§ 63d
- Der Inhaber der Zulassung übermittelt regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte, die Folgendes enthalten:
 
- Zusammenfassungen von Daten, die für die Beurteilung des Nutzens und der Risiken eines Arzneimittels von Interesse sind, einschließlich der Ergebnisse aller Prüfungen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben können,
 - eine wissenschaftliche Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses des Arzneimittels, die auf sämtlichen verfügbaren Daten beruht, auch auf Daten aus klinischen Prüfungen für Indikationen und Bevölkerungsgruppen, die nicht der Zulassung entsprechen,
 - alle Daten im Zusammenhang mit der Absatzmenge des Arzneimittels sowie alle ihm vorliegenden Daten im Zusammenhang mit dem Verschreibungsvolumen, einschließlich einer Schätzung der Anzahl der Personen, die das Arzneimittel anwenden.
 
- Die Übermittlung der regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte hat elektronisch zu erfolgen
 
- bei Arzneimitteln, bei denen Vorlageintervall und -termine in der Zulassung oder gemäß dem Verfahren nach Artikel 107c Absatz 4, 5 und 6 der Richtlinie 2001/83/EG festgelegt sind, an die Europäische Arzneimittel-Agentur,
 - bei Arzneimitteln, die vor dem 26. Oktober 2012 zugelassen wurden und bei denen Vorlageintervall und -termine nicht in der Zulassung festgelegt sind, an die zuständige Bundesoberbehörde,
 - bei Arzneimitteln, die nur im Inland zugelassen wurden und bei denen nicht nach Artikel 107c Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG Vorlageintervall und -termine in der Zulassung festgelegt sind, an die zuständige Bundesoberbehörde.
 
- Das Vorlageintervall für regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte nach Absatz 1 wird in der Zulassung angegeben. Der Termin für die Vorlage wird ab dem Datum der Erteilung der Zulassung berechnet. Vorlageintervall und -termine können in der Europäischen Union nach dem Verfahren nach Artikel 107c Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG festgelegt werden. Der Inhaber der Zulassung kann beim Ausschuss für Humanarzneimittel oder bei der Koordinierungsgruppe nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/83/EG beantragen, dass ein einheitlicher Stichtag nach Artikel 107c Absatz 6 der Richtlinie 2001/83/EG in der Europäischen Union festgelegt oder das Vorlageintervall regelmäßiger aktualisierter Unbedenklichkeitsberichte geändert wird. Für Arzneimittel, die vor dem 26. Oktober 2012 oder die nur im Inland zugelassen sind und für die Vorlageintervall und -termine nicht in der Zulassung oder nach Artikel 107c Absatz 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2001/83/EG festgelegt sind, übermittelt der Inhaber der Zulassung regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte nach Absatz 1 unverzüglich nach Aufforderung oder in folgenden Fällen:
 
- wenn ein Arzneimittel noch nicht in den Verkehr gebracht worden ist: mindestens alle sechs Monate nach der Zulassung und bis zum Inverkehrbringen,
 - wenn ein Arzneimittel in den Verkehr gebracht worden ist: mindestens alle sechs Monate während der ersten beiden Jahre nach dem ersten Inverkehrbringen, einmal jährlich in den folgenden zwei Jahren und danach im Abstand von drei Jahren.
 
- Abweichend von Absatz 1 werden für Arzneimittel, die nach § 22 Absatz 3 oder nach § 24b Absatz 2 zugelassen sind, regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte nur in folgenden Fällen übermittelt,
 
- wenn eine Auflage nach § 28 Absatz 3 oder 3a erteilt worden ist,
 - wenn sie von der zuständigen Bundesoberbehörde für einen Wirkstoff nach Erteilung der Zulassung wegen Bedenken im Zusammenhang mit Pharmakovigilanz-Daten oder wegen Bedenken auf Grund nicht ausreichend vorliegender regelmäßiger aktualisierter Unbedenklichkeitsberichte angefordert werden oder
 - wenn Intervall und Termine für die Vorlage regelmäßiger aktualisierter Unbedenklichkeitsberichte gemäß Artikel 107c Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG in der Zulassung bestimmt worden sind. Die zuständige Bundesoberbehörde übermittelt die Beurteilungsberichte zu den angeforderten regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichten nach Satz 1 Nummer 2 dem Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz, der prüft, ob die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 107c Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG notwendig ist. Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend für den Inhaber von Registrierungen nach § 38 oder § 39a sowie für den pharmazeutischen Unternehmer, der nicht Inhaber der Zulassung oder Inhaber der Registrierung nach § 38 oder § 39a ist und der ein zulassungs- oder registrierungspflichtiges oder ein von der Pflicht zur Zulassung oder der Registrierung freigestelltes oder ein traditionelles pflanzliches Arzneimittel in den Verkehr bringt.
 
