§ 8
Unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken mit Zustimmung des Kostenträgers gesondert berechnen.
Sinn und Anwendungsbereich
§ 8 AMPreisV regelt die Möglichkeit für Apotheken, zusätzliche, unvermeidbare Kosten, die bei der Beschaffung von seltenen Arzneimitteln entstehen, gesondert abzurechnen. Betroffen sind Arzneimittel, die „üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden“. Gemeint sind z.B. selten verordnete Präparate, Importarzneimittel oder Einzelanfertigungen.
Welche Kosten sind gemeint?
Der Paragraph nennt ausdrücklich Beispiele wie Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle. Hinzu kommen sonstige, direkt durch die Beschaffung verursachte Aufwände („andere Kosten“), z.B. spezielle Kurierkosten. Entscheidend ist, dass diese unvermeidbar sind und tatsächlich im Zuge der Arzneimittelbeschaffung anfallen.
| Kostenart | Beispiel | 
|---|---|
| Telegrammgebühr | Eilbestellungen im Ausland | 
| Fernsprechgebühr | Internationale Rücksprachen | 
| Porto | Versand aus dem Ausland | 
| Zoll | Verzollung Importarzneimittel | 
| Andere Kosten | Kurierdienst, eilige Auslandsüberweisungen | 
Voraussetzungen für die gesonderte Berechnung
Die Apotheke darf diese Kosten nicht einfach eigenmächtig in Rechnung stellen. Notwendig ist die Zustimmung des Kostenträgers (z. B. gesetzliche Krankenkasse, Privatpatient, Behörde), bevor diese zusätzlichen Gebühren berechnet werden.
„…können die Apotheken mit Zustimmung des Kostenträgers gesondert berechnen.“
Damit wird sichergestellt, dass Transparenz herrscht und die Kosten nur in begründeten Ausnahmefällen auf den Kostenträger abgewälzt werden.
Praktische Anwendung
- Die Apotheke überprüft, ob das gewünschte Arzneimittel „üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten wird“ und welche tatsächlich unvermeidbaren Zusatzkosten entstehen.
 - Die Apotheke informiert den Kostenträger (z. B. die Krankenkasse) vorab und holt dessen Zustimmung ein.
 - Erst nach Zustimmung dürfen die entsprechenden nachgewiesenen Kosten auf der Rechnung separat ausgewiesen und abgerechnet werden.
 
Nur selten benötigte Arzneimittel rechtfertigen gesonderte Beschaffungskosten – aber immer erst nach Zustimmung des Kostenträgers. Apothekerinnen und Apotheker müssen die tatsächliche Notwendigkeit und Höhe der Kosten transparent belegen können.
Zusammenfassung
§ 8 AMPreisV erlaubt es Apotheken, spezielle Beschaffungskosten für selten vorrätige Arzneimittel, nach vorheriger Zustimmung durch den Kostenträger, gesondert abzurechnen. Dies sorgt für eine Kostengerechtigkeit bei außergewöhnlichen Einzelfällen und schützt den Kostenträger vor unbegründeten Mehrkosten. Für die Prüfung ist wichtig: Ohne Zustimmung darf keine gesonderte Abrechnung erfolgen.
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