§ 95
- Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
 
- entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet,
 - entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3, ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei einem anderen Menschen anwendet, 2a. (weggefallen) 2b. (weggefallen)
 - entgegen § 7 Abs. 1 radioaktive Arzneimittel oder Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr bringt, 3a. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt, in den Verkehr bringt oder sonst mit ihnen Handel treibt,
 - entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt,
 - Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen § 47 Abs. 1 oder Absatz 2a abgibt oder entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 bezieht oder 5a. entgegen § 47a Abs. 1 ein dort bezeichnetes Arzneimittel an andere als die dort bezeichneten Einrichtungen abgibt oder in den Verkehr bringt.
 
Der Versuch ist strafbar.
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen a) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet, b) einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder c) aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
 - in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3a gefälschte Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
 
- Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
 
Was regelt dieser Paragraph?
§ 95 AMG ist die zentrale Strafvorschrift des Arzneimittelgesetzes. Hier werden Verstöße gegen wesentliche Arzneimittelvorschriften unter Strafe gestellt. Das Ziel: Der Schutz der öffentlichen Gesundheit und die Gewährleistung sicherer Arzneimittel im Verkehr.
Wer kann bestraft werden und wofür?
Bestraft wird, wer gegen bestimmte Vorschriften des AMG verstößt, insbesondere wenn er Arzneimittel
- illegal in den Verkehr bringt (d.h. verkauft, vertreibt, weitergibt) oder
 - bei anderen anwendet.
 
Darunter fallen zum Beispiel Fälle, in denen Arzneimittel
- unsicher sind,
 - ohne Zulassung oder Genehmigung vertrieben werden,
 - gefälscht sind,
 - ohne ärztliche Verordnung abgegeben oder bezogen werden,
 - ohne die vorgeschriebenen Voraussetzungen an bestimmte Einrichtungen abgegeben werden.
 
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet.
Gemeint sind unter anderem:
- Vertrieb nicht zugelassener oder verbotener Arzneimittel
 - Handel oder Anwendung von Arzneimitteln, die mit Strahlen versetzt oder radioaktiv sind, entgegen § 7 AMG
 - Herstellung/Handel mit gefälschten oder mangelhaften Arzneimitteln und Wirkstoffen
 - Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne gültiges Rezept
 
Strafmaß: abhängig vom Verstoß
Im Grundsatz gilt:
- Wer einen der genannten Verstöße (vorsätzlich) begeht, kann mit Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe rechnen.
 
Aber: Der Gesetzgeber differenziert je nach Schwere des Falls.
Besonders schwere Fälle
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Besonders schwer wiegt ein Verstoß, wenn z.B.
- viele Menschen gefährdet werden,
 - ein Einzelner dem Tod oder einer schweren Körperschädigung ausgesetzt wird,
 - großer finanzieller Vorteil aus der Tat gezogen wird,
 - gewerbsmäßig oder als Bandentat gefälschte Arzneimittel hergestellt oder vertrieben werden.
 
Versuch & Fahrlässigkeit
- Bereits der Versuch einer solchen Tat ist strafbar.
 - Fahrlässigkeit (also unbeabsichtigte Verstöße) ist auch erfasst – dann droht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.
 
Praktische Beispiele für Straftaten nach § 95 AMG
| Verstoß | Typisches Beispiel | Strafmaß (Regelfall) | 
|---|---|---|
| Vertrieb eines nicht zugelassenen Impfstoffs | Arzt verkauft Privatimport | Bis 3 Jahre oder Geldstrafe | 
| Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Rezept | Apotheker gibt Rx-Arznei ohne Verordnung ab | Bis 3 Jahre oder Geldstrafe | 
| Herstellung und Handel mit gefälschten Arzneimitteln (Bandenmäßig) | Großhändler verkauft gestreckte oder gefälschte Präparate | 1-10 Jahre Freiheitsstrafe | 
| Fahrlässiges Inverkehrbringen mangelhafter Arzneimittel | Lagerfehler in Apotheke führt zu unsicherem Medikament | Bis 1 Jahr oder Geldstrafe | 
Zuständigkeiten & Bedeutung für die Praxis
Für Apotheken-, Krankenhaus- und Großhandelsbetrieb bedeutet das:
- Stets die Verschreibungspflicht, Zulassung, und weitere Sorgfaltspflichten kennen und einhalten.
 - Kontrolle und Dokumentation aller abgegebenen Arzneimittel, insbesondere bei Sonderfällen (Betäubungsmittel, Strahlenarzneimittel, Import).
 
Fehler oder Verstöße führen nicht nur zu Bußgeldern, sondern können ernsthafte Straftaten und Berufsverbote nach sich ziehen.
§ 95 AMG ist für Apotheker:innen und pharmazeutisches Personal einer der wichtigsten Paragrafen. Er bestimmt nicht nur, was zu tun ist, sondern vor allem, was auf keinen Fall passieren darf – Strafverfahren und schwerwiegende Konsequenzen inklusive. Deshalb: Sorgfaltspflicht, Dokumentation und genaue Regelkenntnis sind entscheidend!
Zusammenfassung
§ 95 AMG schützt die Volksgesundheit durch die strafrechtliche Sanktionierung unerlaubten Umgangs mit Arzneimitteln. Wesentliche Verhaltensregeln – keine unsicheren, nicht zugelassenen oder gefälschten Arzneimittel herstellen, vertreiben oder abgeben! Verstöße, auch fahrlässige, können gravierende strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen. Besondere Schwere (z.B. Massen- oder bandenmäßige Straftaten, große finanzielle Vorteile) erhöht das Strafmaß deutlich.
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