§ 1

📖 Zum Gesetz

  1. Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

  2. Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden.

Zweck und Grundprinzip des Infektionsschutzgesetzes

Inhaltlicher Kern

§1 IfSG legt die grundlegende Zielsetzung des Infektionsschutzgesetzes fest. Im Zentrum steht das öffentliche Interesse, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und deren Weiterverbreitung zu verhindern.

Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Damit wird der gesetzliche Auftrag für alle nachfolgenden Regelungen des IfSG klar definiert: Schutz der Bevölkerung vor Infektionen besitzt oberste Priorität.

Beteiligte Akteure und deren Zusammenarbeit

Neben dem klaren Schutzziel betont §1 Abs. 2 IfSG, wie und durch wen dieser Schutz realisiert werden soll: Mitwirkung und Zusammenarbeit stehen dabei zentral.

  • Behörden des Bundes, der Länder und Kommunen: Sie koordinieren und kontrollieren die Maßnahmen.
  • Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte: Zentrale Rolle bei Erkennung, Meldung und Prävention.
  • Krankenhäuser und wissenschaftliche Einrichtungen: Forschung, Diagnostik und Epidemiologie.
  • Sonstige Beteiligte (z.B. Apotheken, Labore, Pflegeeinrichtungen): Unterstützung im Alltag und in konkreten Infektionsfällen.

Die Abstimmung der Maßnahmen richtet sich immer nach dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik. Das stellt sicher, dass aktuelle Erkenntnisse (z.B. zur Diagnostik, Therapie und Prävention) sofort in den Infektionsschutz einfließen.

Bedeutung der Eigenverantwortung

Die Eigenverantwortung […] bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden.

Eigenverantwortung ist nicht abstrakt gemeint, sondern betrifft konkret:

  • Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen (Kitas, Schulen): Hygienepläne, Infektionsschutzmaßnahmen.
  • Lebensmittelbetriebe: Einhaltung von Hygieneregeln, Meldung von Infektionen.
  • Gesundheitseinrichtungen: Schutzkonzepte, Mitarbeiterschulungen.
  • Jede Einzelperson: Sorgfaltspflichten, z.B. Händehygiene, Impfungen, Verhaltensregeln bei Krankheitssymptomen.

Die Verantwortung für Infektionsschutz ist damit klar auf viele Schultern verteilt und umfasst sowohl Institutionen als auch jeden Einzelnen der Bevölkerung.

Systematischer Überblick: Umsetzung und Beteiligung

Akteur Aufgabe im IfSG-Kontext
Behörden Koordination, Überwachung, Umsetzung
Ärzte/Tierärzte Erkennung, Meldung, Beratung
Krankenhäuser/Forschung Diagnostik, Epidemiologie, Studiendurchführung
Gemeinschaftseinrichtungen Hygienemanagement, Prävention vor Ort
Einzelpersonen Eigenverantwortliche Prävention, Hygienemaßnahmen
TipPraxisbezug für Pharmazeut:innen

Für Apothekerinnen und Apotheker bedeutet §1 IfSG:

  • Ständige Aktualisierung des eigenen Wissensstands, um Kund:innen fundiert beraten zu können (z.B. zu Impfungen, Hygiene, Umgang mit Infektionskrankheiten).
  • Mitarbeit bei Maßnahmen zur Früherkennung und Unterbrechung von Infektionsketten, insbesondere Beratung zur Selbstmedikation und Meldepflichten.
  • Kooperation mit Behörden und anderen Gesundheitsberufen, insbesondere bei Ausbrüchen oder besonderen Lagen.

Zusammenfassung

§1 IfSG ist das Fundament des Infektionsschutzrechts: Es legt fest, warum der Schutz vor Infektionen notwendig ist, wer verantwortlich ist und wie die Zusammenarbeit organisiert sein muss. Für die pharmazeutische Praxis leitet sich daraus die Notwendigkeit ab, aktiv zur Prävention beizutragen, beratend tätig zu sein und sich stets aktuell zu informieren.

Feedback

Melde uns Fehler und Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular. Vielen Dank ❤️