📖 Zum Gesetz 
Pharmazeutische Großhändler erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen an Apotheken im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 30. Juni 2024 eine Vergütung in Höhe von 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung.
 
Apotheken erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 30. Juni 2024 eine Vergütung in Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung. Abweichend von Satz 1 erhalten Apotheken im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 30. Juni 2024 eine Vergütung in Höhe von 15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung, wenn die Abgabe an Ärztinnen und Ärzte oder an nach § 72 des Elften Buches zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen erfolgt. Sofern die in Satz 1 oder Satz 2 genannte Abgabe im Wege des Botendienstes erfolgt, erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Lieferort und Tag.
 
Die abgebende Apotheke rechnet die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Vergütungen ab. Für in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen, die nach dem 30. Juni 2024 erbracht werden, darf eine Vergütung nicht abgerechnet werden. Der Gesamtbetrag der Vergütungen nach den Absätzen 1 und 2 ist bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, über ein von den Apotheken für die Abrechnung in Anspruch genommenes in § 300 Absatz 2 Satz 1 genanntes Rechenzentrum gegenüber der jeweiligen Krankenkasse und bei Personen, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, sowie bei Selbstzahlern gegenüber der jeweiligen Person abzurechnen. Bei Personen, die weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch in der privaten Krankenversicherung versichert sind und für deren Gesundheitskosten eine andere Kostenträgerschaft besteht, ist gegenüber dem jeweiligen Kostenträger abzurechnen, sofern nicht für diesen Personenkreis eine Abrechnung über die jeweils zuständige Krankenkasse vorgesehen ist. Die Vergütung für in Absatz 1 und 2 genannte Leistungen, die bis zum 30. Juni 2024 erbracht worden sind, ist bis zum 30. September 2024 abzurechnen.
 
 
 
 
Vergütung und Abrechnung für die Abgabe bundeseigener antiviraler COVID-19-Arzneimittel
§ 422 SGB V regelt die Vergütung pharmazeutischer Großhändler und Apotheken für die Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Therapie von COVID-19 im Zeitraum vom 8. April 2023 bis 30. Juni 2024. Er betrifft ausschließlich diese speziellen Arzneimittel und definiert, wer, wie viel und unter welchen Bedingungen eine Vergütung erhält sowie das Abrechnungsverfahren.
Wer erhält was?
Pharmazeutische Großhändler
Pharmazeutische Großhändler erhalten… eine Vergütung in Höhe von 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung.
Bedeutung:
Großhändler bekommen 20 € (zzgl. USt) pro Packung, wenn sie vom Bund beschaffte antivirale COVID-19-Arzneimittel an Apotheken abgeben.
Apotheken
Regelfall:
> Apotheken erhalten… eine Vergütung in Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung.
Eine Apotheke erhält 30 € (zzgl. USt) für jede Packung, die sie an Endkunden abgibt.
 
Sonderfall:
> …eine Vergütung in Höhe von 15 Euro… wenn die Abgabe an Ärztinnen und Ärzte oder an nach § 72 des Elften Buches zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen erfolgt.
Gibt eine Apotheke die Arzneimittel an eine Ärztin/einen Arzt oder eine vollstationäre Pflegeeinrichtung ab, werden nur 15 € vergütet.
 
Botendienst:
> …bei Abgabe im Wege des Botendienstes… eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Lieferort und Tag.
Wird die Packung im Botendienst ausgeliefert (z.B. Hauszustellung), gibt es pro Lieferort/Tag zusätzlich 8 € (inkl. USt) obendrauf. Dies gilt unabhängig vom Empfänger (Patient, Arztpraxis, Pflegeheim).
 
| Patient (z. B. GKV/PKV) | 
30 € + USt | 
+8 € inkl. USt | 
| Ärztin/Arzt/Pflegeheim | 
15 € + USt | 
+8 € inkl. USt | 
Abrechnung & Fristen
Die Abrechnung aller Vergütungen übernimmt die jeweils abgebende Apotheke.
Wer ist Zahlungspflichtiger?
GKV-Versicherte:
> …über ein… Rechenzentrum… gegenüber der jeweiligen Krankenkasse…
Abrechnung erfolgt über ein Abrechnungszentrum gemäß § 300 Abs. 2 SGB V gegenüber der Krankenkasse.
 
PKV-Versicherte und Selbstzahler:
Direkt gegenüber der betreffenden Person.
 
Andere Kostenträger (z. B. Sozialamt):
Abrechnung gegenüber diesem Kostenträger, falls keine andere Vorgabe besteht.
 
Zeitliche Begrenzung der Leistungen:
…Leistungen, die nach dem 30. Juni 2024 erbracht werden, darf eine Vergütung nicht abgerechnet werden.
- Achtung: Für Abgaben nach dem 30.6.2024 gibt es keine Vergütung!
 
- Abrechnungsfrist: Die Vergütung für bis zum 30.6.2024 erbrachte Leistungen muss bis spätestens 30.9.2024 abgerechnet werden.
 
- Vergütet werden ausschließlich die Abgaben vom Bund beschaffter Mittel, und nur im klar bezeichneten Zeitraum
 
- Vergütungshöhe abhängig vom Abgabeweg und Empfänger (Patient, Arzt/Pflegeheim, Botendienst)
 
- Strikte Fristen: Leistungen nur bis 30.6.2024, Abrechnung spätestens bis 30.9.2024
 
- Jede Apotheke rechnet selbst ab und muss den jeweiligen Kostenträger identifizieren und korrekt zuordnen
 
 
 
Zusammenfassung
§ 422 SGB V legt für einen definierten Zeitraum fest, mit welchen Beträgen Großhändler und Apotheken für die Verteilung bundeseigener antiviraler COVID-19-Arzneimittel vergütet werden und wie die Abrechnung zu erfolgen hat. Besonders wichtig sind die spezifischen Empfängerkategorien, die Unterscheidung von Botendienst sowie die verbindlichen Fristen für Leistung und Abrechnung. Dieses Wissen ist in der pharmazeutischen Praxis unabdingbar für eine rechtssichere Vergütung.
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