§ 4
Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen.
Für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Menschen bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung bedarf der Anordnung der verschreibenden Person. Die verschreibende Person kann eine Verschreibung ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe sich bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verschreibungen sind als Verschreibungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. Bei der wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung ist das verschriebene Arzneimittel jeweils in derselben Packungsgröße abzugeben, die die verschreibende Person für die erstmalige Abgabe auf der Verschreibung angegeben hat. Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig.
Sonderregelungen bei Verschreibungen, Eigenbedarf und Wiederholungsrezepten
§ 4 AMVV regelt spezielle Konstellationen bei der Verschreibung und Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel: Was tun, wenn eine Notlage vorliegt, wie funktioniert die Abgabe an Ärzte zum Eigenbedarf, und welche Vorgaben gibt es bei Wiederholungsverordnungen?
1. Notfall-Verschreibung – fernmündliche Unterrichtung des Apothekers
In medizinischen Situationen, in denen eine sofortige Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels notwendig ist, muss die Arzneimittelversorgung auch ohne das normalerweise erforderliche Papierrezept möglich sein.
Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten.
Fernmündlich bedeutet in der Praxis meist telefonisch, aber auch Fax oder andere schnelle Formen sind denkbar. Wichtig: Der Apotheker muss sicherstellen, dass die anrufende oder übermittelnde Person tatsächlich berechtigt ist:
Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen.
Die eigentliche Verschreibung in Papier- oder elektronischer Form wird nachgereicht und muss zügig erfolgen.
Praxisrelevant:
Patienten können so auch bei medizinischen Notfällen sofort versorgt werden; bürokratische Hürden sind nachgelagert, aber nicht aufgehoben.
2. Abgabe an Ärzte zum Eigenbedarf
Besonders relevant für Apotheken: Wenn ein Arzt ein Arzneimittel für den eigenen Bedarf verschreibt (zum Beispiel zur Anwendung am Patienten direkt vor Ort oder für Notfallsituationen), greift § 4 Abs. 2 AMVV.
Für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form.
Der Arzt darf also mündlich ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel für seinen Eigenbedarf beziehen. Auch hier gilt (wie bei der Notfallverschreibung):
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Das bedeutet, der Apotheker muss weiterhin die Identität der verschreibenden Person prüfen! Eine schriftliche oder elektronische Nachreichung ist jedoch beim Eigenbedarf nicht erforderlich.
Auch wenn kein schriftliches Rezept vorliegt (Notfall, Eigenbedarf), muss der Apotheker in jedem Fall sicherstellen, dass die Verschreibung tatsächlich von einem dazu berechtigten Arzt oder einer Ärztin stammt.
3. Wiederholungsverordnung – mehrere Abgaben mit einem Rezept
§ 4 Abs. 3 AMVV regelt die wiederholte Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel:
- Nur möglich, wenn die verschreibende Person dies explizit anordnet.
 - Die Ärztin oder der Arzt kann im Voraus gestatten, dass ein Arzneimittel bis zu dreimal erneut auf dasselbe Rezept abgegeben wird.
 
Die verschreibende Person kann eine Verschreibung ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe sich bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verschreibungen sind als Verschreibungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen.
Wesentliche Vorgaben:
- Die mehrfache Abgabe muss auf der Verschreibung deutlich als Wiederholungsverordnung gekennzeichnet sein.
 - Bei jeder Wiederholung muss dieselbe Packungsgröße (wie bei der Erstabgabe) verwendet werden.
 
Eine tabellarische Übersicht schafft Klarheit:
| Wiederholungsverordnung | Menschen | Tiere | 
|---|---|---|
| Max. zulässige Abgaben pro Rezept | 1 Erstabgabe + bis zu 3 Wiederholungen | Nur die verschriebene Menge – keine Mehrfachabgabe über diese Menge hinaus! | 
| Kennzeichnung erforderlich | Ja | Ja | 
| Packungsgröße bei Wiederholung | Wie Erstabgabe | Wie Erstabgabe | 
Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig.
Zusammenfassung
§ 4 AMVV ermöglicht in Notfallsituationen den schnellen und sicheren Zugang zu Arzneimitteln durch fernmündliche Verschreibung. Bei Verschreibungen für den Eigenbedarf von Ärztinnen und Ärzten entfallen die Formvorschriften vollständig, jedoch bleibt die Identitätsprüfung immer essenziell. Wiederholungsrezepte stehen für eine praktische und kontrollierte mehrfache Abgabe beim Menschen zur Verfügung – bei Tieren ist eine Abgabe allerdings streng auf die verordnete Menge limitiert.
Der Paragraph schafft so einen klaren Rahmen für außergewöhnliche Situationen und regelt spezifisch, wie und unter welchen Bedingungen verschreibungspflichtige Arzneimittel auch ohne klassischen Papierrezept-Workflow ordnungsgemäß abgegeben werden dürfen.
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