Die zuständige Bundesoberbehörde beurteilt die regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte daraufhin, ob es neue oder veränderte Risiken gibt oder sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Arzneimitteln geändert hat, und ergreift die erforderlichen Maßnahmen. Für Arzneimittel, für die ein einheitlicher Stichtag oder ein einheitliches Vorlageintervall nach Artikel 107c Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG festgelegt worden ist, sowie für Arzneimittel, die in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind und für die regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte in der Zulassung festgelegt sind, gilt für die Beurteilung das Verfahren nach den Artikeln 107e und 107g.
Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Inhaber der Zulassung und dem pharmazeutischen Unternehmer, der nicht Inhaber der Zulassung ist, ganz oder teilweise auf den Inhaber der Zulassung übertragen werden. Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen Parallelimporteur.
Regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte (PSUR) – Anforderungen und Meldewege
Die regelmäßige Überwachung der Arzneimittelsicherheit ist im Arzneimittelgesetz (AMG) ein zentrales Element. § 63d AMG verpflichtet den Inhaber der Zulassung, sogenannte PSUR (Periodic Safety Update Reports oder: regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte) in festgelegten Abständen zu erstellen, zu bewerten und an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Sie stellen ein zentrales Instrument der Pharmakovigilanz dar.
Inhalt der Berichte
Der PSUR gibt eine strukturierte Übersicht zur aktuellen Nutzen-Risiko-Bewertung eines Arzneimittels basierend auf weltweiten Daten. Er muss insbesondere folgende Punkte enthalten:
- Zusammenfassungen aller relevanten Daten zur Bewertung von Nutzen und Risiken, inklusive neuer Studienergebnisse, die Einfluss auf die Zulassung haben könnten.
 - Eine wissenschaftliche Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses auf Basis aller verfügbaren Daten – auch für off-label-Anwendungen.
 - Angaben zur Absatzmenge, Verschreibungsvolumen und eine Schätzung der behandelten Patientenzahlen.
 
Der Inhaber der Zulassung übermittelt regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte, die Folgendes enthalten: 1. Zusammenfassungen von Daten […] 2. eine wissenschaftliche Bewertung […] 3. alle Daten im Zusammenhang mit der Absatzmenge […]
Meldewege und Zuständigkeiten
Die elektronische Übermittlung der Berichte richtet sich nach dem Status und dem Zulassungsweg des Arzneimittels:
| Fallbeispiel | Berichtsempfänger | 
|---|---|
| EU-weit oder per harmonisiertem Intervall | Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) | 
| Alt-Zulassungen (vor 26.10.2012, kein Intervall festgelegt) | Bundesoberbehörde (z.B. BfArM, PEI) | 
| Nur in Deutschland zugelassen, ohne EU-Intervall | Bundesoberbehörde | 
Hinweis: Für Einzelheiten beachten Sie die jeweiligen Zulassungsunterlagen bzw. die Festlegungen gemäß RL 2001/83/EG Art. 107c.
Vorlageintervalle
Das Vorlageintervall ist in der Zulassung oder per EU-Verfahren festgelegt. Nach dem Zulassungsdatum werden die Abgabezeitpunkte berechnet. Gibt es keine Regelung, gelten folgende Standards:
- Noch nicht im Verkehr: mindestens alle 6 Monate bis zum ersten Inverkehrbringen.
 - Im Verkehr:
- Erste 2 Jahre: mindestens alle 6 Monate
 - Weitere 2 Jahre: jährlich
 - Danach: alle 3 Jahre
 
 
Das Vorlageintervall für regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte nach Absatz 1 wird in der Zulassung angegeben.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Einige Präparate sind von der regelmäßigen Erstellungspflicht ausgenommen und nur auf Anforderung oder bei spezifischen Auflagen zu berichten (z.B. Unter bestimmten Zulassungsarten nach § 22 Abs. 3 oder § 24b Abs. 2). Auch für traditionelle pflanzliche Arzneimittel sowie für Unternehmen, die nicht selbst die Zulassung besitzen, gelten Sonderfälle, sofern das Arzneimittel in den Verkehr gebracht wird.
Für Arzneimittel, die nach § 22 Absatz 3 oder nach § 24b Absatz 2 zugelassen sind, regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte nur in folgenden Fällen […]
Bewertung und weitere Maßnahmen durch die Behörden
Die zuständigen Bundesoberbehörden beurteilen, ob sich durch die Berichte neue oder veränderte Risiken oder Änderungen am Nutzen-Risiko-Verhältnis ergeben. Bei zentralen europäischen Vorgaben wird ein abgestimmtes Verfahren innerhalb der EU beachtet.
DerInhaber der Zulassung trägt die Hauptverantwortung für die Erstellung, Bewertung und fristgerechte elektronische Übermittlung der PSUR an die jeweils zuständige Stelle. Die Berichte sind Grundlage behördlichen Handelns zur Sicherung der Arzneimittelsicherheit im Markt.
Aufgabenübertragung und Besonderheiten
Die Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung kann schriftlich auch auf andere pharmazeutische Unternehmer übertragen werden (ausgenommen Parallelimporteure). Die Absprache muss dokumentiert sein, die Einhaltung der Anforderungen bleibt prüf- und nachvollziehbar.
Zusammenfassung:
§ 63d AMG regelt systematisch, wie, wann und wo regelmäßige Unbedenklichkeitsberichte für Arzneimittel abzugeben sind. Klar definiert ist, welche Inhalte berichtet werden müssen, wo die Berichte einzureichen sind und wie die Intervalle bestimmt werden. Ziel ist der kontinuierliche Schutz und die laufende Neubewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses von Arzneimitteln im Markt.
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