Auch wenn die Apotheke umzieht oder ihre Räume verändert werden, bleibt eine einmal zulässige Verpachtung rechtmäßig.
Besonderer Härtefall: Tod des Verpächters während laufender Pacht
Stirbt der Verpächter vor Ablauf der vereinbarten Pachtzeit, kann die zuständige Behörde das Fortbestehen des Pachtverhältnisses mit dem Erben für bis zu 12 Monate genehmigen, wenn dies notwendig ist, um unzumutbare Härten für den Pächter zu vermeiden.
Welche Genehmigungen sind zwingend notwendig?
- Der Pächter benötigt in jedem Fall eine eigene Erlaubnis gemäß § 1 ApoG.
 - Der Pachtvertrag darf nicht dazu führen, dass der Pächter in seinem beruflichen Verantwortungsbereich oder seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird.
 
Kontrollmechanismen und Widerruf
Wurde die Verpachtung ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen genehmigt, ist die Erlaubnis zurückzunehmen. Fallen diese Voraussetzungen während der Pachtzeit weg, muss sie widerrufen werden.
Eine Verpachtung ist und bleibt die absolute Ausnahme. Sie ist nur dann zulässig, wenn:
- ein wichtiger Grund in der Person des Apothekeninhabers vorliegt,
 - die Existenz erbberechtigter Kinder oder des Ehepartners nach dem Tod des Inhabers betroffen ist,
 - alle rechtlichen Vorgaben bzgl. Erlaubnis und Selbstständigkeit des Pächters eingehalten werden.
 - und besondere Härtefälle im Todesfall angemessen berücksichtigt werden.
 
Die Berufsausübung und Verantwortung muss immer durch den Pächter gewährleistet bleiben!
Zusammenfassung
§ 9 ApoG stellt sicher, dass eine Verpachtung einer Apotheke nur im Ausnahmefall möglich ist, dabei aber sowohl die Versorgungssicherheit als auch der Schutz von Hinterbliebenen und der verantwortliche Apothekenbetrieb gewährleistet bleiben. Zentral ist stets die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und die sorgfältige Prüfung durch die zuständige Behörde.
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