§ 5
Von der Verschreibungspflicht sind Arzneimittel ausgenommen, die aus den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik, insbesondere nach den Regeln des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind oder die aus Mischungen solcher Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen bestehen, wenn die Endkonzentration dieser Arzneimittel im Fertigprodukt die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt. Diese Arzneimittel dürfen auch mit nicht verschreibungspflichtigen Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen gemischt werden.
Aufhebung der Verschreibungspflicht bei Homöopathika ab bestimmter Potenz
Wesentliche Regelung
§ 5 AMVV regelt eine wichtige Ausnahme: Bestimmte homöopathische Arzneimittel sind nicht verschreibungspflichtig – vorausgesetzt, sie erfüllen klar definierte Kriterien. Ziel dieser Vorschrift ist es, die Abgabe homöopathischer Arzneimittel mit einem sehr hohen Verdünnungsgrad über Apotheken zu erleichtern.
Voraussetzungen für die Ausnahme
Für die Aufhebung der Verschreibungspflicht müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:
Stoffe aus Anlage 1 AMVV
Die verwendeten Ausgangsstoffe oder ihre Zubereitungen müssen in Anlage 1 zur AMVV gelistet sein.Herstellung nach homöopathischem Verfahren
Die Herstellung erfolgt zwingend „nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik, insbesondere nach den Regeln des Homöopathischen Arzneibuches“.Endkonzentration maximal D4 (“vierte Dezimalpotenz”)
Wichtigster Praxisbezug: Die Endkonzentration des Stoffes im Fertigprodukt darf „die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigen“. Das bedeutet:- Zulässig sind Verdünnungen wie D4 oder höher (D5, D6, …).
 - Niedrigere Potenzen (zum Beispiel D3, D2) bleiben verschreibungspflichtig, falls die Anlage 1 dies für den Wirkstoff vorsieht.
 
- Zulässig sind Verdünnungen wie D4 oder höher (D5, D6, …).
 Mischungen mit nicht verschreibungspflichtigen Stoffen zulässig
Es ist erlaubt, diese homöopathischen Arzneimittel mit anderen, nicht verschreibungspflichtigen Stoffen oder Zubereitungen zu mischen.
Von der Verschreibungspflicht sind Arzneimittel ausgenommen, … wenn die Endkonzentration dieser Arzneimittel im Fertigprodukt die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt.
Besonderheiten bei Globuli
Globuli sind klassische Darreichungsformen für Homöopathika. Die Potenzierungstiefe bezieht sich stets auf den Anteil des potenzierten Wirkstoffs im Endprodukt – unabhängig davon, ob es sich um Tabletten, Tropfen oder Globuli handelt. Deshalb gilt die Ausnahme auch für Globuli, sofern bei deren Herstellung die Endkonzentration im Endprodukt (häufig D4 oder höher) die Vorgabe erfüllt.
Es gibt keine gesonderten Vorschriften für Globuli – jedoch ist zu beachten, dass alle Bedingungen, insbesondere die Potenzierungsstufe gemäß AMVV und Anlage 1, eingehalten werden müssen.
Für die Beratung in der Apotheke ist entscheidend:
Homöopathische Arzneimittel ab der Potenz D4 (oder höher), die aus den in Anlage 1 AMVV gelisteten Stoffen gemäß den homöopathischen Regeln hergestellt sind, dürfen ohne Rezept abgegeben werden.
Beispiele zur Einordnung
| Potenz | Verschreibungspflicht? | Voraussetzung: Anlage 1-Stoff, homöopathisch zubereitet | 
|---|---|---|
| D3 | verpflichtend | Ja, verschreibungspflichtig (bei Anlage 1-Wirkstoff) | 
| D4 | frei | Verschreibungsfrei | 
| D12 | frei | Verschreibungsfrei | 
| Mischung (D6 + Placebo) | frei | Verschreibungsfrei | 
Zusammenfassung
- Homöopathika aus Anlage-1-Stoffen sind ab D4 (vierte Dezimalpotenz) rezeptfrei
 - Die Regel gilt für alle Darreichungsformen, auch Globuli
 - Eine Mischung mit nicht verschreibungspflichtigen Stoffen ist zulässig
 - Unerheblich ist, ob es sich um Einzelmittel oder Mischungen mehrerer zugelassener Stoffe handelt
 - Für niedrigere Potenzen (z. B. D2, D3) bleibt die Verschreibungspflicht bestehen
 
Diese Kenntnisse sind essenziell für die korrekte Abgabe und Beratung homöopathischer Arzneimittel in der Apotheke.
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