§ 65
Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder Abs. 2 nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. Der von unabhängigen Sachverständigen zu erstellende Bericht über die Ergebnisse der Auswertung ist zu veröffentlichen.
Wissenschaftliche Begleitung und Auswertung von Modellvorhaben
Grundlegende Bedeutung
§ 65 SGB V regelt, wie Modellvorhaben nach § 63 SGB V (z. B. zu neuen Versorgungsformen) begleitet und ausgewertet werden müssen. Ziel ist die transparente Evaluation und Veröffentlichung der Ergebnisse, um die Wirksamkeit der Modellvorhaben nachvollziehbar und überprüfbar zu machen.
Was bedeutet „wissenschaftliche Begleitung und Auswertung“?
Die Krankenkassen oder ihre Verbände sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Modellvorhaben nicht einfach nur durchgeführt, sondern nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards begleitet und ausgewertet werden. Diese Standards gewährleisten Objektivität und Vergleichbarkeit.
Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben (…) nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu veranlassen.
Wichtig: Die Begleitung und Auswertung darf nicht intern oder beliebig erfolgen, sondern muss von unabhängigen Expertinnen und Experten durchgeführt werden.
Rolle der unabhängigen Sachverständigen
Die Evaluierung darf nicht von den Kassen selbst durchgeführt werden. Stattdessen erstellt eine externe, fachlich unabhängige Person oder Institution einen Bericht über die Ergebnisse der Auswertung. Diese Unabhängigkeit erhöht die Glaubwürdigkeit und Neutralität.
Der von unabhängigen Sachverständigen zu erstellende Bericht über die Ergebnisse der Auswertung ist zu veröffentlichen.
Veröffentlichung der Ergebnisse
Die Ergebnisse der Auswertung werden immer veröffentlicht. Diese Transparenz ist besonders relevant für Patient*innen, die Fachöffentlichkeit und weitere Akteure im Gesundheitswesen. Niemand kann sich so auf „Geheimstudien“ berufen, sondern alle Beteiligten erhalten Zugang zu Fakten und Ergebnissen des Modellvorhabens.
Für zukünftige Apotheker:innen bedeutet dies: Ergebnisse aus Modellvorhaben, z. B. zur Einführung neuer pharmazeutischer Leistungen, müssen öffentlich zugänglich und wissenschaftlich fundiert sein. Fachentscheidungen in der Apotheke können so auf nachvollziehbare, geprüfte Daten gestützt werden.
Übersicht: Verantwortlichkeiten und Ablauf
| Schritt | Wer ist zuständig? | Besonderheit | 
|---|---|---|
| Durchführung Modellvorhaben | Krankenkassen / deren Verbände | Nach § 63 SGB V | 
| Wissenschaftl. Begleitung | Im Auftrag der Krankenkassen | An wissenschaftliche Standards gebunden | 
| Auswertung | Unabhängige Sachverständige | Externe Durchführung | 
| Veröffentlichung | Unabhängige Sachverständige | Ergebnisse sind öffentlich zugänglich | 
Zusammenfassung
§ 65 SGB V stellt sicher, dass die wissenschaftliche Überprüfung von Modellvorhaben im deutschen Gesundheitssystem neutral, anerkanntermaßen professionell und für alle transparent geschieht. Unabhängigkeit, Veröffentlichungspflicht und die Einhaltung wissenschaftlicher Standards bilden die Grundlage für die objektive Bewertung neuer Versorgungsmodelle – ein zentrales Element für evidenzbasierte Weiterentwicklungen im Apothekenalltag.
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